Termine Juli 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag311.7.201114.7.20117.7.2011
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagAb dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer411.7.201114.7.20117.7.2011
Sozialversicherung527.7.2011entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.7.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2009:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20110,12 %5,12 %8,12 %

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist vom Antragsteller eine Gebühr an die Finanzverwaltung zu zahlen, die sich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, kann eine Zeitgebühr von 50 € pro angefangene halbe Stunde, mindestens 100 € angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ist.

Anmerkung: In einem Fall betrug die Auskunftsgebühr 91.456 €.

Personen einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Steuern eines übernommenen Unternehmens gesamtschuldnerisch

Wird ein Unternehmen erworben, so haftet der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen für nicht gezahlte Betriebsteuern des Veräußerers. Erwerben mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft, so haften sie unabhängig von ihrem Anteil an der Gemeinschaft gesamtschuldnerisch, das heißt, jeder in voller Höhe.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten drei Personen als Bruchteilsgemeinschaft den Betrieb einer GmbH, der nur noch aus einem vermieteten Fabrikgrundstück bestand, gekauft. Die GmbH hatte Umsatzsteuerschulden und das Finanzamt nahm einen der drei Gemeinschafter für diese Schulden in Anspruch. Das Gericht hielt dies für zulässig.

Tipp: Ist der Steuerbescheid, für dessen rückständige Steuern der Haftungsschuldner haftet, falsch, kann er noch Einspruch einlegen, und zwar auch dann, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.

Lange währende Trinkgeldregelung kann zu Besitzstand des Kellners führen

Trinkgelder stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Es ging um einen Kellner, der 17 Jahre lang berechtigt war, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Der Kellner verdiente ein Bruttomonatsentgelt von 1.750 € und nahm monatlich mindestens 500 € an Trinkgeldern ein. Als ihm sein Arbeitgeber die Anweisung erteilte, ab sofort nicht mehr zu kassieren, sondern dies der Geschäftsführung zu überlassen, weil das Trinkgeld nunmehr gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden sollte, war der Kellner hiermit nicht einverstanden. Wegen Verstößen gegen die neuen Regelungen erteilte sein Arbeitgeber ihm schriftliche Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht und nunmehr auch das Landesarbeitsgericht entschieden haben: Zwar schränke eine lange geübte Praxis allein die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers nicht ein, etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung der geübten Praxis einen Anspruch haben soll. Solche besonderen Umstände seien vorliegend gegeben, weil dem Kläger mit dem Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, von den Gästen Trinkgelder zu erhalten. Durch diese Trinkgelder erziele er aber erhebliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich mindestens 500 €, die ihm der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen könne - auch nicht auf dem Umweg über ein Verbot, noch selbst zu kassieren.

Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, handelt es sich bei einem Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer, hier dem Kellner, zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung (Bezahlung für das Essen etc.) "als Geschenk" zahlt. Da dieses Geld dem Kellner zusteht, seien die Anweisungen der Geschäftsleitung unrechtmäßig und für den Kellner unbeachtlich gewesen. Auch die Abmahnungen und Kündigungen seien deshalb rechtswidrig.

Bewirtungsaufwendungen der Betreiber von Hotel-Restaurants sind nicht unbegrenzt absetzbar

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Dieses teilweise Abzugsverbot gilt nicht für Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen bewirten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist diese Ausnahmeregelung nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kein Sonderausgabenabzug für gestundete Erbschaftsteuerbeträge

Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kann nach Wahl des Erwerbers einmalig vom Kapitalwert oder jährlich im Voraus von dem Jahreswert der Renten oder anderen wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden. Die jährliche Belastung wollte ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als abzugsfähige Sonderausgabe berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens- und nicht die Ertragssphäre eines Erben.

Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus.

Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

Wird das einem Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich zugesagte Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt, fließen ihm insoweit auch keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu.

Grundsätzlich ist Arbeitslohn mit Zufluss beim Arbeitnehmer zu versteuern. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers kann einen Zufluss bewirken. Verzichtet der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich und erleidet dadurch eine Vermögenseinbuße, liegt kein Zufluss von Einnahmen vor. Auch ist der Verzicht auf das Weihnachtsgeld nicht als Zufluss begründende verdeckte Einlage zu werten. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn eine zuvor passivierte Verbindlichkeit nach Verzicht des Gesellschafters zu einer Vermögensmehrung bei der Gesellschaft geführt hätte.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie

Will man Verluste aus der Vermietung von Immobilien steuerlich geltend machen, dann sind etliche Bedingungen zu erfüllen, die man mit einplanen muss. Schon der kleinste Fehler kann zur Versagung von Verlusten führen, wie der folgende Fall zeigt:

Ein Notar erwarb im November 1992 zwei unbebaute Grundstücke, die er vom Verkäufer mit zwei Reihenhausdoppelhälften bebauen ließ. Diese vermietete er ab September 1993. Im Dezember 1993 verkaufte er diese Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der er selbst mit einer Einlage von 416.000 DM beteiligt war.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung der Grundstücke bei der Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, der Notar habe keine Einkünfterzielungsabsicht gehabt. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof. Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spreche der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass er nach dem Verkauf weiterhin Einkünfte aus der Vermietung der Grundstücke über die Beteiligung erziele.

Zugaben als abzugsfähige Betriebsausgaben

Zugaben sind keine Geschenke. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen, wie dies bei Geschenken der Fall ist, kommt nicht in Betracht. Folgender Fall dazu:

Eine Fondsgesellschaft vertrieb Anteile an einem Immobilienfonds, die u. a. auch in Gebäudekomplexe mit Theatern investierte. Die Gesellschaft lud Anleger dieser Fonds zu verschiedenen Veranstaltungen in einem dieser Theater ein. Das Finanzamt ging hier von Geschenken und damit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aus, weil die Wertgrenzen für Geschenke überschritten waren.

Die Aufwendungen für die Theaterveranstaltung sind jedoch keine Geschenke, da zwischen den Veranstaltungen und der Beteiligung an den Fonds ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es handelt sich hier vielmehr um Zugaben, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ob diese wettbewerbsrechtlich erlaubt oder verboten sind, spielt dabei keine Rolle.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen "seine" Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anteilige Mietminderung bei lediglich periodisch auftretenden Mietmängeln

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Gewerbemieter die Miete mit der Begründung gekürzt, dass die Räume im Sommer wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar seien. Er kürzte die Miete jedoch nicht nur für die Sommermonate, sondern auch im Oktober und November. Hiergegen wandte sich der Vermieter.

Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Mietminderung lediglich in den Sommermonaten vor. Dahingegen kommt eine Kürzung in den Monaten Oktober und November nicht in Betracht, da die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume in diesen Monaten unstreitig nicht durch die Überhitzung beeinträchtigt war. Das Leistungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist nur dann gestört, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist. Wirkt sich ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, kann der Mietzins auch nur für diesen Zeitraum gemindert werden. Während der Zeit, in der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, scheidet eine Herabsetzung der Miete aus. Dies gilt für die Monate Oktober und November. Der Vermieter ist ebenso nicht daran gehindert, den einbehaltenen Teil der Miete nachzufordern, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht eintritt und sich eine Minderung deshalb als unbegründet erweist.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2011 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2011 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Nachhaltige intensive Verkaufstätigkeit bei eBay ist umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Kriterien, die für eine Nachhaltigkeit sprechen können, sind insbesondere mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit.

Wird die Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität dazu genutzt, eine Vielzahl von Gegenständen (im Urteilsfall 1.200 Verkäufe in drei Jahren) zu veräußern, unterliegen die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich zum Auf- und Ausbau einer privaten Sammlung erworben wurden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot nur mit zeitlicher Begrenzung zulässig

Ein Teppichhändler warb in einem Prospekt für eine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Der Prospekt enthielt keine Angabe, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handelt und ab wann dieser erhoben wird.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.