Termine Juni 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.6.201114.6.20117.6.2011
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.6.201114.6.20117.6.2011
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.6.201114.6.20117.6.2011
Umsatzsteuer410.6.201114.6.20117.6.2011
Sozialversicherung528.6.2011entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20110,12 %5,12 %8,12 %

Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren hat keine Bindungswirkung für die Veranlagung

Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug auf Grund einer falschen Lohnsteueranrufungsauskunft betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsstättenfinanzamt und Arbeitgeber. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt an diese Auskunft nicht gebunden. Das Amt kann die richtige Versteuerung im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers durchführen.

Unabhängig davon ist das Betriebsstättenfinanzamt berechtigt, eine fehlerhafte Anrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit unter Angabe von Gründen zu widerrufen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert

Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen:

(Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Einem Arbeitnehmer, der sich aus nicht nur zum Schein vorgetragenen religiösen Gründen weigert, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er vertraglich verpflichtet ist, kann nur dann wegen der Nicht-Erbringung dieser Leistung gekündigt werden, wenn keine nahe liegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen für ihn bestehen. Hat der Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen des Arbeitnehmers Rechnung trägt, so muss er ihm diese Tätigkeit zuweisen.

Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall zur nochmaligen Verhandlung an ein Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dabei ging es um einen gläubigen Moslem, der als Ladenhilfe eines Warenhauses beschäftigt wurde. Als er sich weigerte, im Getränkebereich zu arbeiten, weil ihm auf Grund seines Glaubens jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verboten sei, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war dies nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr müsse aufgeklärt werden, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer auf Grund seiner religiösen Überzeugungen verboten sind und ob anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens bestehen.

Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer

Vor allem Eheleute richten häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Unterschieden wird zwischen Und-Konto und Oder-Konto. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner. Jeder von ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und auflösen.

Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten vorgelegen hat. Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig vereinbart haben und eine dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis, nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu beachten.

Das Finanzgericht Nürnberg hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hatte ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Einzelkosten und der angemessenen Teile der Gemeinkosten einen jährlichen Aufwand von 1.070 € berechnet. Als Rückstellung setzte er den 10-fachen Betrag an.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt, das von einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausging, und reduzierte die Rückstellung auf 5.885 €.

Gefährdung des Sonderausgabenabzugs für Versorgungsleistungen aufgrund unentgeltlicher Übertragung von Vermögen

Die Anerkennung von Versorgungsleistungen als abzugsfähige Sonderausgaben beruht auf dem Gedanken, dass sich der Vermögensübergeber Erträge seines Vermögens in Gestalt der Versorgungsleistungen vorbehält. Sie sind zukünftig vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaften.

Wird vom Vermögensübernehmer das derart belastete Vermögen veräußert und soll trotzdem der Sonderausgabenabzug erhalten bleiben, ist der erzielte Nettoerlös in ein anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen zu reinvestieren. Dabei ist zwingend zu beachten, dass bei der Veräußerung von ertraglosem Vermögen die Zustimmung des Vermögensübergebers erforderlich ist. Darauf kann bei der Veräußerung von ausreichend ertragbringendem Vermögen verzichtet werden.

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof den weiteren Sonderausgabenabzug einer Tochter abgelehnt, die im Rahmen einer früheren Grundstücksübernahme von ihrer Mutter mit dieser die Zahlung einer dauernden Last vereinbart hatte. Die Tochter hatte das so belastete Grundstück veräußert und ihrem Ehemann den Veräußerungserlös zur Verwendung in seinem Unternehmen überlassen. Es wurden ihr für die Hingabe des Geldbetrags keine Gesellschaftsrechte und auch kein anderer Gegenwert eingeräumt. Für die Beurteilung war es unerheblich, dass es sich um das Betriebsvermögen des Ehemanns handelte. Die nach der Grundstücksveräußerung weiter gezahlten Versorgungsleistungen wurden nicht mehr als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung stehend angesehen.

Heimunterbringungskosten wegen Behinderung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Krankheit Ursache für die Behinderung ist und damit die Heimunterbringungskosten als Krankheitskosten zu qualifizieren sind.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten die Notwendigkeit der Unterbringung bestätigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit zeitlich unbegrenzt

Mehraufwendungen für Verpflegungen können durch Ansatz gestaffelter Pauschbeträge (entsprechend der Dauer der Abwesenheit) berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Personen, die typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug auf drei Monate beschränkt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Danach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit (auch bei Seereisen) keine Anwendung. Ist ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts beschäftigt. Die Mehraufwendungen sind deshalb zeitlich unbegrenzt abzugsfähig.

Ringweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft zur Verlustnutzung kein Gestaltungsmissbrauch

Mehrere Gesellschafter waren wesentlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH machte erhebliche Verluste, die die Gesellschafter einkommensteuerlich nicht geltend machen konnten. Sie verkauften gegenseitig die GmbH-Anteile zu einem Preis, der unter den ursprünglichen Anschaffungskosten lag. Den Differenzbetrag machten sie als Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung einkommensteuermindernd geltend.

Das Finanzamt meinte, die ringweise Anteilsveräußerung sei ein sog. Gestaltungsmissbrauch, weil sie nur aus steuerlichen Gründen stattgefunden hätte. Es erkannte deswegen die Verluste nicht an.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil es den Gesellschaftern freisteht, an wen sie ihre Anteile veräußern.

Vorsicht: Der Verlustvortrag der GmbH kann verloren gehen, wenn es sich um einen steuerschädlichen Mantelkauf handelt.

Umgekehrte Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Unterhält ein Ehegatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung und kann er die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antreten, sind die Besuchsfahrten des anderen Ehegatten keine Werbungskosten. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie darauf, dass nur einem Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen können. Die Aufwendungen des Ehegatten in diesem Zusammenhang sind privat veranlasst und damit auch nicht abzugsfähig.

Dies wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der auswärtig tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen eine Familienheimfahrt nicht antreten kann. Damit wären die Fahrtkosten des Besuchenden als mittelbar veranlasste Werbungskosten anzusehen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens ist kein Schuldanerkenntnis

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus der Betriebskostenabrechnung stammenden Guthabens des Mieters für sich genommen kein Schuldanerkenntnis des Vermieters ist.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter ein Guthaben des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung dem Mietkonto gutgeschrieben. Nachher fiel dem Vermieter auf, dass eine Heizkostenabrechnung versehentlich unberücksichtigt geblieben ist. Der Vermieter korrigierte die Abrechnung und buchte den Differenzbetrag vom Konto des Mieters ab. Der Mieter verlangte die Rückzahlung des abgebuchten Betrags. Nach Auffassung des Gerichts kann der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters auch dann korrigieren, wenn er das Guthaben aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten geschützt.

Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit

Entscheidend für die Steuerbarkeit einer Tätigkeit ist, dass diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit entspricht. Betätigt sich jemand nicht wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler, ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte. Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten.

Haus-Notruf-Dienst eines Vereins für Rettungsdienste umsatzsteuerfrei, aber nicht notärztlicher Transportdienst und Menüservice

Das Entgelt, das ein Verein für einen Haus-Notruf-Dienst erhält, ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entgegen dem deutschen Recht auch für Vereine, die weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen Verband als Mitglied angeschlossen sind. Diese Vereine können sich zumindest in den Fällen unmittelbar auf die Steuerbefreiung auf Grund der Umsatzsteuer-Richtlinie der Europäischen Union berufen, in denen die Sozialversicherung die Kosten, wenn auch nur zum Teil, übernimmt.

Demgegenüber ist ein notärztlicher Transportdienst eines nicht amtlich anerkannten und auch keinem anerkannten Verband angeschlossenen Vereins weder nach nationalem noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Verein seine Leistungen unmittelbar mit dem Notarzt, und nicht mit dem Patienten bzw. dessen Krankenkasse, abrechnet.

Der Menüservice eines solchen Vereins ist keinesfalls von der Umsatzsteuer befreit.

Recht auf Vorsteuerabzug einer GmbH aus ihren Herstellungskosten für ein gemischt genutztes Gebäude

Einer GmbH kann der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten zur Errichtung eines Gebäudes zustehen, das teilweise für betriebliche Zwecke des Unternehmens und teilweise zu privaten Wohnzwecken von den Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt werden soll. Voraussetzung ist eine entsprechend eindeutige Zuordnung des Gebäudes zum unternehmerischen Bereich. Außerdem muss die Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes getroffen werden.

Für den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug oder seine Versagung kommt der vertraglichen Gestaltung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Gesellschaft hat für die Überlassung von Räumen zur wohnwirtschaftlichen Nutzung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Möglichkeiten:

Liegt ein Mietvertrag vor oder erfolgt die Wohnraumnutzung aufgrund von Regelungen in einem Arbeitsvertrag, handelt es sich um eine steuerfreie Vermietung. Sie führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

Demgegenüber betrifft die ausschließliche und unentgeltliche Nutzung eines einer GmbH gehörenden Wohnhauses durch ihre Gesellschafter in deren Eigenschaft als Anteilseigner den nichtunternehmerischen Bereich der GmbH. Damit ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, denn die Anschaffung oder Herstellung erfolgt nicht für Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze der Gesellschaft.

Wird das Gebäude allerdings teilweise auch für unternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sog. gemischte Nutzung vor. Sie eröffnet die Wahlmöglichkeit, das gesamte Gebäude dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Dadurch kann der vollständige Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall

Forderungen von in Insolvenz befindlichen Unternehmen, die vom Insolvenzverwalter vereinnahmt wurden, galten bisher in voller Höhe als für die Masse vereinnahmt. Dadurch entging dem Fiskus in den meisten Fällen der Großteil der vereinnahmten Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Entgeltvereinnahmung für eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit ist. Damit ist sowohl bei Ist- als auch bei der Sollbesteuerung die volle Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der so genannten Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts überschreitet die neue BGH-Rechtsprechung mit diesem Systemwechsel die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip. Die Einbeziehung des Einkommens des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsberechnung steht nicht in Einklang mit dem klaren Gesetzeswortlaut, der die "ehelichen Verhältnisse" zum Maßstab der Bedarfsbemessung erhoben hat. Der vorangegangene Ehegatte wird hierdurch einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belastet.