Termine Mai 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.5.201113.5.20116.5.2011
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.5.201113.5.20116.5.2011
Gewerbesteuer16.5.201119.5.201112.5.2011
Grundsteuer16.5.201119.5.201112.5.2011
Sozialversicherung527.5.2011entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20110,12 %5,12 %8,12 %

Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerzahlers ist regelmäßig rechtswidrig

Durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid wird die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, d. h., der Steuerzahler muss die streitige Steuerschuld zum fälligen Zeitpunkt zahlen. Auf Antrag des Steuerzahlers kann die Finanzbehörde jedoch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aussetzen. Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerzahler eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Finanzbehörde kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt, sind bei erfolglosem Einspruch später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich an das Finanzamt zu zahlen.

Einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln lag ein Fall zu Grunde, bei dem ein Unternehmer nach einer steuerlichen Außenprüfung erhebliche Mehrsteuern zu zahlen hatte. Der Unternehmer zahlte fristgerecht, legte aber gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt setzte trotz Zahlung der Mehrsteuern den gesamten Nachforderungsbetrag von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an den Unternehmer zurück. Das Einspruchsverfahren war erfolglos, das Finanzamt setzte Aussetzungszinsen fest. Gegen die "aufgezwungene" Aussetzung wehrte sich der Unternehmer mit Erfolg: Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerzahlers ist regelmäßig rechtswidrig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Betriebliche Unterlagen müssen nur aufbewahrt werden, wenn hierfür eine Aufzeichnungspflicht besteht

Kundenaufträge, die geleisteten Arbeitsstunden und die benötigten Ersatzteile notierte der Betreiber einer Kfz-Reparaturwerkstatt jeweils auf der Kopie des Kfz-Scheins. Nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hatte, vernichtete er das Papier. Das Finanzamt meinte, der Unternehmer hätte dieses Papier aufbewahren müssen. Die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß und der Gewinn sei deswegen zu schätzen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Unternehmer die gefertigten Aufzeichnungen nicht aufbewahren musste, weil er nach den Steuergesetzen nicht verpflichtet war, die Arbeitsstunden oder Ersatzteile aufzuzeichnen. Die Buchführung war somit ordnungsgemäß.

Hinweis: Stundenaufzeichnungen können aber beispielsweise für die Bewertung von teilfertigen Arbeiten, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Abrechnung von Wintergeld und ähnlichen Leistungen in der Bauwirtschaft von Bedeutung sein.

Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung ist außergewöhnliche Belastung

Aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes entschloss sich ein Ehepaar für eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders (heterologe künstliche Befruchtung). Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und lässt nunmehr den Abzug solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu.

Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption ist als Verbindlichkeit zu passivieren

Ein Autohändler veräußerte Neuwagen an verschiedene Autovermietungsgesellschaften. Er verpflichtete sich bereits bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf der vorher festgelegten Nutzungszeit zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die für diese Rückkaufverpflichtungen gebildeten Rückstellungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz auszuweisen.

Bei den Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um selbstständige Verpflichtungen, die beim Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden. Sie sind losgelöst von dem späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben während der gesamten Laufzeit unverändert bestehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises für den Neuwagen haben die Autovermietungsgesellschaften das Recht erworben, von dem Autohändler den Rückkauf der Fahrzeuge zu verlangen.

Zahlungen eines Unternehmens in die Instandsetzungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zu aktivieren

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage grundsätzlich nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei Verausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungsrücklage, entstehen abzugsfähige Ausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Das Gericht wird sich erneut mit dem Thema beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entscheidung eines Finanzgerichts, das bei einer GmbH die Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen verschiedener Wohnungseigentümergemeinschaften nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts aktiviert hat.

Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts in Musterprotokollen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft die im vereinfachten Verfahren nach Musterprotokoll vorgesehene Befreiung des Geschäftsführers von dem Verbot des Insichgeschäfts nur den Gründungsgeschäftsführer der Gesellschaft. Wird dieser nach Beendigung des Gründungsakts abberufen, wirkt die Befreiung nicht für den Nachfolgegeschäftsführer. Eine Befreiung der Beteiligten von dem abstrakt bestehenden Verbot von Insichgeschäften bedarf deshalb in einem solchen Fall einer anzumeldenden und in das Handelsregister einzutragenden Satzungsänderung der Gesellschaft.

Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung

Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung auf 0 €. Die Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss auf die bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich an.

Der Bundesfinanzhof folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen.

Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.

Die Unterscheidung Bar- oder Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich 44 € Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann.

Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn erfüllen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung nicht aus. Dies macht der folgende Fall deutlich:

Ein Flugkapitän hatte arbeitsvertraglich prozentuale Zulagen zum Grundgehalt (20 % für Nachtdienst, 7 % für Samstags- und 14 % für Sonntagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In seiner Steuererklärung machte er pauschal für einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit geltend.

Der Bundesfinanzhofhat das abgelehnt und deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden ist.

Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn

Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers, mittels Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 44 € monatlich bei einer Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraussetzung.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, Barlohn darstellen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gesetzliche Abrechnungsfrist für Mietnebenkosten gilt nicht für Gewerberaum

Ein Pachtvertrag für Gewerberaum sah eine Zahlung von Nebenkosten vor, sobald der Verpächter sie in Rechnung stellt. Der Verpächter hatte während des Pachtverhältnisses keine Nebenkostenabrechnungen erstellt. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses verlangte der Pächter die für die Räume geleistete Kaution zurück. Im Gegenzug verlangte der Verpächter die Zahlung der Nebenkosten. Die Abrechnung stellte er dem Pächter erstmalig im Verlauf des Gerichtsverfahrens zu.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es keine gesetzliche Regelung für Gewerberaum, innerhalb derer eine Nebenkostenabrechnung erteilt werden muss. Lediglich für die Wohnraummiete ist gesetzlich festgelegt, dass der Vermieter dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen hat. Gleichwohl hat das Gericht schon in älteren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass eine solche Frist auch für die Geschäftsraummiete angemessen ist. Neben einer Fristüberschreitung werden jedoch weitere Umstände gefordert, die geeignet sind, ein Vertrauen des Pächters zu begründen, dass der Verpächter die Nebenkosten nicht mehr abrechnen wird. Alleine aus der fehlenden Abrechnung könne der Pächter nicht darauf schließen, der Verpächter wolle auf die ihm vertraglich zustehenden Nebenkosten verzichten. Diese besonderen Umstände sah das Gericht nicht als gegeben an. Vielmehr hätte der Pächter davon ausgehen müssen, dass der Verpächter versehentlich oder aus Nachlässigkeit die Abrechnungen unterlassen hat.

Betriebserwerber haftet nicht für Beitragsschulden des Veräußerers

Das Bayerische Landessozialgericht hat eine interessante Entscheidung zu der Frage gefällt, ob Unternehmen, die Betriebe übernehmen, für die Beitragsschulden des Veräußerers eintreten müssen. Das Gericht hat eine solche Haftung verneint. Die Regelungen des Betriebsübergangs gelten danach nur für das Arbeitsrecht, nicht aber für das Sozialversicherungsrecht.

Die Entscheidung, die in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist, hat zur Folge, dass ein betroffener Betriebsübernehmer rund 950.000 € nicht an die Sozialversicherung zu zahlen braucht.

EuGH hat über Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung zu entscheiden

Anleger könnten demnächst einen Rückforderungsanspruch gegen ihre Bank haben, wenn ihnen für die Verwaltung ihrer Wertpapiere Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Grund ist eine anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser muss auf Anfrage des Bundesfinanzhofs entscheiden, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiervermögen verwalten (sog. individuelle Portfolioverwaltung), für diese Leistungen Umsatzsteuer zahlen müssen.

Die Finanzverwaltung bejaht dies, so dass der Vermögensverwalter seine Leistung gegenüber dem Anleger mit 19 % zu versteuern hat. Der Bundesfinanzhof ist demgegenüber in einem Einzelfall von der Steuerfreiheit derartiger Leistungen ausgegangen. Die Finanzverwaltung ignoriert dieses Urteil.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug bei Überschreiten der Freigrenze

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

In solchen Fällen ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Gleichzeitig unterbleibt auch die Entnahmebesteuerung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines Partyservices

Der Europäische Gerichtshof hatte folgende Fälle zu entscheiden:

Das Gericht sieht in den beiden ersten Fällen die Lieferung der Gegenstände als dominierend an, weil es sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache standardisierte Zubereitung "wesenseigen ist". Die Umsatzbesteuerung erfolgt daher mit dem ermäßigten Steuersatz, weil die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.

Beim letzten Fall, also dem Partyservice, sieht der EuGH die Dienstleistung als dominierend an, weil der Dienstleistungsanteil durch mehr Arbeit und Sachverstand, Kreativität bei der Zubereitung und der Darreichung der Speisen sich gegenüber der standardisierenden Zubereitung unterscheidet. Diese Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.

Ausnahmen ergeben sich nur, wenn der Partyservice Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungen liefert.