Termine April 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag311.4.201114.4.20117.4.2011
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer411.4.201114.4.20117.4.2011
Sozialversicherung527.4.2011entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.4.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20110,12 %5,12 %8,12 %

Missbrauch von Bonuspunkten

Wenn Mitarbeiter Bonuspunkte missbrauchen (Klebemärkchen oder Punkte auf einer Kundenkarte), kann dies zur Kündigung führen. Nicht immer dürfen Arbeitgeber dabei allerdings auf eine Abmahnung verzichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen im Falle eines Tankstellenmitarbeiters entschieden, der Umsätze von Kunden in Höhe von ca. 230 € auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen gebucht hatte. Die Kunden hatten zwar getankt, nahmen aber nicht an dem Bonusprogramm teil.

Zwar sah das Gericht in dem Verhalten des Tankstellenmitarbeiters ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Da das Bonussystem in bestimmten Fällen Umbuchungen zulasse, habe es aber einer Aufklärung des Mitarbeiters über die Konsequenzen eines missbräuchlichen Umgangs mit Kundenkarten bedurft. Da eine solche vorherige Belehrung im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, sei eine Abmahnung erforderlich. Die Aushändigung eines 30-seitigen Benutzerhandbuchs reiche nicht aus.

Müssen Erbschaftsteuervergünstigungen auch für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gewährt werden?

Werden Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vererbt oder geschenkt, ist dies erbschaftsteuerlich begünstigt. Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.

Die Frage, ob dieser Ausschluss mit den Vorschriften der EU zur sog. Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Hinweis: Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur endgültigen Klärung.

Unwirksames Testament kann Grundlage für die Erbschaftsteuer sein

Eine Erblasserin hatte in einer mündlichen Erklärung ihre Stieftochter zur Alleinerbin eingesetzt. Ein schriftliches Testament darüber lag allerdings nicht vor. Nach Eintritt des Todes akzeptierte ein Teil der gesetzlichen Erben den nur mündlich zum Ausdruck gebrachten letzten Willen der Erblasserin. Der andere Teil der gesetzlichen Erben bestritt die Rechtmäßigkeit der mündlichen Vereinbarung und trat das Erbe an.

Das Finanzamt erkannte die Verzichtserklärung der weichenden Erben nicht an. Es setzte Erbschaftsteuer fest, obwohl diese Personen die Erbschaft nicht angetreten und ihren Anteil auf die Stieftochter der Erblasserin übertragen hatten.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Rechtsauffassung und hob die Steuerfestsetzung auf. Eine Verfügung von Todes wegen kann auch im Fall ihrer Unwirksamkeit anzuerkennen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführung dem Willen des Erblassers entspricht und sowohl die Begünstigten als auch die Belasteten das Ergebnis anerkennen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung in vollem Umfang befolgt wird. Auch eine lediglich eingeschränkte Anerkennung reicht aus.

Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

Die nach Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Dies hat zur Folge, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich zu ändern ist.

Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen ausländische Erbschaftsteuer auf die festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist. Da bei Auslandsvermögen vielfach erst später festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ausländische Erbschaftsteuer festzusetzen und zu zahlen ist, kann eine Anrechnung in der Regel auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Eine ausdrückliche Vorschrift dazu, wie in solchen Anrechnungsfällen zu verfahren ist, fehlt im Erbschaftsteuergesetz. Aus diesem Grund sind die Grundsätze der Abgabenordnung anzuwenden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ausländische Einkünfte sind durch Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörden nachzuweisen

Eheleute wohnten in Frankreich. Der Ehemann arbeitete in Deutschland und hatte hier auch einen weiteren Wohnsitz. Er behauptete, seine Frau habe in Frankreich kein Einkommen und beantragte die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt verlangte eine entsprechende Bescheinigung der französischen Steuerbehörden. Weil diese nicht vorgelegt wurde, lehnte das Finanzamt die Zusammenveranlagung ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ob und welche ausländischen Einkünfte vorhanden sind, kann nur durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

Kein deutsches Besteuerungsrecht für Pension einer in den USA ansässigen Person für seine frühere GmbH & Co. KG-Geschäftsführertätigkeit

Die Pension eines in den USA ansässigen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer inländischen GmbH & Co. KG kann nur in den USA besteuert werden. Dabei ist unerheblich, dass es sich einkommensteuerrechtlich um gewerbliche Einkünfte handelt.

Mitunternehmerische Einkünfte gelten i. S. eines Doppelbesteuerungsabkommens als Unternehmensgewinne. Dies bezieht sich nur auf eine aktive Tätigkeit, nicht auf Ruhegelder eines aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters. Seine Ruhegeldeinnahmen können abkommensrechtlich nicht in Gewinnanteile umqualifiziert werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kürzung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland

Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person können bis zu einem Höchstbetrag (ab 2011 von 8.004 € pro Jahr) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dabei sind nicht nur die eigenen Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, sondern auch dessen Wohnsitz. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, wird der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung angepasst.

Der Bundesfinanzhof hat den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine in St. Petersburg wohnende Mutter nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.791 € zugelassen und die Ländergruppeneinteilung, die die durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staates berücksichtigt, bestätigt.

Nachforderungszinsen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben

Zu den nicht abzugsfähigen Steuern vom Einkommen gehören auch die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Nachforderungszinsen, auch wenn sie auf Grund einer Rückforderung überhöhter Körperschaftsteueranrechnung im Zusammenhang mit Beteiligungseinkünften gezahlt worden sind.

Bei Anteilseignern einer Personengesellschaft wurden nach Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft Körperschaftsteuern aus diesem Umwandlungsvorgang in erheblicher Höhe auf die Steuerschuld angerechnet. Nach einer Außenprüfung reduzierte sich das anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben mit der Folge, dass auf die danach festzusetzende Einkommensteuernachzahlung Nachforderungszinsen erhoben wurden. Die Gesellschafter waren der Ansicht, dass diese Nachforderungszinsen als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen seien, weil sie ursächlich im Zusammenhang mit den gewerblichen Einkünften stünden.

Der Bundesfinanzhof hat hier widersprochen und darauf hingewiesen, dass Steuern vom Einkommen und die darauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Das gilt auch für zurückgeforderte überhöhte Steuererstattungen und die darauf entfallenden Nebenleistungen.

Nachträglicher Einbau von Sonderausstattungen in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Dienstfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der sog. 1 %-Regelung einzubeziehen ist.

Die Bemessungsgrundlage sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder der Gesetzgeber das Gesetz ändert.

Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer nicht zur Entscheidung angenommen

Ehegatten, von denen nur einer der steuerberechtigten Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehen), müssen ein besonderes Kirchgeld zahlen. Dies ist bisher in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen der Fall. Gegen die Festsetzung des Kirchgelds hatten Betroffene Verfassungsbeschwerden eingereicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinweis: Damit werden weitere Einsprüche keine Aussichten mehr auf Erfolg haben.

Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der steuerliche Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert betrachtet werden darf. Auch die übrigen steuerlichen Entlastungen (z. B. Kinderfreibetrag) sind mit zu berücksichtigen.

Das Gericht hält den Ausbildungsfreibetrag im Jahr 2003 deshalb für verfassungskonform.

Voraussichtlich dauernde Wertminderung ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung

Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, stellt sich bei der Bewertung eines aktiven Wirtschaftsguts die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vorliegt. Hierzu muss bei einem Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Es ist auf die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzustellen. Die individuelle Verbleibensdauer beim Unternehmer ist unerheblich. Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf seiner objektiven Restnutzungsdauer, die zu einem Verlust führt, berechtigt also nicht automatisch zu einer Teilwertabschreibung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Vermieter kann bei Übertragung der Gartenpflege auf den Mieter keine bestimmte Gartengestaltung verlangen

In der Entscheidung des Landgerichts Köln hatte der Vermieter im Mietvertrag die Gartenpflege auf den Mieter übertragen. Für den Fall, dass der Mieter die Gartenpflege gänzlich unterlässt, sollte der Vermieter berechtigt sein, diese anderweitig in Auftrag zu geben. Der Vermieter begehrte vom Mieter Kostenersatz für die durch eine Gartenfirma vorgenommenen Arbeiten, da sich der bei Mietbeginn überlassene englische Rasen in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt hatte.

Das Gericht versagte dem Vermieter eine Kostenerstattung. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache des Mieters. Dem Vermieter stehe deshalb kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorzieht, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrags zurückzuführen.

Änderung der Umsatzsteuer erst nach Rückgewähr einer Anzahlung

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt ganz oder teilweise vor Ausführung der Leistung (sog. Anzahlung), entsteht die Umsatzsteuer schon mit der Vereinnahmung.

Wird die Leistung später nicht erbracht oder rückabgewickelt, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Anzahlung erst vom Finanzamt zurückverlangen, wenn er die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt hat. Der Anspruch des Vertragspartners auf Rückzahlung reicht nicht aus, um die Umsatzsteuer bereits vom Finanzamt zurückverlangen zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer wie im Regelfall die Umsatzsteuer nach vereinbarten (und nicht nach vereinnahmten) Entgelten versteuert.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Europäischer Gerichtshof muss klären, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt

Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt und der leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedstaat erschwert wird.

Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Verpflegung bei Seminaren nicht umsatzsteuerfrei

Entgelte für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Berufsverbänden durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend die Kosten decken.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Verpflegung von Seminarteilnehmern dagegen der Umsatzsteuer unterliegt. In entsprechenden Fällen ist der Anteil der Verpflegung aus den Seminargebühren im Schätzwege herauszurechnen.

Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegenüber dem Insolvenzverwalter

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte eine Ehefrau vom Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemannes, gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Zusammenveranlagung der Eheleute für die Jahre 2002 bis 2004 zuzustimmen. Sie wollte damit einen zum 31.12.2001 zugunsten des Schuldners festgestellten Verlustvortrag von über 300.000 € zur Steuerersparnis nutzen. Aus der Verwaltung der Insolvenzmasse waren im fraglichen Zeitraum keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt worden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung des Insolvenzverwalters, der Zusammenveranlagung Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung zuzustimmen, mit welcher der Schuldner von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung freigestellt wird.

Nach Ansicht des Gerichts richtet sich der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter. Dabei kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Werts des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.