Termine März 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.3.201114.3.20117.3.2011
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.3.201114.3.20117.3.2011
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag310.3.201114.3.20117.3.2011
Umsatzsteuer410.3.201114.3.20117.3.2011
Sozialversicherung529.3.2011entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.3.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20110,12 %5,12 %8,12 %

Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe

In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind (sog. Kleinbetriebe), besteht kein Kündigungsschutz.

Ein Unternehmer unterhielt mehrere Kleinbetriebe (einen mit zehn und einen mit sechs Arbeitnehmern), die er als organisatorisch selbständig bezeichnete. Ein entlassener Hausmeister und Haustechniker machte geltend, solche kleinen Betriebe müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne behandelt werden, wenn sie organisatorisch selbstständig sind. Mit dieser Argumentation hatte er keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht entschied vielmehr, auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Ob dies der Fall ist, müsse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.

Zuwendungen an Ehepartner im Zusammenhang mit Familienheim auch dann erbschaftsteuerfrei, wenn es vor der Ehe angeschafft wurde

Ein Mann hatte seiner späteren Frau vor der Heirat ein Darlehen zum Kauf eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnhaus, in dem beide wohnten, gegeben. Nach der Hochzeit verzichtete der Ehemann auf das Darlehen und seine Ehefrau auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche. Das Finanzamt wertete den Darlehenserlass als freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof ließ den Darlehenserlass insofern steuerfrei, als er anteilmäßig auf das Wohnhaus entfiel, weil die Freistellung des Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Familienheims nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei ist. Dabei war es unerheblich, ob die Eheleute bei Anschaffung des Objekts schon verheiratet waren.

Aufwendungen für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind außergewöhnliche Belastung

Zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören solche für die altersbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim. Umstritten war bisher, ob eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim auch dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen war, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und auch kein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "Bl" oder "H" vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat nun für Klarheit gesorgt. Aufwendungen für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die untergebrachte Person nicht pflegebedürftig ist und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden.

Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der behandelnde Arzt bescheinigt hatte, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig war.

Hinweis: Abzugsfähig sind in solchen Fällen die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis.

Betriebliche Mehrsteuern nach einer Fahndungsprüfung sind als Rückstellung in den Prüferbilanzen der jeweiligen Streitjahre zu berücksichtigen

Bei einer Außenprüfung eines Gewerbetreibenden wurden erhebliche Einnahmen-Fehlbeträge festgestellt. Die daraufhin eingeschaltete Steuerfahndungsstelle leitete ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2005 ein. Die Fahndungsprüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen. Es erfolgte eine Zurechnung von Betriebseinnahmen. Die auf die Hinzurechnung entfallenden betrieblichen Mehrsteuern (Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) berücksichtigte der Prüfer insgesamt in der Prüferbilanz auf den 31.12.2005.

Dagegen wehrte sich der Gewerbetreibende und das Finanzgericht Nürnberg gab ihm recht: Abziehbare betriebliche Steuern sind grundsätzlich dem Jahr (als Rückstellung) zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gelte auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen. Das Finanzamt hat folglich die aufgrund der Prüfung ermittelten Mehrsteuern in den jeweiligen Streitjahren zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Die Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre zur Berücksichtigung von Kindern war verfassungsgemäß

Kinder über 18 Jahre werden steuerlich bei ihren Eltern nur noch berücksichtigt, soweit bei ihnen besondere Umstände vorliegen. Eine der Voraussetzungen war, dass ein Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Mit dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 wurde diese zeitliche Grenze herabgesetzt. Maßgeblich ist seitdem, dass ein Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für ältere Kinder können Aufwendungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur noch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Gegen die Neuregelung wandte sich der Vater einer im vierten Semester studierenden Tochter. Er war der Auffassung, die steuerlichen Vergünstigungen müssten ihm noch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs seiner Tochter gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof lehnte den Antrag ab. Die gesetzliche Neuregelung wurde im Wesentlichen zur Konsolidierung des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Außerdem sollte sie Anreiz für die schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit sein. Allein diese Aspekte berechtigten den Gesetzgeber zu der vorgenommenen gesetzlichen Änderung. Er ist nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Fall bis zum Abschluss einer Ausbildung zu gewähren. Auch kann sich ein Bürger nicht darauf verlassen, dass ihm einmal gewährte steuerliche Vergünstigungen auf Dauer erhalten bleiben.

Hinweis: Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.

Kein Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

Aus der Türkei stammende und in Deutschland lebende Eltern hatten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie beantragten Kindergeld für ihre in der Türkei lebenden Kinder. Die Kindergeldkasse gewährte lediglich das niedrige sog. Abkommenskindergeld. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung der Kindergeldkasse. Die Eltern waren deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber hatten die Kinder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Auch ihr ferienbedingter zeitweiliger Aufenthalt im Inland führt zu keiner anderen Beurteilung, er hat lediglich Besuchscharakter.

Der volle Kindergeldanspruch steht nur Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten für Kinder zu, die in einem EU-Mitgliedstaat leben. Demzufolge kann ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats für ein Kind, das seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich in der Türkei hat, kein Kindergeld beanspruchen. Etwas anderes würde sich auch nicht für einen türkischen Staatsangehörigen in derselben Situation ergeben.

Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert

Bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen waren bisher nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die medizinische Indikation vor der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest, ein vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurde.

Der Bundesfinanzhof sieht diese Vorgaben "als nicht durch das Gesetz gedeckt" an und hat die freie Beweiswürdigung dem Finanzgericht übertragen. Es sei nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder medizinischer Dienst, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde besitzen soll, Maßnahmen für Kranke sachverständig zu beurteilen.

In den entschiedenen Fällen hatten Eltern außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, weil in einem Fall ein Kind sich auf Anraten der behandelnden Ärzte einer Legasthenietherapie unterzogen hatte, im anderen Fall Möbel - wegen der Asthmaerkrankung des Kindes - auszutauschen waren.

Schuldzinsen nach Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind nachträgliche Werbungskosten

Schuldzinsen, die mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung in Zusammenhang stehen, können ab 1999 auch nach der Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine geänderte Rechtsprechung in Bezug auf nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Gericht trägt damit der aktuellen Entwicklung Rechnung, wonach die Grenze der Steuerbarkeit bei der Veräußerung von so genannten wesentlichen Beteiligungen auf zwischenzeitlich 1 % herabgesetzt wurde. Anders als bei den übrigen Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) ist hier die Veräußerung der Einkunftsquelle steuerbar, sodass damit auch der nachträgliche Abzug von Werbungskosten gerechtfertigt ist.

Hinweis: Nach Einführung der Abgeltungsteuer hat sich der Werbungskostenabzug in solchen Fällen erledigt.

0,03 %-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zugunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidungen nunmehr bestätigt. Die 1 %-Regelung für Arbeitnehmer sei analog zu den Regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei den Gewinneinkünften gebe es aber keine Zuschlagsregelung, sondern eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Dem Gleichbehandlungsgebot entspreche es deshalb, bei Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert.

Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Wird zusätzlich ein Fahrer gestellt, ist darin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu sehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Monatswert von 0,03 % nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.

Dagegen ist die Gestellung eines Fahrers (im entschiedenen Fall) bis einschließlich 2000 nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen, weil die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten anzusehen waren. Deshalb hätten die Aufwendungen für den Fahrer wieder als Werbungskosten abgezogen werden können.

Hinweis: Das Gericht hat offen gelassen, wie ab 2001 mit der Gestellung eines Fahrers steuerlich zu verfahren ist.

Benennung eines insolvenzfesten Kontos ist Zahlungsvoraussetzung für die Mietkaution

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.

Das Gericht ließ sich bei seiner Entscheidung davon leiten, dass der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von einer gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen hat. Zwar gibt es keine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Mieter von vornherein die Zahlung der Kautionssumme auf ein insolvenzfestes Konto verlangen kann. Doch gibt es keinen sachlichen Grund, den Vermieter erst nach Erhalt des Geldes zur insolvenzfesten Anlage der Kaution zu verpflichten. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift darf der Mieter die Kaution von vornherein in der Weise erbringen, dass sie vom Vermögen des Vermieters getrennt und deshalb vor dem Zugriff dessen Gläubiger umfassend geschützt ist. Der Vermieter wird auch dadurch, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen sogleich ein insolvenzfestes Konto benennen muss, nicht unangemessen belastet. Er muss dieses Konto nach Erhalt der Kaution ohnehin einrichten und dem Mieter nachweisen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei hoher Zahl von Nachbildungen nur, wenn Künstler hieran wesentlich beteiligt ist

Der Verkauf von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Ein Originalerzeugnis kann auch bei Nachbildungen (Reproduktionen) vorliegen. Nachbildungen sind zumindest dann ein Originalerzeugnis, wenn diese nummeriert und signiert und vom Künstler nachträglich bearbeitet worden sind. Der Originalcharakter von in einem Reproduktionsverfahren hergestellten Skulpturen kann sich allerdings ab einem gewissen Umfang der Auflage verflüchtigen. Dies bedeutet: Je höher die Auflage, desto intensiver muss die Mitarbeit des Künstlers an der Herstellung der Nachbildungen sein. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es gibt keine bestimmte Zahl von Reproduktionen, bei deren Überschreiten stets der Originalcharakter zu verneinen wäre.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nicht umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat mit Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Umsätze aus Geldspielautomaten eines gewerblichen Betreibers nicht umsatzsteuerfrei sind und die gesetzlichen Vorschriften weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen das Grundgesetz verstoßen.

Damit dürfte das Thema Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten abgeschlossen sein.

Wechselseitiger Anspruch von Ehegatten auf Information über die finanziellen Verhältnisse

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm ein volljähriger Sohn aus erster Ehe seinen in zweiter Ehe verheirateten Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Da die Einkünfte des Vaters aus eigener Erwerbstätigkeit unterhalb des notwendigen Selbstbehalts lagen, verlangte der Sohn von seinem Vater Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau, um dessen Anspruch auf Familienunterhalt zu ermitteln.

Zu Recht, befand das Gericht.

Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.