Termine Januar 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.1.201113.1.20117.1.2011
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.1.201113.1.20117.1.2011
Sozialversicherung527.1.2011entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.1.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %

Kündigungsschutz: Klagefrist bei befristetem Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsvorbehalt

Wenn ein Arbeitsverhältnis befristet ist und keine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist eine ordentliche Kündigung normalerweise ausgeschlossen. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Kündigungsfrist des § 4 KSchG dagegen wehren. Sonst verfällt sein Rechtsschutz.

So geschah es einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2008 befristet war. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Werktagen zum 29. März 2008. Der Arbeitnehmer bot zwar seine Arbeitskraft bis zum 30. April 2008 an, erhob aber keine Kündigungsschutzklage. Später verlangte er für die Zeit vom 30. März bis zum 30. April 2008 Bezahlung von dem Arbeitgeber. Er machte geltend, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist könne er auch nach Ablauf von drei Wochen noch geltend machen.

Dem hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz widersprochen und damit Entgeltansprüche für die fragliche Zeit verneint. Die dreiwöchige Klagefrist sei auch dann einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung rechtswidrig ist, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers handele es sich vorliegend auch nicht nur um einen Streit um die Dauer der Kündigungsfrist. Vielmehr mache er geltend, dass die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses als solche unwirksam sei.

Im Ergebnis müssen Arbeitnehmer darauf achten, auch in Fällen der beschriebenen Art rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn sie keine Rechtsverluste hinnehmen wollen.

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

Lehrer können Ausgaben für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abziehen, wenn die Literatur unmittelbar der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.

Dafür muss für jedes einzelne Buch konkret dargelegt werden, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden hat. Insbesondere bei Büchern gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art muss ausgeschlossen werden, dass die Bücher und Zeitschriften nicht auch aus privaten Gründen erworben wurden. Dabei darf nicht allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt werden. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung begründen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Anspruch auf Pauschalen für Übernachtungen im Ausland bei vollständiger Übernahme der Kosten durch Arbeitgeber

Sind bei Übernachtungen eines Arbeitnehmers im Ausland die tatsächlichen Kosten niedriger als die Übernachtungspauschalen nach den Lohnsteuer-Richtlinien, können die Differenzbeträge nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten in voller Höhe erstattet.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen gar nicht belastet sei und der Ansatz von Pauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Steuerfalle bei der Übertragung des selbst genutzten Einfamilienhauses auf den Ehepartner

Der Ehemann war Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Er übertrug dieses Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auf seine Ehefrau. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragten die Eheleute den Abzug des Ertragsanteils der von der Ehefrau an ihren Ehemann geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte nicht nur den Sonderausgabenabzug ab, sondern versteuerte auch noch den Ertragsanteil der von der Ehefrau gezahlten Rente als Einnahme aus wiederkehrenden Leistungen des Ehemanns. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit der Sichtweise des Finanzamts.

Werden im Zuge einer privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung vereinbart, ist der darin enthaltene Ertragsanteil nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Gleiches gilt für Unterhaltsleistungen oder private Unterhaltsrenten.

Abzugsfähig sind lediglich auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Sonst würde es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Die Aufwendungen müssen außerdem zu einer wirtschaftlichen Belastung bei der die Rente oder dauernde Last zahlenden Person führen, dürfen aber nicht den Charakter einer Gegenleistung haben.

Zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören auch die Ertragsanteile einer Veräußerungsrente. Bei dieser Vertragsart ist der Kaufpreis in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Der Ertragsanteil unterliegt der Besteuerung. Dies erfolgt unabhängig von der Frage, ob der Betrag beim Zahlenden steuerlich geltend gemacht werden kann.

Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung verfassungsgemäß

Das Gesetz lässt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand zu, weil die Mehraufwendungen bei Beköstigung nur in einem Haushalt nicht anfallen würden. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt.

Diese Beschränkung sieht der Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß an. Der Gesetzgeber habe typisierend unterstellt, dass nach einem Zeitraum von drei Monaten eine Verpflegungssituation vorzufinden sei, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand mehr nach sich ziehe. Aufgrund dieser im Gestaltungsermessen liegenden Typisierung einer Übergangszeit scheide ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus.

Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß

Veräußert eine natürliche Person, die an einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unmittelbar beteiligt ist, Anteile dieser Mitunternehmerschaft, unterliegt der Gewinn nicht der Gewerbesteuer. Anders ist es hingegen, wenn eine Kapital- oder Personengesellschaft ihren Mitunternehmeranteil veräußert. Der Gewinn wird mit Gewerbesteuer belastet. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da die Ungleichbehandlung durch die Unterschiede in der Rechtsform bzw. als Maßnahme zur Verhinderung von Steuerumgehungen gerechtfertigt ist.

Auch durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung festlegen, dass bei Veräußerungen nur unmittelbare Beteiligungen von natürlichen Personen an Mitunternehmerschaften zur Gewerbesteuerfreiheit führen. Bei mehrstufigen Personengesellschaften sei es für das Betriebsfinanzamt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn einer Personengesellschaft beteiligt ist.

Beispiel: Gesellschafter G ist unmittelbar an der A GmbH und Co. KG (Obergesellschaft) beteiligt. Diese veräußert ihre Anteile an der B OHG (Untergesellschaft). Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt bei der Obergesellschaft auch insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den G entfällt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Erläuterungen zur Betriebskostenabrechnung können auch außerhalb der Abrechnung erteilt werden

Ein Mieter verweigerte die Zahlung aus einer Betriebskostenabrechnung mit der Begründung, diese entspräche nicht den vom Gesetzgeber geforderten formellen Anforderungen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Sofern keine besonderen Abreden zwischen den Parteien getroffen werden, sind in die Abrechnung die Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und die Berücksichtigung der Vorauszahlungen als Mindestangaben aufzunehmen. Dabei sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechung mitgeteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, anlässlich einer vorherigen Abrechnung oder auf eine Nachfrage des Mieters hin. Es ist lediglich erforderlich, dass dies vor Ablauf der Abrechnung geschieht. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter in einem vorherigen Rechtsstreit über eine andere Nebenkostenabrechnung die Aufteilung bestimmter Kosten in einem Schreiben erläutert. Dies sah das Gericht als ausreichend an.

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2011

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2011 gelten folgende Werte:

Monat
Kalendertag
Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeiten217,007,24
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück47,001,57
Mittag- u. Abendessen je85,002,83

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2011 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Die 1 %-Regelung zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf die nichtunternehmerische Nutzung eines Fahrzeugs kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten, ist diese Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer kann in einem vereinfachten Verfahren nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt werden. Danach ist Bemessungsgrundlage 1 % des Bruttolistenpreises des betreffenden Neuwagenpreises pro Monat. Von diesem Wert ist für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen.

Beispiel: Bruttolistenpreis des betreffenden Neufahrzeugs 50.000 €

1 % pro Monat sind 500 €, jährlich also 12 x 500 € = 6.000 €. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt nach einem Abschlag von 20 % somit 4.800 €. Die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung beträgt 19 % = 912 €.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen. Er kann nicht den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermitteln und den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln, wenn dies zu einem höheren Abschlag führen würde. Will der Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch machen, muss er den Anteil der Privatfahrten anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln oder anhand seiner betrieblichen Verhältnisse schätzen.

Darlehen zum Erwerb eines GmbH-Anteils unterliegt Vorschriften für Verbraucherdarlehen

Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar; vielmehr wird der Darlehensnehmer in solchen Fällen als Verbraucher tätig. Die Verjährung der Ansprüche der kreditgebenden Bank - nach drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - ist deshalb bis zur gerichtlichen Geltendmachung, maximal für bis zu zehn Jahre gehemmt.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Celle)