Termine August 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.8.201013.8.20106.8.2010
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.8.201013.8.20106.8.2010
Gewerbesteuer16.8.201019.8.201012.8.2010
Grundsteuer16.8.201019.8.201012.8.2010
Sozialversicherung527.8.2010entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %

Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen sind nicht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen nicht beitragspflichtig sind.

Geklagt hatte ein Rentner, dem eine Kapitalabfindung aus einer Kapitallebensversicherung zugeflossen war, welche die Krankenkasse als eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung einstufte und deshalb monatliche Beiträge von ca. 490 € erhob.

Die Kapitallebensversicherung war im Jahre 1967 abgeschlossen worden und führte im Jahre 1968 zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Weder diese Befreiung noch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Rentners sich mit einem Zuschuss i. H. v. 30 % an den Zahlungen für die Lebensversicherung beteiligte, rechtfertigen es aber nach Auffassung des Bundessozialgerichts, die aus dem Rentenversicherungsvertrag gewährten Kapitalleistungen als beitragspflichtig anzusehen.

Insbesondere handele es sich nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Darunter fielen nur Leistungen, die entweder vom Arbeitgeber erbracht werden oder aber, soweit sie von Dritten gezahlt werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht werden oder etwa auf einer Direktversicherung als einer Form der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sei, rechtfertige es nicht, diese Leistung als eine solche der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Der Gesetzgeber habe für pflichtversicherte Rentner die beitragspflichtigen Einnahmen im Gesetz abschließend festgelegt. Eine Erstreckung auf Leistungen, die er nicht als beitragspflichtig eingestuft hat, scheide aus.

Steuerklasse bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

Onkel und Tante hatten ihren Neffen mit 12 Jahren als Kind angenommen und das Adoptionsverhältnis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit wieder aufgehoben. Sie bestimmten in ihrem Testament den Neffen auch zum Erben nach ihrem Tod. Für die später angenommene Erbschaft beantragte der Neffe als früherer Adoptivsohn seine Einordnung in die Steuerklasse I. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Die Beurteilung ist vom Bundesfinanzhof bestätigt worden. Das Adoptivkindverhältnis ist durch die Aufhebung der Adoption vor dem Erbfall erloschen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke bleibt bei einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu ihren leiblichen Eltern bestehen. Insoweit entsteht eine doppelte Begünstigung. Die Steuerklassen I und II sind sowohl bei Erwerben aus dem früheren leiblichen Verwandtschaftsverhältnis als auch bei Erwerben im durch die Adoption neu begründeten Verwandtschaftskreis anwendbar. Diese Sonderregelung kann aber auf ein später erloschenes Adoptivkindverhältnis nicht erweitert werden.

Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften

An der A-GmbH & Co. KG waren die Kommanditisten A zu 67 % und B zu 33 % beteiligt. Diese gründeten eine B-GmbH & Co. KG, an der sie mit denselben Vermögensanteilen beteiligt sind. Im Jahr 2006 übertrug die A-GmbH & Co. KG zur Erbringung der Kommanditeinlagen drei seit Jahren zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke zu Buchwerten auf die B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert zu entnehmen und erhöhte den Gewinn der A-GmbH & Co. KG.

Der Bundesfinanzhof hat dagegen ernstliche Zweifel an einer Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Subjekt der Einkünfteerzielung ist der Gesellschafter. Jedem Gesellschafter ist auch sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter zuzuordnen. Bei derartigen Übertragungen würde die Aufdeckung stiller Reserven zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führen. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs hatte vor Monaten anders entschieden. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf deshalb mit Spannung erwartet werden.

Hinweis: Wer Übertragungen dieser Art vornehmen will, sollte vorher den Rat des Steuerberaters einholen.

Gewinn aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen auch dann steuerbegünstigt, wenn vorher Anteile an Unter-Personengesellschaft zu Buchwerten übertragen werden

Für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, z. B. an einer OHG oder KG, kann als Steuerbegünstigung ein Veräußerungsfreibetrag und ein ermäßigter Steuersatz gewährt werden. Allerdings muss der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen veräußert werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall veräußerten Kommanditisten ihre Anteile an der A-KG an fremde Dritte. Einige Tage vorher hatten sie der A-KG gehörende Anteile an der Unter-Personengesellschaft X zu Buchwerten auf die neu gegründete B-KG übertragen, an der sie zu gleichen Teilen wie an der A-KG beteiligt waren. Das Finanzamt lehnte die Steuerbegünstigung ab, weil nicht der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich der Anteile an X veräußert worden war.

Das Gericht hatte keine Bedenken, die Steuerbegünstigung zu gewähren. Auch die vorherige Buchwert-Übertragung der Anteile an X auf die B-KG war unschädlich.

Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in "gemischten" Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.

Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung von gewerblichem Grundstückshandel grundsätzlich nicht missbräuchlich

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn diese nicht funktionslos ist. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft wesentliche eigene Tätigkeiten, wie z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks und anschließende Verwertung, ausübt.

Eine GbR hatte in den Neuen Bundesländern Grundstücke von der Treuhandanstalt erworben. Die anschließende Bebauung und Vermietung gelang nur teilweise, so dass sich die Gesellschaft entschloss, eine Teilfläche an eine gesellschafteridentische GmbH zu veräußern. Die GmbH errichtete nachfolgend 45 Wohnungen und veräußerte diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren. Das Finanzamt rechnete diese Aktivitäten der GbR zu und erfasste so statt der bisher veranlagten Verluste aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in erheblicher Höhe.

Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt und festgestellt, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel der GbR vorliegt. Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen und zu vermieten, konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass diese Absicht aufgegeben wurde, war durch äußere Umstände verursacht, die die Gesellschaft selbst nicht zu vertreten hatte. Der Verkauf einer Teilfläche an die personenidentische GmbH, die anschließende Bebauung und die Verwertung kann der GbR nicht zugerechnet werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten entfaltet und die Vermarktung des Objekts auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben hatte. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die erwerbende Gesellschaft zum Zwecke des Ankaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden wäre, um damit ein Überschreiten der so genannten Drei-Objekt-Grenze bei dem Personenunternehmen zu vermeiden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Handelsvertreterausgleichszahlung nach Einstellung des Betriebs

Eine Handelsvertreterin hatte ihr Unternehmen auf eine GmbH übertragen. Sie wurde dort alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Die GmbH führte die Geschäfte als Untervertreterin weiter und erhielt dafür die Provisionen der vertretenen Firmen. Das Einzelunternehmen wurde aufgegeben. Zehn Jahre später stellte die GmbH ihren Betrieb ein. Die Handelsvertreterin erhielt von den vertretenen Firmen einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, basierend auf den durch die GmbH getätigten Umsätzen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung bei der Handelsvertreterin als gewerbesteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof in Frage.

Soweit die Ausgleichsforderung der Handelsvertreterin Ausfluss ihrer vor zehn Jahren eingestellten Tätigkeit ist, unterliegt der Anspruch nicht der Gewerbesteuer. Es kann sich nur um nachträgliche nicht gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln. Durch die einmalige Zahlung wird auch kein neuer der Gewerbesteuer unterliegender Betrieb eröffnet.

Sollte der Ausgleichsanspruch allerdings der GmbH zustehen, ist er dort gewerbesteuerpflichtig. Die Auszahlung an die Handelsvertreterin wäre dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, die bei ihr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.

Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern können abziehbar sein

Der Geschäftsführer einer GmbH, die später in eine AG umgewandelt wurde, und seine Ehefrau, die zunächst Angestellte, dann Prokuristin der GmbH sowie der AG, später wie ihr Ehemann Vorstand der AG war, hatten mit der GmbH bzw. AG Verträge abgeschlossen, die u. a. die Erstattung sämtlicher Aufwendungen für Geschäftsreisen vorsahen. Für den Fall, dass die Geschäftsreisen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, sollten die Aufwendungen lohnversteuert werden. Ab 1993 begleitete der Ehemann als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen in verschiedene Länder. Außerdem besuchte das Ehepaar die Jahrestagung des Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten wurden jeweils vom Arbeitgeber erstattet.

Während das Finanzamt die Aufwendungen in allen Jahren als Arbeitslohn versteuern wollte, war das Finanzgericht der Meinung, die Reisekosten stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Im entschiedenen Fall komme eine Aufteilung der Reisekosten in einen beruflichen und privaten (Zeit-) Anteil nicht in Betracht. Bei seiner erneuten Entscheidung über die berufliche Veranlassung habe das Finanzgericht zu beachten, dass auf Grund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch die zuständigen Ministerien die betriebliche Veranlassung in der Regel gegeben sei. Auf Grund des Programmablaufs sei eine private Veranlassung ausgeschlossen gewesen. Auch sei zu beachten, dass die Anbahnung von Kontakten auf solchen Reisen für unternehmerische Ziele genutzt werden können. Ein solcher Nutzen ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer durch die Informationen auf solchen Reisen von weiteren Aktivitäten absieht.

Private Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist verdeckte Gewinnausschüttung

Ein Einzelunternehmer handelte mit Preisauszeichnungsgeräten. Er erwarb ein Grundstück und bebaute es mit einem Wohnhaus mit Einliegerwohnung. Danach beschränkte sich seine Tätigkeit auf die Vermietung von Räumlichkeiten des Hauses an eine neu gegründete GmbH, deren einziger Gesellschafter er war. Die GmbH führte das ursprüngliche Geschäft des Einzelunternehmens fort, während die Vermietung im Rahmen der Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungierte. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass das Dachgeschoss des Hauses überwiegend privat genutzt wurde und kürzte den betrieblich genutzten Teil des Hauses.

Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung, so dass das an die GmbH vermietete Gebäude Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sein konnte. Ein Gebäude kann aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen. Maßgebend ist der jeweilige Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein gesondertes Wirtschaftsgut.

Das Dachgeschoss wurde betrieblich genutzt, da es unabhängig von der tatsächlichen privaten Mitbenutzung an die GmbH im Zuge einer Betriebsaufspaltung gewerblich vermietet wurde. Die private Nutzung lässt die betriebliche Veranlassung der Vermietung an die GmbH unberührt, ist aber als gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung der GmbH, also als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Einzelunternehmer zu erfassen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zusage einer Pension ohne ausreichende Erprobung ist verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an eine diesem nahe stehende Person ohne ausreichende Erprobung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.

Im vom Gericht entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH zu 99 % an der Gesellschaft beteiligt. Seine Ehefrau arbeitete bereits seit zehn Jahren als kaufmännische Angestellte im Betrieb und wurde am 22. Oktober 2000 zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Bereits sechs Wochen später erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente sowie einer Berufsunfähigkeitsrente. Mangels ausreichender Probezeit beurteilte das Finanzamt die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Auf das Erfordernis einer Probezeit könne nicht deshalb verzichtet werden, weil die Ehefrau bereits längere Zeit für die GmbH tätig war. In ihrer Arbeit als Büroangestellte war sie weisungsgebunden und hatte somit keine einem Geschäftsführer vergleichbare führende Stellung inne.

Mieter haftet für die von Umzugshelfern verursachten Schäden

Nimmt ein Mieter beim Einzug in eine Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er für die von diesen Personen schuldhaft verursachten Schäden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Gummersbach sind Umzugshelfer Erfüllungsgehilfen des Mieters, für deren Fehlverhalten er einzutreten hat. Aus dem Mietvertrag trifft den Mieter die Nebenpflicht, beim Einzug in das Gebäude keine Beschädigungen zu verursachen. Kommt es dennoch zu Beschädigungen an der Mietsache, haftet der Mieter für die verursachten Schäden. Es bleibt diesem jedoch unbenommen, bei den Helfern Regress zu nehmen.

Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten auf Grund fehlender Buchführungspflicht

Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Umsätze), sondern nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € (derzeit) betragen hat oder er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und jährlich Abschlüsse zu machen, befreit ist, oder Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.

Da eine vermögensverwaltende GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, unterlag sie nicht der Buchführungspflicht und konnte deshalb ihre steuerpflichtigen Umsätze (Mieteinnahmen) auf Grund Überschreitens der Umsatzgrenze auch nicht nach vereinnahmten Entgelten versteuern.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass gegenüber den Angehörigen der freien Berufe auch keine Ungleichbehandlung vorliegt, weil Angehörige der freien Berufe ihre Umsätze zwangsweise umsatzversteuern müssen, während die Umsatzsteuerpflicht für ansonsten steuerfreie Vermietungsumsätze erst bei Verzicht auf die Steuerbefreiung eintritt.

Zulässigkeit einer Firma mit Ortsangabe

Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Eine Irreführung könnte jedoch vorliegen, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht München die Firma "Münchner Hausverwaltung GmbH" mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde als eintragungsfähig beurteilt.