Termine April 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag312.4.201015.4.20107.4.2010
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer412.4.201015.4.20107.4.2010
Sozialversicherung528.4.2010entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.4.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %

Wegfall der Steuervergünstigung bei durch Zahlung der Schenkungsteuer entstandenen Überentnahmen

Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen rückwirkend weg, wenn ein Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen vornimmt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 € (ab 2009 150.000 €) übersteigen.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Überentnahmen ausschließlich durch die Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht auf die Gründe an.

AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage eines Wirtschaftsguts

Wird ein Wirtschaftsgut vom Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, muss die Bemessungsgrundlage für die danach vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzungen ermittelt werden. Ausgangsgröße ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage. Dieser wird jedoch vermindert um die vor der Einlage bei Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine sofortige Versteuerung der stillen Reserven bei Betriebsverlegung ins Ausland

Verlegte ein Unternehmer seinen Betrieb von Deutschland ins Ausland, wurde dieses trotz Fortführung des Betriebs bislang als fiktive Betriebsaufgabe behandelt. Der Unternehmer musste die im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven aufdecken und sofort versteuern. Grund dafür war, dass die zukünftigen Gewinne nicht mehr in Deutschland der Besteuerung unterlagen (so genannte "steuerliche Entstrickung").

Nunmehr nahm der Bundesfinanzhof den Fall eines selbstständigen Erfinders zum Anlass, seine Rechtsprechung aufzugeben. Dieser hatte seinen Wohnsitz 1995 nach Belgien verlegt und von dort sein Einzelunternehmen unverändert weitergeführt. Er wehrte sich erfolgreich gegen den vom Finanzamt festgesetzten Betriebsaufgabegewinn.

Das Gericht bemängelt, dass es im Streitjahr für die Annahme einer Betriebsaufgabe keine gesetzliche Grundlage gab. Die stillen Reserven, die in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gebildet wurden, unterliegen der deutschen Besteuerung, wenn der Unternehmer seinen Betrieb später im Ausland verkauft oder aufgibt. Trotz aller praktischen Schwierigkeiten für den deutschen Fiskus, dieses zu kontrollieren, bestehe kein Bedürfnis für eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven. Gegebenenfalls müsse der Gesetzgeber besondere Mitwirkungspflichten des Unternehmers für diese Fälle statuieren.

Hinweis: Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 hat der deutsche Gesetzgeber eine Regelung erlassen, die solche Entstrickungsfälle zu Gunsten des deutschen Fiskus lösen soll. Diese Regelung könnte gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstoßen.

Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Reise

Reisekosten sind grundsätzlich aufteilbar. Soweit sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind, ist der Abzug in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich. Ein privat veranlasster Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist zu vernachlässigen. Umgekehrt sind aus privaten Beweggründen entstandene Aufwendungen mit einem völlig untergeordneten betrieblichen Anteil in vollem Umfang den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Im Übrigen ist eine der Gewichtung entsprechende Aufteilung vorzunehmen, das gilt auch für die Fahrtkosten.

Diese Beurteilung stellt eine Neuausrichtung und Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofs dar. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. In allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen und für die Zukunft ist nunmehr eine Aufteilung vorzunehmen.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeit und Outsourcing

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Diese Konstellation ergibt sich insbesondere bei Leiharbeit und Outsourcing.

Dafür gilt künftig Folgendes:

Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Verleiher für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit für den Verleiher dem Entleiher zur Arbeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Hier liegt keine Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor. Denn der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Übergangsregelung für Antragsveranlagungen gilt auch für ungestellte Anträge

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 wurde die bisherige Zweijahresfrist für sogenannte Antragsveranlagungen aufgehoben. Bis dahin konnten Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nur bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Nach den Anwendungsvorschriften zu dieser Neuregelung sollte die Änderung erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2005 gelten.

Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass Anträge auf Veranlagungen für Zeiträume vor 2005 bis zum 28. Dezember 2007 (Datum der Verkündung des JStG 2008) hätten gestellt werden müssen. Dem ist jedoch nicht so. Auch wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch Steuererklärungen eingereicht werden.

Zu berücksichtigen sind hier jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer vier Jahre. Für die Antragsveranlagungen gilt, wie für Pflichtveranlagungen, eine dreijährige Anlaufhemmung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Auch pauschal gezahlte Zuschläge zur Nachtarbeit können steuerfrei sein

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden. Außerdem müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden.

In bestimmten Fällen ist aber auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.

Bei Wohnflächenabweichung besteht Anspruch auf Mietrückzahlung

Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% ab, kann der Mieter die zuviel gezahlte Miete zurückfordern. Dieser auf ständiger Rechtsprechung beruhende Grundsatz lag auch einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde. In dem Verfahren stritten die Parteien um die Auslegung des im Mietvertrag verwendeten Begriffs der "Mietraumfläche". Der Mieter begehrte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung überzahlter Miete, die sich aus einer Flächenabweichung ergab, da der Vermieter bei der vermieteten Dachgeschosswohnung die Grundfläche dem Vertrag zugrunde gelegt hatte und nicht die nach der Zweiten Berechnungsverordnung anzusetzende Wohnfläche. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass nach dem objektiven Inhalt des Begriffs "Mietraumfläche" darunter nicht die Grundfläche der Wohnung verstanden werden kann, sondern die Wohnfläche, die wegen der Dachschrägen kleiner ist als die Grundfläche der Wohnung.

Im Rahmen einer Mailing-Aktion gelieferte Zeitschriften unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz

Ein Unternehmen führte ein sog. Mailing durch. Hierzu verschickte es Werbebriefe mit einer Zeitschrift an einen zuvor bestimmten Personenkreis und wertete später auch die Rückmeldungen aus. Den auf die Zeitschrift entfallenden Entgeltsteil unterwarf es dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Der Bundesfinanzhof beurteilte die Mailing-Aktion insgesamt als sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.