Termine März 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.3.201015.3.20106.3.2010
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.3.201015.3.20106.3.2010
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.3.201015.3.20106.3.2010
Umsatzsteuer410.3.201015.3.20106.3.2010
Sozialversicherung529.3.2010entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.3.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %

Bei Verdachtskündigung ist vorherige Anhörung erforderlich

Arbeitgeber, die wirksam eine Verdachtskündigung vornehmen wollen, haben den betreffenden Arbeitnehmer vorher anzuhören. Um von einer ausreichenden Anhörung sprechen zu können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich machen. Dazu gehört, dass er ihn wissen lässt, dass er aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen zur Kündigung berechtigenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegt und darauf gegebenenfalls eine Kündigung zu stützen beabsichtigt. Darüber hinaus muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen solchen innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Falle eines Filialleiters entschieden, der unter dem Verdacht stand, sich fünf Euro Fundgeld widerrechtlich angeeignet zu haben. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich zu den ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomenten befragt, genügt demnach nicht.

Aufwendungen für einen zum Nachlass gehörenden Hund keine Nachlassverbindlichkeiten

Gehört zum Nachlass ein Hund, stellen die zukünftigen Aufwendungen für die Versorgung dieses Hundes keine Nachlassverbindlichkeiten dar. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Verpflichtung zur Versorgung des Hundes als Auflage aus dem Testament des Verstorbenen zu erfüllen ist. Hat der Erbe also das Tier freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung übernommen, sind zukünftige Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen können außergewöhnliche Belastung sein

Um dem nach einem Schlaganfall schwerstbehinderten Ehemann (Grad der Behinderung 100 % mit Merkzeichen G, aG, H und RF) den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Neben dem Bau einer Rollstuhlrampe und der Einrichtung eines behindertengerechten Bades mussten auch andere Räume umfunktioniert werden.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen von rd. 70.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht verwies auf die sogenannte Gegenwertlehre. Die Umbauten hätten den Wert der Immobilie wesentlich erhöht, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliege.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Ehepaars. Aufwendungen für einen behinderungsbedingten Umbau eines Hauses können dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn sie sich aus der Situation der Zwangsläufigkeit ergeben und die Erlangung eines Gegenwerts unter solchen Umständen im Einzelfall in den Hintergrund tritt.

Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung ermäßigt zu besteuern

Eine Arbeitnehmerin schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über die Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 50 %. Die in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbarte Teilabfindung für die Arbeitszeitreduzierung zahlte der Arbeitgeber in einer Summe. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, die Teilabfindung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Gesetz verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse, um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ermäßigt zu besteuern.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Initiative zur Vertragsänderung nicht vom Arbeitnehmer ausgehen darf.

In Spanien erzielte Vermietungsverluste sind in Deutschland berücksichtigungsfähig

In Deutschland lebende Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Eltern deren Wohnhaus in Spanien. Sie vermieteten das Haus und machten die erzielten Verluste in ihrer Steuererklärung in Deutschland geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.

Der Europäische Gerichtshof gab den Geschwistern recht. In einem EU-Mitgliedsstaat erzielte Verluste aus Vermietungseinkünften sind in Deutschland berücksichtigungsfähig. Die dem entgegenstehende deutsche Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist rechtswidrig. Sie beschränkt den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU.

Investitionsabzugsbetrag setzt ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus

Der Gesellschafter einer GbR bildete einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines betrieblichen Pkw mit der Begründung, dass er für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen werde.

Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete dies damit, dass der Gesellschafter seine private Autonutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt habe und deshalb die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung (die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen) nicht gegeben sei.

Der Bundesfinanzhof betrachtet in seinem Beschluss nicht die Vergangenheit, sondern stellt darauf ab, dass das am Ende des Gewinnermittlungszeitraums dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist. Da der Gesellschafter den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Pkw durch Führung eines Fahrtenbuchs erbringen wolle, sei dem zu folgen. Schließlich könne man von einem zum anderen Veranlagungszeitraum zwischen der 1 %-Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs wechseln.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht auch im Hauptsacheverfahren so entscheidet. Die Ausführungen im Beschluss sprechen aber dafür.

Kindergeld: Herabsetzung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß

Ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Die zum 1.1.2007 in Kraft getretene Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre verstößt weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit der Entscheidung, die Altersgrenze für den Bezug des Kindergeldes und die Gewährung des Kinderfreibetrages herabzusetzen, verfolgt der Gesetzgeber legitime und zulässige Ziele. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)

Nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises einer Anteilsveräußerung ist steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen

Wenn sich ein Sachverhalt im Nachhinein ändert, stellt sich die Frage, ob diese Änderung auch eine steuerliche Rückwirkung entfaltet. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid, der den bisherigen Sachverhalt abbildet, kann nämlich nur geändert werden, wenn ein sog. "rückwirkendes Ereignis" vorliegt. Gegeben ist ein rückwirkendes Ereignis in der Regel bei Steuertatbeständen, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen.

Die nachträgliche Herabsetzung eines Kaufpreises ist ein Beispiel dafür, wie folgender Fall zeigt: Ein Anteilseigner verkauft 49 % seiner Anteile an einer GmbH. Später streiten sich Verkäufer und Erwerber über die Wirksamkeit oder bestimmte Inhalte des Vertrags und schließen einen Vergleich, in dem auch der Veräußerungspreis rückwirkend vermindert wird. Die nachträgliche Minderung des Veräußerungspreises führt zu einer steuerlichen Rückwirkung, das heißt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (oder Veräußerungsverlustes) ist entsprechend per geändertem Steuerbescheid zu korrigieren.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, die nachzuweisen ist. Bei länger leer stehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der späteren Vermietung oder Renovierung erkennbar sein. Indizien für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein. Ist eine solche Vermietungsabsicht nicht erkennbar, können Verluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden.

Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen diese Voraussetzungen für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schönheitsreparaturen gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen Aufwendungen

A kaufte 2004 ein Wohnhaus und setzte es im gleichen Jahr umfangreich instand. Die Aufwendungen hierfür ordnete er den Gebäude-Anschaffungskosten zu. Die gleichzeitig durchgeführten Schönheitsreparaturen behandelte er als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil alle von A durchgeführten Maßnahmen einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen zu beurteilen und den Gebäude-Anschaffungskosten zuzurechnen waren.

Tipp: Schönheitsreparaturen nach Ablauf von drei Jahren seit Anschaffung sind i. d. R. sofort abzugsfähig.

Durch Zahlung der höheren Miete stimmt Mieter einer Mieterhöhung zu

Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf schriftliche Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung, wenn dieser vorbehaltlos zweimal die erhöhte Miete zahlt. Denn der Mieter stimmt mit der Zahlung dem Mieterhöhungsverlangen konkludent zu.

Mit Zahlung des höheren Mietzinses gibt der Mieter deutlich zu erkennen, dass er der vom Vermieter begehrten Mieterhöhung zustimmt. Aus einem solchen Verhalten kann der Vermieter nur den Schluss ziehen, der Mieter wolle damit die verlangte Zustimmungserklärung abgeben. Die stärkste Form des konkludenten Verhaltens ist die Zahlung. Da für die Zustimmung des Mieters gesetzlich keine besondere Form vorgesehen ist, kann diese sowohl schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder in jeder sonst denkbaren Form erfolgen, also auch durch mehrmalige vorbehaltlose Zahlung.

(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg)

Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Partyservice-Unternehmen, Imbissständen und Verkaufstheken in Kinos mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

In allen Fällen ist streitig, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der bei der Lieferung bestimmter Nahrungsmittel gilt, oder der Regelsteuersatz, weil zu der Lieferung der Nahrungsmittel weitere Leistungselemente hinzutreten, Anwendung findet. Insbesondere ist fraglich, ob "Nahrungsmittel" im Sinne des Gemeinschaftsrechts nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" sind, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder ob hierunter auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen und Mahlzeiten fallen.

Der Europäische Gerichtshof wird auch entscheiden müssen, nach welchen Kriterien abzugrenzen ist, ob die Lieferung der Speise (dann der ermäßigte Steuersatz) oder die weiteren Leistungselemente (z. B. Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke, Transport der Speisen zum Kunden, Überlassung von Besteck und/oder Stehtischen) überwiegen.

Grundstücksgemeinschaft kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger und die Rechnung an sie adressiert ist

Sehr oft versagt das Finanzamt den von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil in der Rechnung über die Eingangsleistungen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Treten mehrere Personen in Form einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft auf, ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft (nicht einzelne Gemeinschafter) Leistungsempfänger und die Rechnung ebenfalls an die Gemeinschaft adressiert ist.

Zur Verdeutlichung folgender Fall: Eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten M und F, ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Geschäftshaus bebaut ist. Sämtliche Gewerbeeinheiten des Geschäftshauses haben die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermietet. M gibt im eigenen Namen zur Modernisierung und Instandsetzung umfangreiche Umbauten in Auftrag. Dabei legt er nicht offen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters, nämlich der F, handelt. Die Eingangsrechnungen der Handwerker werden ebenfalls nur an den M adressiert. Damit ist die Grundstücksgemeinschaft nicht Leistungsempfänger und mangels an sie adressierter Rechnungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Unternehmensgründern muss eine Steuernummer erteilt werden

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs besteht der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer schon dann, wenn der angehende Unternehmer ernsthaft erklärt, eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Vergabe der Steuernummer abgelehnt werden.

Die Erteilung einer Steuernummer ist für Umsatzsteuerzwecke Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit, weil die Steuernummer in der Rechnung angegeben werden muss und Grundlage für die Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist. In der Verweigerung der Erteilung einer Steuernummer sieht das Gericht einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit.

Ein Finanzamt hatte einem Fliesenleger die Erteilung einer Steuernummer verweigert, weil es die Tätigkeit des Unternehmers nicht als selbstständig anerkannte.

Ersatzansprüche von Restaurantinhabern wegen Umsatzausfällen durch Evakuierung eines Stadtteils

Der Inhaber eines Restaurants machte wegen Umsatzausfällen Schadens- und Entschädigungsansprüche geltend. Er begründete die Ansprüche damit, dass die Ordnungsbehörden der beklagten Stadt den Stadtteil, in dem das Restaurant gelegen ist, zur Entschärfung einer Fliegerbombe für einen Tag evakuierte und deshalb die Gäste das Lokal nicht erreichen konnten.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage ab, da die Maßnahmen rechtmäßig waren und die Evakuierung dem Restaurantinhaber auch kein Sonderopfer auferlegte, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet.

Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung greift die Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Eine solche Unternehmensfortführung liegt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Betriebs, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dies gilt auch, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch ein Autohandelsunternehmen zu haften, obwohl das Vorgängerunternehmen für eine kurze Zeitspanne von zwei Monaten umfirmiert und der Werkstattbetrieb nicht fortgeführt worden war.