Termine Februar 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.2.201015.1.20105.1.2010
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.2.201015.1.20105.1.2010
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung510.2.201015.1.20105.1.2010
Gewerbesteuer15.2.201018.1.201012.1.2010
Grundsteuer15.2.201018.1.201012.1.2010
Sozialversicherung624.2.2010entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".
6Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2007:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %

Anrechenbare Erbschaftsteuer aus früheren Schenkungen

Mehrere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden erbschaftsteuerlich zusammengefasst. Auch der Erbfall wird in den 10-Jahreszeitraum einbezogen.

Auf die nach dem letzten Erwerb festgesetzte Steuer sind Steuern aus den früheren Erwerben anzurechnen. Maßgeblich für die Höhe des Anrechnungsbetrags ist nicht die früher tatsächlich gezahlte, sondern die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzende Steuer.

Folgender Fall verdeutlicht dies:

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer hatte das Finanzamt im Rahmen einer Schenkung von der Mutter an ihre Tochter einen Freibetrag unberücksichtigt gelassen. Dadurch wurde eine um 800 € zu hohe Schenkungsteuer festgesetzt. Bei der später - aber innerhalb des 10-Jahreszeitraums - angetretenen Erbschaft beantragte die Tochter, die von ihr früher gezahlte, aber zu hoch festgesetzte Schenkungsteuer auf die jetzt zu zahlende Erbschaftsteuer anzurechnen. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die auf der Basis einer richtigen Steuerfestsetzung beruhende niedrigere Steuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen

Voraussetzung für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung ist z. B. dann nicht gegeben, wenn die Auszahlung in mehreren Kalenderjahren erfolgt.

Dass davon abgewichen werden kann, zeigt folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags eine Abfindungszahlung von 77.257 € vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde absprachewidrig vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 € und im Januar des nachfolgenden Jahres in Höhe des Restbetrags von 76.257 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr gegeben sei und unterwarf die Abfindungszahlung im Januar 2007 dem vollen Steuersatz.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zunächst zugeflossene minimale Teilleistung unschädlich für die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung. Wo genau die Grenze für eine solche "geringfügige" Teilleistung liegt, ließ das Gericht offen.

Steuerpflichtiger Entnahmegewinn bei Beendigung der Nutzung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Gewerbetreibender errichtete auf einem ihm und seinem Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Grundstück ein Gebäude. Die Herstellungskosten für das Gebäude zahlte der Gewerbetreibende alleine aus betrieblichen Mitteln. Die Herstellungskosten wurden in vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die Nutzung des Gebäudes hatten die Eheleute nicht getroffen. Einige Jahre später wurde das Gebäude in das Privatvermögen überführt. Streitig war, ob auch in Bezug auf den hälftigen Gebäudeanteil des Ehegatten ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn beim Gewerbetreibenden vorliegt.

Das Finanzgericht entschied wie folgt: Bei Beendigung der Nutzung, bei Überführung in das Privatvermögen, hat der Gewerbetreibende den Entnahmegewinn in vollem Umfang zu versteuern. Also nicht nur seinen Anteil, sondern auch den Entnahmegewinn, der auf den hälftigen Gebäudeanteil des Ehegatten entfällt. Dies gilt auch, wenn der Gewerbetreibende keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Ehegatten hat und er deshalb nicht wirtschaftlicher Eigentümer des im zivilrechtlichen Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudeanteils ist.

Der Bundesfinanzhof hat 2008 eine andere Auffassung vertreten. Deshalb muss er nun erneut, und hoffentlich abschließend, entscheiden.

Verrechnung erstatteter Vorsorgeaufwendungen

Eine Versicherungsgesellschaft hatte einen Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung aufgehoben und für mehrere Jahre insgesamt ca. 14.000 € erstattet. Das Finanzamt zog den gesamten Erstattungsbetrag von den insgesamt geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ab, so dass nur ein geringer Restbetrag abziehbar blieb. Der Bundesfinanzhof dagegen kam zu dem Ergebnis, dass hier nur eine Verrechnung mit tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen habe. Dieser Betrag war deutlich niedriger als die entsprechende Erstattung.

Fazit: Werden als Sonderausgaben geltend gemachte Versicherungsbeiträge erstattet, erfolgt eine Verrechnung im Jahr der Erstattung nur mit gleichartigen geleisteten Beträgen.

Werkstattinventar ist keine wesentliche Betriebsgrundlage bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im Ganzen

Ein Kraftfahrzeugmeister verpachtete zum 1. Juli 1997 das auf seinem Geschäftsgrundstück befindliche Werkstattgebäude an einen Kollegen, der den Betrieb fortführte. Die gesamte Betriebsausstattung veräußerte der Kraftfahrzeugmeister gleichzeitig an den Pächter. Außerdem verpflichtete er sich, der Werkstatt seinen Meistertitel für bestimmte Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Zum 31.12.1998 erklärte er die Betriebsaufgabe.

Das Finanzamt sah die Betriebsaufgabe bereits am 30. Juni 1997 als gegeben an. Der Kraftfahrzeugmeister konnte sich allerdings durchsetzen. Die Veräußerung der gesamten Betriebsausstattung zum 1. Juli 1997 war nicht schädlich, weil nur das Werkstattgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage der Verpachtung das Gepräge gab. Die Betriebsausstattung gehörte nicht dazu, weil sie jederzeit kurzfristig beschafft werden konnte. Deshalb war der 31.12.1998 der Betriebsaufgabetag.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mieter kann bei Schönheitsreparaturen Farbe der Wände frei wählen

Ein Formularmietvertrag sah vor, dass Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen waren. Dabei sollten die Schönheitsreparaturen u. a. das Weißen der Oberwände und der Decken umfassen. Gegen diese Klausel wandte sich der Mieter.

Zu Recht, meint der Bundesgerichtshof. Der Mieter sei generell nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die vom Vermieter im Formularmietvertrag verwendete Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter während der Mietzeit in dessen Farbwahl einschränke und damit in die Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs eingreife. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da kein anerkennungswertes Interesse des Vermieters bestehe, die vermieteten Räume auch während der Mietzeit in weißer Farbe gestrichen zu halten. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters sei nicht nur die Unwirksamkeit dieser Klausel, sondern die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.

Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder

Falls Sie keine eigene Krankenversicherung abgeschlossen haben und "familienversichert" sind, sollten Sie die Neuerungen ab 1.1.2010 kennen:

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sind u. a. nur dann beim Ehegatten, Lebenspartner, dem Vater oder bei der Mutter als Familienangehörige versichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 € (ab 2010) nicht überschreitet. Sie sind als Familienangehörige versichert, wenn Ihr Gesamteinkommen monatlich 365 €, jährlich 4.380 € nicht überschreitet. Mitversichert sind auch Enkelkinder, wenn deren Einkommen die vorgenannten Grenzen nicht überschreitet und deren Vater oder Mutter als Kind bei den Eltern familienversichert ist.

Familienversichert sind Sie auch, wenn Sie im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen monatlich nicht mehr als 400 € (jährlich 4.800 €) Gesamteinkommen beziehen und Anspruch auf Familienhilfe haben.

Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden

Falls Sie als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sollten Sie beachten, dass Sie den Nachweis Ihres Einkommens gegenüber der Krankenkasse nur durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids führen können.

Dies verdeutlicht der folgende Fall:

Für die Berechnung der Versicherungsbeiträge im Jahre 2003 hatte eine AOK bei einem Selbstständigen die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Im Dezember 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine verschlechterte Einkommenslage die Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Beiträge. Er fügte eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom November 2002 und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bei. Zu einem späteren Zeitpunkt übersandte er noch eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002. Eine von ihm angekündigte Übersendung des nächsten Einkommensteuerbescheids unterblieb. Daraufhin setzte die AOK auch für das Jahr 2004 die Beiträge unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze fest. Der Kläger war damit nicht einverstanden und verwies unter Vorlage einer Kopie seiner Einkommensteuererklärung auf negative Einkünfte im Kalenderjahr 2002 sowie auf eine nochmals verschlechterte Situation im Jahre 2003. Streitig war die Beitragsberechnung für die Zeit, für die der Kläger keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt hat.

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden kann.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2010 auch für Sie an, wenn Sie Ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2009 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2010 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2010 bis zum 10.2.2010 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2010 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass Sie eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2009 anmelden und bis zum 10.2.2010 leisten. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2011 fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2010 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Falls Sie Vierteljahreszahler sind, müssen Sie keine Sondervorauszahlung entrichten. Für Sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 12.4.2010 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt bis 30.6.2010 auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Vorgaben der EU umsetzen soll. Eine der Vorgaben der EU ist, die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen zu verkürzen.

Der Entwurf sieht vor, dass ein Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.

Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt Ähnliches.

Hinweis: Die voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Pkw an Handelsvertreter

Ein Produzent von Haushaltswaren vertrieb seine Waren über selbstständige Gruppenberaterinnen (Handelsvertreter) und stellte diesen geleaste Pkws mit Versicherungsschutz zur Verfügung. Gruppenberaterinnen mit hohen Umsätzen wurde ein höherwertiger Pkw zur Verfügung gestellt.

Das Finanzamt sah in der Leasingrate für die Überlassung der Fahrzeuge eine Zusatzprovision und unterwarf sie der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Da ein privates Nutzungsverbot nicht überwacht wurde, bejahte das Gericht einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz. Wäre die Nutzung der Pkw hinreichend überwacht worden, hätte es sich bei der Überlassung der Pkw um eine sogenannte Beistellung zu den übrigen erbrachten Leistungen gehandelt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Radfahrer dürfen im Winter auf Bestreuung eines für den Fahrradverkehr freigegebenen Gehwegs vertrauen

Ist eine Gemeinde verpflichtet, den Gehweg winterdienstlich zu behandeln, darf ein Radfahrer darauf vertrauen, dass gestreut wurde, wenn der Gehweg für den Fahrradverkehr freigegeben wurde.

Eine Gemeinde wurde zum Schadensersatz gegenüber einem Radfahrer verurteilt, der auf einem solchen vereisten und nicht abgestreuten Gehweg gestürzt war.

Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf dürfen sich Radfahrer gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht verlassen, auch wenn sie darauf begründet war, dass der Weg ein Gehweg ist. Entscheidend sei, dass die sicherungspflichtige Stadt eine grundsätzliche Pflicht zur Räumung dieses Bereichs auf Grund der Nutzung als Gehweg trifft. Deshalb dürften die Radfahrer bei gemeinsamer zulässiger Nutzung erwarten, dass der Weg als Gehweg für die Nutzung durch Fußgänger bestreut wird.