Termine Januar 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag311.1.201014.1.20108.1.2010
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer411.1.201014.1.20108.1.2010
Sozialversicherung528.1.2010entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.1.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2007:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %

Beitreibung deutscher Steuerschulden im EG-Ausland ist rechtmäßig

Das Finanzamt hatte ein Beitreibungsersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Zypern gerichtet. Rückständig waren Umsatzsteuerbeträge sowie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs trat das örtlich zuständige Finanzamt richtigerweise als ersuchende Behörde auf. Es hat auch zutreffend die Rücknahme des Ersuchens gegenüber dem Steuerschuldner abgelehnt.

Die Frist von fünf Jahren zur Ausübung des Ersuchens wurde eingehalten. Sie betrifft den Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels oder der Unanfechtbarkeit der Forderung und dem Datum des Ersuchens. Im Übrigen waren die Säumniszuschläge den Zinsen zuzurechnen und damit als Nebenforderung zur Steuerschuld beitreibbar.

Ermittlung der für die Buchführungspflicht maßgeblichen Umsatzgrenze

Das Finanzamt kann Unternehmer, die nicht nach anderen Gesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen, dazu verpflichten, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden. Überschreiten z. B. die Umsätze im Kalenderjahr den Betrag von 500.000 €, muss die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahrs erfüllt werden, das der Aufforderung durch das Finanzamt folgt.

Ein Verein wehrte sich gegen die Buchführungspflicht, weil er neben umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen von rd. 2.800 € nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze von rd. 563.000 € erzielt hatte und der Ansicht war, dass die nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze nicht zu berücksichtigen waren.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von 500.000 € auch nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze mit einzubeziehen sind.

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Vereinbarungen, durch die sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Schulungskosten versprechen lässt, können unwirksam sein. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Eine Apothekenhelferin hatte an einer Fortbildung zur "Fachberaterin Dermokosmetik" teilgenommen. Der Arbeitgeber hatte die Ausbildungskosten getragen, der Arbeitnehmerin während der Schulungsmaßnahme aber kein Arbeitsentgelt gezahlt. Nach Abschluss des Kurses einigten sich beide darauf, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme vergütete, die Arbeitnehmerin aber die Kosten der Maßnahme zu erstatten hatte, falls sie den Betrieb verließ.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Vereinbarung für unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bestehe nicht. Sei ein Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigere er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten habe, so sei eine solche Vereinbarung nach den für die Rückzahlungsvereinbarungen geltenden allgemeinen Grundsätzen unzulässig.

Bei Park and ride können Entfernungspauschale und tatsächliche Kosten kombiniert werden

Eine Arbeitnehmerin nutzte für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte täglich sowohl das eigene Auto als auch öffentliche Verkehrsmittel. Für die mit dem Auto zurückgelegte Strecke setzte sie die Entfernungspauschale an, für die Benutzung einer Straßenbahn die tatsächlichen Kosten. Das Finanzamt ließ nur den Abzug der Entfernungspauschale für den gesamten Arbeitsweg zu.

Der Bundesfinanzhof teilte die Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin.

Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsweg. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer seines Arbeitswegs anzusetzen. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Indes können die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ob die für die öffentlichen Verkehrsmittel entstandenen Kosten höher sind als die Entfernungspauschale, ist auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln. Darüber hinaus ist der Steuerbürger, der "Park and ride" nutzt, nicht verpflichtet, sein Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für beide Teilstrecken einheitlich auszuüben. Die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale ist daher teilstreckenbezogen zu ermitteln. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke anzusetzende Entfernungspauschale, können sie an deren Stelle angesetzt werden.

Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes

In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Vermieter Probleme mit der Vermietung ihrer Objekte. Es kann zu längeren Leerstandszeiten von Gewerbe- und Wohnimmobilien und auch einzelner Wohnungen kommen. Bei sinkenden Mieteinnahmen und daraus resultierenden Verlusten wird das Finanzamt besonders aufmerksam und erkennt die geltend gemachten Verluste ggf. gar nicht an.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen nicht seltenen Fall zu entscheiden:

Eine Grundstückseigentümerin hatte 1976 ein dreigeschossiges Gebäude mit Gewerberäumen und Wohnungen errichtet. Mehrere Wohnungen konnten trotz Einschaltung eines Maklers nicht vermietet werden und auch Gewerberäume, die 1988 umgebaut worden waren, standen leer, weil u. a. ein Aufzug fehlte. Das Finanzamt erkannte die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Werbungskosten ab 2003 nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Vermietungsbemühungen durch Einschaltung eines Maklers reichten nicht aus. Zeige sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt bestehe, muss der Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, z. B. durch Umbauten, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibe der Vermieter untätig, spreche dies dafür, dass ein Vermietungsentschluss nicht bestehe. Die mit den leer stehenden Räumen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien dann der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von sechs Monaten

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt. Die "Zwangspause" muss innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten liegen.

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts verlängert sich die Übergangszeit von vier Monaten auch dann nicht, wenn sich der Dienstantritt zum Wehr- oder Zivildienst aus Gründen verschiebt, die das Kind nicht zu vertreten hat, das Kind also keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hat.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kindergeld bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes

Bei getrennt lebenden Eltern hat grundsätzlich der Elternteil Anspruch auf Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dieses Obhutsverhältnis muss auf Dauer angelegt sein. Gelegentliche Aufenthalte bei dem anderen Elternteil sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem das Kind den Haushalt der sorgeberechtigten Mutter verlassen hatte und für fünf Monate bei seinem Vater wohnte. Die Familienkasse forderte daraufhin für diesen Zeitraum das Kindergeld von der Mutter zurück. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Von einer Beendigung des Obhutsverhältnisses ist dann auszugehen, wenn sich das Kind mehr als drei Monate im Haushalt des anderen Elternteils aufhält und wenn eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung abgegolten

Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1 %-Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw-Kosten.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1 %-Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen.

Verkauf und Wiederankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen sind grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

Werden Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust veräußert, stellt der Wiederankauf der Wertpapiere in gleicher Art und Anzahl am selben Tage, aber zu unterschiedlichem Kurs, keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Anleger im Verhältnis zu seinen Anschaffungskosten stark gesunkene Aktien der Aktiengesellschaft X innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert, um die Verluste steuerlich geltend zu machen. Am selben Tag kaufte er die gleiche Anzahl von Aktien der Gesellschaft X, allerdings zu einem anderen Kurswert wieder an. Das Finanzamt wertete diese Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch und wollte die Verluste nicht anerkennen. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Nach dem Zweck des Gesetzes sollen realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Anlegers der Einkommensteuer unterworfen werden. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt sich der Anleger mit einem erneuten Ankauf unmittelbar nach dem Verkauf insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Verkauf und anschließender Wiederankauf sind eigenständige, separat zu beurteilende Vorgänge, sodass die Verluste anzuerkennen waren.

Hinweis: Ab 2009 greift für private Kapitaleinkünfte die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Sie greift auch - unabhängig von der Haltezeit - für Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen zukünftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden.

Während der Ausbildungszeit nachgezahlte Ausbildungsvergütung für Vorjahre ist bei Ermittlung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen

Ein Kind war bis zum 28.6.2002 in Ausbildung. Im April 2002 wurden ihm Berufsausbildungsbeihilfen für Vorjahre nachgezahlt. Die Kindergeldkasse verweigerte die Zahlung des Kindergelds, weil die Freigrenze des kindergeldunschädlichen Kindeseinkommens hierdurch überschritten wurde. Die Eltern meinten, die Nachzahlung dürfe nicht angerechnet werden, weil sie auf Vorjahre entfiel.

Der Bundesfinanzhof gab der Kindergeldkasse Recht, weil dem Kind die Nachzahlung während der Ausbildungszeit zugeflossen war.

Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter die vom Mieter erhaltene Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt. Über das Vermögen des Vermieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da der Mieter die Kaution nicht zurück erhielt, begehrte er vom Gericht die Feststellung, dass er befugt sei, die Miete so lange mindern zu dürfen, bis ihm vom Zwangsverwalter die Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto nachgewiesen worden sei.

Das Gericht billigte dem Mieter ein solches Zurückbehaltungsrecht zu. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Kaution zugunsten des Mieters anzulegen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution angefallen wären. Der Zwangsverwalter habe anstelle des Vermieters dessen Verpflichtungen zu erfüllen, da dieser dazu aufgrund der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Nutzung des Grundstücks nicht mehr in der Lage sei.

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2010

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

freier Wohnung:

freier Unterkunft:

Ab dem 1.1.2010 gelten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft

Monat

Kalendertag

Alte und Neue Bundesländer

204,00

6,80

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2010

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2010 gelten folgende Werte:

 

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

alle Mahlzeiten

215,00

7,17

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

47,00

1,57

Mittag- u. Abendessen je

84,00

2,80

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2010

Ab 1. Januar 2010 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

2010

jährlich

2009

jährlich

2010

monatlich

2009

monatlich

2010

täglich

2009

täglich

West

Krankenversicherung

45.000,00

44.100,00

3.750,00

3.675,00

125,00

122,50

Pflegeversicherung

45.000,00

44.100,00

3.750,00

3.675,00

125,00

122,50

Rentenversicherung

66.000,00

64.800,00

5.500,00

5.400,00

183,34

180,00

Arbeitslosenversicherung

66.000,00

64.800,00

5.500,00

5.400,00

183,34

180,00

Ost

Krankenversicherung

45.000,00

44.100,00

3.750,00

3.675,00

125,00

122,50

Pflegeversicherung

45.000,00

44.100,00

3.750,00

3.675,00

125,00

122,50

Rentenversicherung

55.800,00

54.600,00

4.650,00

4.550,00

155,00

151,67

Arbeitslosenversicherung

55.800,00

54.600,00

4.650,00

4.550,00

155,00

151,67

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 49.950 €. Für die am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.000 €.

Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag.

Anzuwenden ist diese Regelung u. a. bei Kleinunternehmern. Der Kleinunternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen, da er anderenfalls die ausgewiesene Steuer schuldet und an das Finanzamt zu zahlen hat.

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis darstellt. Allein die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung führt also nicht zu einer Zahlungsverpflichtung des Kleinunternehmers.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2010 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2009 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2010 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2010 bis zum 10.2.2010 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2010 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2009 angemeldet und bis zum 10.2.2010 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2011 fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2010 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 12.4.2010 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Vergütungen für Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank unterliegen der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Vergütungen für die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank umsatzsteuerpflichtig sind. Die Tätigkeit ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Da Volksbanken heute im Wettbewerb mit anderen Geschäftsbanken stehen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwischen der Tätigkeit für eine Volksbank und derselben Tätigkeit für eine sonstige Geschäftsbank unterschieden und die erstgenannte Tätigkeit als ehrenamtlich angesehen wird.

Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis 31.12.2013

Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2008 - zunächst befristet bis 31.12.2010 - der Begriff der Überschuldung geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es ist also darauf abzustellen, ob die sog. Fortführungsprognose positiv ausfällt, z. B. weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

Die Befristung dieser Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt bis zum 31.12.2013 eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.