Termine Oktober 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag312.10.200915.10.20099.10.2009
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer412.10.200915.10.20099.10.2009
Sozialversicherung528.10.2009entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.10.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20072,70 %7,70 %10,70 %
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Aufbewahrungspflicht ausgedehnt

Unternehmer mit Gewinneinkünften müssen Geschäftsunterlagen in der Regel zehn Jahre aufbewahren. Außerdem ist bei ihnen eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) zulässig.

Der Bundesrat hat am 10.7.2009 dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zugestimmt. Zukünftig müssen auch natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Außerdem ist bei den Betroffenen künftig eine Außenprüfung generell zulässig. Personen, die sich nicht an die Vorschriften halten und damit eine Außenprüfung erschweren, müssen mit Verzögerungsgeld rechnen.

Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Zwar ist der Arbeitgeber auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln, das schließt Ungleichbehandlungen auf Grund sachlicher Unterschiede allerdings nicht aus. Dies zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.

Ein Arbeitgeber hatte die Vergütung seiner Arbeitnehmer um 2,5 % angehoben. Ausgenommen hiervon waren nur einige Mitarbeiter, die sich in früheren Jahren nicht auf eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Während der Großteil der Mitarbeiter u. a. eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und den Wegfall eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts akzeptierte, war dies bei diesen wenigen Arbeitnehmern, zu denen auch der Kläger gehörte, nicht der Fall. Der Arbeitgeber bot ihm die 2,5 %ige Lohnerhöhung zwar unter der Voraussetzung an, dass er die seinerzeitige Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme, dies lehnte der Kläger aber ab.

Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Arbeitgeber handele nicht sachwidrig oder willkürlich, indem er den Einkommensverlust der Mehrzahl der Arbeitnehmer mit einer Lohnerhöhung teilweise ausgleiche. Da der Kläger keinen solchen Einkommensverlust erlitten habe, könne er auch nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

Bankenhaftung für Erbschaftsteuer ausländischer Erben gilt auch bei Verträgen zu Gunsten Dritter

Der verstorbene A unterhielt bei der Bank X ein Sparkonto und ein Girokonto und bei der Bank Y ein weiteres Sparkonto. Das Girokonto fiel in den Nachlass, die Sparkonten bei X und Y jedoch nicht, weil hierüber sog. Verträge zu Gunsten Dritter abgeschlossen waren. Die X zahlte die Spar- und Girokontoguthaben an die in den USA lebende Alleinerbin B aus, ohne vorher beim Finanzamt eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern, die bei ausländischen Erben zur Sicherstellung der Erbschaftsteuerzahlung erforderlich ist. B zahlte die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht. Deshalb nahm das Finanzamt die X hierfür als Haftende in Anspruch. Die X wehrte sich hiergegen und meinte, sie hafte nicht für das bei der Y unterhaltene Sparkonto.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die Haftung auch für Erbschaftsteuern auf Guthaben aus Verträgen zu Gunsten Dritter gilt.

Hinweis:Nach dem Urteil würde auch die Bank Y haften. Weil die Rechtslage bisher aber unklar war, hat das Gericht die Haftung auf die Zeit nach Veröffentlichung des Urteils beschränkt. Für bis dahin ausgezahlte Guthaben aus Verträgen zu Gunsten Dritter haften Banken nicht.

Auswirkungen einer erteilten Lastschriftermächtigung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass bei erteilter Lastschriftermächtigung, fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und hinreichender Deckung des Bankkontos die Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit (i. d. R. der 10. eines Monats) erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Betrag erst später einzieht.

Beispiel: Bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, zieht das Finanzamt am 14.1. des Jahres 2 die am 10.1. des Jahres 2 fällige Umsatzsteuer Dezember des Jahres 1 in Höhe von 1.000 € ein. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres 1 als Betriebsausgabe abzuziehen.

Bei Teilveräußerung einer Immobilie und privater Verwendung des Verkaufserlöses ist Schuldzinsenabzug beschränkt

Veräußert ein Eigentümer Anteile seiner fremd vermieteten, darlehensfinanzierten Eigentumswohnung und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens den Verkaufserlös für private Zwecke, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem bei ihm verbliebenen Anteil an der Immobilie entspricht.

Der Bundesfinanzhof hat einem Ehemann widersprochen, der den hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau veräußerte, aber weiterhin die gesamten Zinsen seines Immobiliendarlehens als Werbungskosten abziehen wollte. Da er den Veräußerungserlös für private Zwecke und nicht etwa zum Erwerb einer anderweitigen Quelle von Überschusseinkünften verwendete, fehlte es nunmehr an dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhang. Der Schuldzinsenabzug war in dem Umfang zu versagen, der wirtschaftlich gesehen auf den veräußerten Wohnungsanteil entfällt.

Instandsetzungsaufwendungen in der Selbstnutzungsphase keine Werbungskosten

Einem Ehepaar gehörte eine Eigentumswohnung, die es 2007 selbst nutzte und ab 2008 vermietete. Während der Zeit der Selbstnutzung, also im Jahr 2007, ließ es einen neuen Heizkessel einbauen. Die Kosten wollte es als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.

Das lehnte der Bundesfinanzhof ab. Vorab entstehende Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart besteht. Dieser fehlte hier, weil der neue Heizkessel auch fast ein Jahr privat genutzt wurde.

Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu versteuern

Eine Ärztin hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Leistungen aus der Versicherung waren fällig, wenn die Versicherungsnehmerin einen Unfall erleiden oder die Praxis unter Quarantäne gestellt würde. Die Versicherungsprämien wurden als Betriebsausgaben erfasst.

Nachdem die Ärztin einen Unfall erlitten hatte, erhielt sie erhebliche Versicherungsleistungen, die sie nicht als Einnahmen in ihrer Gewinnermittlung erfasste. Das zuständige Finanzamt rechnete die Versicherungsleistungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie durch einen Unfall verursacht worden sind. Dagegen sind Leistungen, die auf Grund einer behördlich verordneten Quarantäne und/oder wegen Brand, Sturm oder Einbruch entstehen, betrieblich verursacht und als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Beiträge für eine Praxisausfallversicherung sind dementsprechend nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern im Verhältnis aufzuteilen.

Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung nach Ende eines Arbeitsverhältnisses kann Zahlung von Kindergeld rechtfertigen

Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte sich ein Auszubildender nach nicht bestandener Abschlussprüfung im Eigenstudium auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Das Ausbildungsverhältnis endete am Tag der nicht bestandenen Prüfung. In der Berufsschule hatte er sich als Gasthörer angemeldet. Die Wiederholungsprüfung legte er mit Erfolg ab.

Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die "freie Selbstausbildung" keine Berufsausbildung im eigentlichen Sinne sei und versagte die Zahlung von Kindergeld. Demgegenüber wertete das Gericht die bestandene Wiederholungsprüfung als Indiz, dass sich der Auszubildende ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet habe. Die Familienkasse wurde verpflichtet, das Kindergeld für den Zeitraum zwischen nicht bestandener und Wiederholungsprüfung nachzuzahlen.

Balkone, Dachterrassen und Loggien können bis zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet werden

Mietparteien stritten darüber, ob zwei zu einer Wohnung gehörende Dachterrassen in die Wohnfläche jeweils mit einem Viertel oder mit der Hälfte ihrer Grundfläche einzurechnen sind. Im Mietvertrag war die Wohnungsgröße mit 120 qm angegeben, wobei die Terrassen darin mit der Hälfte der Fläche berücksichtigt worden sind. Der Mieter wollte die Terrassenflächen nur mit einem Viertel ihrer Grundfläche berücksichtigt wissen. Die Wohnung sei seiner Ansicht nach daher um ca. 15 % kleiner als im Mietvertrag vereinbart und weise somit einen Mangel auf, der zur Mietminderung berechtige.

Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass in Fällen, in denen die Parteien keine Vereinbarungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Freiflächen getroffen haben, nach der Wohnflächenverordnung Balkone, Loggien, Dachgärten und gedeckte Freisitze bei der Wohnflächenberechnung bis zur Hälfte ihrer Grundfläche berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gericht nur bei einer anderen ortsüblichen Berechnungsweise zu. Zur Klärung dieser Tatsachenfrage wurde das Verfahren an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern kann umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung sein

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermittlung der Umsätze von Gesellschaftsanteilen (z. B. Fondsanteilen) steuerfrei. Das Bundesministerium der Finanzen versteht unter "Vermittlung" gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Vermittlungsleistung sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss. Dies gilt sowohl für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen als auch die Vermittlungsleistungen eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers.

Auch die Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern kann eine Vermittlungsleistung sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer, der die Betreuung, Schulung oder Überwachung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots im Einzelfall mittelbar auf die eine oder andere Vertragspartei Einfluss nehmen kann. Die Verwendung von Standardverträgen und standardisierte Vorgänge reichen hierfür nicht aus.

Da das Bundesministerium der Finanzen hiermit seine bisherige Auffassung einschränkt, ist die Neuregelung nur auf Vermittlungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 bewirkt werden.

Vermittler von Sportwetten erbringen ihre Leistungen an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird

A war mit der Vermittlung von Sportwetten unternehmerisch tätig. Er vermittelte Sportwetten zwischen einer ausländischen Firma als Wetthalter und Wettkunden nach den Wettbedingungen des Wetthalters. Für seine Vermittlungstätigkeit erhielt er entsprechende Vergütungen. Streitig war, ob diese Vergütungen in Deutschland umsatzsteuerbar sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied wie folgt: Die von A erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten gegenüber der im Ausland ansässigen Firma sind nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht wurden. Abweichend vom allgemeinen Grundsatz werden Vermittlungsleistungen an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das ist der Sitz des Wetthalters im Ausland.

Hinweis: Vorsteuer, die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen anfällt, ist abziehbar.

Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen einer Kapitalgesellschaft: Ordnungsgeld von 2.500 Euro rechtmäßig

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen einer Kapitalgesellschaft rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet und erforderlich sei. Da kein Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bestehe, sei die Offenlegungspflicht auch verhältnismäßig.