Termine August 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.8.200913.8.20097.8.2009
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.8.200913.8.20097.8.2009
Gewerbesteuer17.8.200920.8.200914.8.2009
Grundsteuer17.8.200920.8.200914.8.2009
Sozialversicherung527.8.2009entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20072,70 %7,70 %10,70 %
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %

Kündigung eines Personalleiters wegen der Annahme einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel

Wenn ein Personalleiter von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit dem sein Arbeitgeber zusammenarbeitet, ein Geschenk in Form einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel entgegennimmt und diese Eintrittskarte einen nicht unerheblichen Wert besitzt, ist der Arbeitgeber des Personalleiters zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Einer besonderen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden.

Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, verstoße gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen Kündigung berechtige. Nicht erforderlich sei, dass es tatsächlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.

Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass der Personalleiter entgegen einem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitgebers von seinem Arbeitsplatz aus private Telefongespräche geführt hatte.

Nach Schenkung eingetretene Wertminderung von GmbH-Anteilen kann bei der schenkungsteuerlichen Bewertung zu berücksichtigen sein

A schenkte B im Dezember 1994 GmbH-Anteile. Der für die Schenkungsteuerberechnung anzusetzende Wert ließ sich aus dem Verkaufspreis von Anteilen des Mitgesellschafters C an D im Juni 1994 ableiten. Der Kaufpreis hierfür wurde aber nachträglich im Oktober 1995 wegen der ungünstigen Geschäftsentwicklung der GmbH und falscher Angaben des C durch Nachverhandlungen herabgesetzt. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer vom ursprünglichen Kaufpreis fest, weil die Kaufpreisminderung erst nach der Schenkung vereinbart worden war.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kaufpreisminderung insoweit rückwirkend zu berücksichtigen ist, wie die Gründe hierfür schon im Dezember 1994 vorgelegen haben. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil das Gericht dies aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht erkennen konnte.

Bemessungsgrundlage für zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung

Bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten berechnet sich die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

Ein Arbeitnehmer hatte Zahlungen an das Sozialamt und an ein Pflegeheim für seine pflegebedürftige Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er beantragte die getrennte Veranlagung. Die so ermittelte zumutbare Belastung auf der Basis seiner Einkünfte war deutlich niedriger als im Fall einer Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Dagegen wandte sich der Betroffene und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und weist zur Begründung darauf hin, dass die gesetzliche Grundlage im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bedeutet. Bei der getrennten Veranlagung steht den Ehegatten ein Wahlrecht zu, eine andere als die hälftige Aufteilung der abziehbaren Aufwendungen zu beantragen. Damit kann im Einzelfall eine günstigere Besteuerung erreicht werden.

Beweislast über die Herkunft von ungeklärten Geldmitteln bei betrieblicher Mitbenutzung eines Privatkontos liegt beim Unternehmer

Nutzt ein Unternehmer ein privates Konto für betriebliche Zahlungen, ist entscheidend, aus welchen Gründen dies geschieht. Hat der Unternehmer veranlasst, dass Betriebseinnahmen auf dem Privatkonto eingehen, liegt es in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, die Herkunft der dort eingehenden Mittelzuflüsse zu erläutern. Dies gilt auch, wenn der Betriebsinhaber das Privatkonto seines Ehegatten mitnutzt.

Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem eine formell ordnungsgemäße Buchführung für den Betrieb des Unternehmers vorlag, das Privatkonto des Ehegatten aber für betriebliche Geschäftsvorfälle mitbenutzt wurde. Auf diesem Privatkonto waren Beträge verbucht, die nicht eindeutig dem privaten oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden konnten. Wenn der Unternehmer die betriebliche und private Sphäre vermischt, trägt er die Beweislast über die Herkunft der auf dem Privatkonto eingehenden Mittelzuflüsse. Gelingt ihm der Nachweis nicht, hat der Unternehmer den Nachteil der Unaufklärbarkeit zu tragen und muss eine Hinzuschätzung seiner Betriebseinnahmen hinnehmen. Der Bundesfinanzhof hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch festgestellt werden muss, ob im konkreten Fall nachvollziehbare Gründe für die Mitbenutzung des Privatkontos vorliegen.

Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen

Zieht ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und behält er dort eine Zweitwohnung bei, ist eine berufliche Veranlassung gegeben. Die Aufwendungen für diese Wohnung führen zu abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung geändert. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde.

Der Urteilsfall betrifft einen verheirateten Arbeitnehmer. Die gleichen Grundsätze gelten jedoch auch für einen ledigen Arbeitnehmer, wie das Gericht mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag festgestellt hat.

Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten

Behinderte haben die Wahl, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin, deren Grad der Behinderung 90 % betrug, setzte in der Einkommensteuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten für den Pkw und die Entfernungspauschale für die anschließende Fahrt mit der Bahn an. Finanzamt und Finanzgericht lehnten diese Kombination ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bestehe nur die Möglichkeit, sich für einen Ansatz zu entscheiden. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen ist damit ausgeschlossen. Dies gilt im Übrigen für sämtliche "Park-and-Ride-Fälle".

Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist der Ort, an dem diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Bei einem Lehrer ist Mittelpunkt seiner Betätigung die Schule, auch wenn er in der Schule keinen Arbeitsplatz hat.

Das Finanzgericht Münster hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug zugelassen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Bundesverfassungsgericht muss nun Klarheit schaffen.

Versagung der Entfernungspauschale für Familienheimflüge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Flugkosten als Werbungskosten an Stelle einer ggf. höheren Entfernungspauschale nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Die Versagung der Entfernungspauschale für Flugstrecken sei sachlich gerechtfertigt, weil die Anwendung der Entfernungspauschale auf die mit dem Flugzeug zurückgelegten größeren Entfernungen zu einer überhöhten steuerlichen Entlastung führen würde.

Werbungskostenabzug unabhängig von der Herkunft der aufgewendeten Mittel

Eine Frau vermietete eine ihr gehörende Eigentumswohnung an ihre Mutter. Im Mietvertrag gestattete sie der Mutter, auf eigene Kosten die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen umzubauen, insbesondere Küche und Bad zu modernisieren. Für diese Umbauten erkannte sie der Mutter ein persönliches, lebenslängliches Wohnungsrecht zu. Bei Beendigung des Mietvertrags durch die Mutter oder Versterben der Mutter sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile auf die Vermieterin übergehen, insbesondere Küche und Bad samt Elektrogeräten und Einbauten. Die Verträge über die Umbauten hatte die Vermieterin im eigenen Namen abgeschlossen. Die Handwerkerrechnungen beglich sie ganz überwiegend vom Konto ihrer Mutter. Trotzdem setzte sie die Kosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das erkannte das Finanzamt nicht an.

Der Bundesfinanzhof widersprach der Einordnung als nichtabziehbarer Drittaufwand und qualifizierte die Aufwendungen als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, durch die sie veranlasst sind. So standen auch die vom Konto der Mutter der Vermieterin bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit den von der Vermieterin verwirklichten Vermietungseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang. Ausschlaggebend war, dass die Vermieterin die Aufträge für die Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen erteilt und die Handwerkerrechnungen beglichen hat. Woher die Mittel hierfür stammten, war unerheblich.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbesteuer

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs unterliegt der dem Handelsvertreter zustehende Ausgleichsanspruch der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs zusammenfällt.

Die unverändert und bereits früher vertretene Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch handelt. Er wird für vor Vertragsende geleistete und nach Vertragsende fortwirkende Dienste des Handelsvertreters geleistet. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der keinen eigenen Willensentschluss voraussetzt, wie dies bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs der Fall ist.

Vermieter muss trotz Wartungspflicht des Mieters defekte Gastherme ersetzen

Ein Mietvertrag über Wohnraum sah eine jährliche Wartungspflicht des Mieters für die Gastherme vor. Noch vor der ersten Wartung erlitt der Gasboiler einen Defekt. Der Mieter verlangte daraufhin vom Vermieter die Reparatur der Therme. Dieser führte die Reparatur durch einen Installateur aus, verlangte jedoch vom Mieter die Erstattung der Kosten mit dem Hinweis, dass Wartung und Reinigung der Gastherme vertraglich dem Mieter obliege. Der Mieter verweigerte die Zahlung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf ist der Vermieter zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet. Dieser habe die Mietsache in einem vertragsgemäßen, also beheizbaren Zustand zu erhalten. Der Anspruch sei auch nicht durch die vertragliche Wartungsverpflichtung des Mieters ausgeschlossen. Vielmehr ergebe sich aus dem Vertrag lediglich eine "alljährliche" Pflicht zur Durchführung der Arbeiten. Dem Vertrag sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Arbeiten stets vor Beginn der Heizperiode durchzuführen sind.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 4.9.2009 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2009 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nur vor, wenn der Erwerber das Unternehmen fortführt

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung, die auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beruht, bekräftigt, dass eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nur vorliegt, wenn der Erwerber beabsichtigt, das erworbene Unternehmen fortzuführen. Beabsichtigt der Erwerber hingegen, das Unternehmen stillzulegen, liegt eine umsatzsteuerbare Veräußerung von einzelnen Gegenständen vor.

Der Erwerber muss das Unternehmen nicht unverändert fortführen. Ändert er z. B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen den Zuschnitt des Unternehmens oder modernisiert dieses, liegt gleichwohl eine Fortführung vor. Der Erwerber führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Unternehmen allerdings nicht fort, wenn der Unternehmer ein vermietetes Grundstück, das sein Unternehmen darstellt, veräußert und der Erwerber das Grundstück nicht mehr vermietet, sondern selbst nutzt. Die Selbstnutzung anstatt der Nutzung durch Vermietung ist nicht die Fortführung des erworbenen Unternehmens, sondern etwas wesentlich anderes.

Gefahr finanzamtlicher Rückforderung von abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen

Eine Bank hatte sich die Vorsteuerüberschüsse aus Umsatzsteuervoranmeldungen eines Kunden abtreten lassen. Sie verrechnete die abgetretenen Beträge mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld. Nach Ablauf des Jahres forderte das Finanzamt von der Bank Rückzahlung der an sie abgetretenen Steuerüberzahlungen. Ursächlich hierfür war, dass das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerjahresveranlagung für den Bankkunden die von diesem in seinen Voranmeldungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannte. Der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts konnte von dem Bankkunden nicht erfüllt werden. Daraufhin forderte das Finanzamt den Betrag mit einem Rückforderungsbescheid von der Bank.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Aus Umsatzsteuervoranmeldungen resultierende Überschüsse sind an den Unternehmer auszuzahlen, soweit das Finanzamt der Voranmeldung folgt. Die Vergütungsansprüche stehen unter dem Vorbehalt einer durch das Finanzamt später noch durchzuführenden Prüfung. Gelangt das Finanzamt bei Durchführung der Jahresveranlagung zu der Erkenntnis, dass die Festsetzung des Vergütungsanspruchs aus den Voranmeldungen fehlerhaft war, kann es den Fehler im Rahmen der festzusetzenden Jahresumsatzsteuer korrigieren. Mit dem Jahressteuerbescheid verlieren die vorherigen Umsatzsteuervoranmeldungen rückwirkend ihre Wirksamkeit. Ergibt sich ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts, muss auch ein Abtretungsempfänger dies gegen sich gelten lassen. Er übernimmt mit der an ihn abgetretenen Forderung aus einer Umsatzsteuervoranmeldung seines Kunden das Risiko des Bestehens dieser Forderung.

Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs für Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erstattung des höheren, den Wiederbeschaffungswert bis zur sog. 130 %-Grenze übersteigenden Reparaturaufwands allein durch ein Integritätsinteresse des Geschädigten am Behalten des vertrauten Fahrzeugs gerechtfertigt sein. Dieses Integritätsinteresse kann regelmäßig durch die Weiternutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von 6 Monaten nachgewiesen werden.

Dabei kommt dieser 6-Monatsfrist lediglich beweismäßige, aber keineswegs Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs zu.

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden berechtigten Reparaturkostenaufwands eines unfallbeschädigten Pkw nicht erst 6 Monate nach dem Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, sondern sofort fällig wird.