Termine Juni 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.6.200915.6.20095.6.2009
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.6.200915.6.20095.6.2009
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.6.200915.6.20095.6.2009
Umsatzsteuer410.6.200915.6.20095.6.2009
Sozialversicherung526.6.2009entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20072,70 %7,70 %10,70 %
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %

Bankgeheimnis erlaubt keine systematische Sammlung von Kundendaten zur Abfassung von Kontrollmitteilungen

Trotz des Bankgeheimnisses dürfen im Rahmen einer Außenprüfung bei Banken Kontrollmitteilungen erstellt werden. Jedoch sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Besonderheiten zu beachten.

Kontrollmitteilungen bei nicht legitimationsgeprüften Konten oder Depots sind ohne besonderen Anlass zulässig. Dazu gehören auch bankinterne Aufwandskonten. Betreffen allerdings Belege zu diesen Aufwandskonten legitimationsgeprüfte Konten oder Depots, genießen diese Kontenbewegungen zunächst den Schutz des Bankgeheimnisses. Der Schutz gilt, bis ein hinreichender Anlass für eine Kontrollmitteilung besteht. Hinreichend ist der Anlass, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist. Dabei kann es sich um aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte herausragende Auffälligkeiten handeln oder um Geschäfte, die auf eine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art abgewickelt wurden.

Ein Generalverdacht der Steuerunehrlichkeit gegen Bezieher von Kapitaleinnahmen anstelle eines hinreichenden Anlasses reicht für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen nicht aus.

Beiträge zur Instandsetzungsrücklage sind nicht sofort abziehbar

Ein Wohnungseigentümer machte die von ihm geleisteten Beiträge zur Instandsetzungsrücklage als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab und verwies dazu auf die ständige Rechtsprechung. Erst im Zeitpunkt der Verausgabung der angesammelten Rücklagen könne beurteilt werden, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verausgabt worden seien und damit zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die aus Rücklagen entnommenen Beträge als Herstellungskosten zu beurteilen sind, die nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden können.

Hinweis: In den Abrechnungen der Verwalter werden die Aufwendungen, die aus Rücklagen getätigt worden sind, gesondert ausgewiesen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, für die Fertigung der Steuererklärungen dem Steuerberater sämtliche Verwalterabrechnungen einzureichen.

Depotgebühren können im Jahr 2008 als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie im Januar 2009 bezahlt worden sind

Nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 können Depotgebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Kosten werden von den Banken i. d. R. erst in der zweiten Januarhälfte 2009 in Rechnung gestellt.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können solche Aufwendungen noch im Jahr 2008 als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Zahlung bis zum 31. Januar 2009 erfolgt ist.

Ein nicht ausgenutzter Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen verfällt

Seit 2006 können Steuerbürger Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerbürgers, höchstens jedoch um 600 € (ab 2009: 1.200 €). Beträgt die Einkommensteuer weniger als der Steuerermäßigungsbetrag, kommt es zu einem sog. Anrechnungsüberhang. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Anrechnungsüberhang nicht erstattet werden kann. Dieser wird auch nicht per Bescheid festgestellt, damit er in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.

Im entschiedenen Fall konnte sich der von einem Ehepaar geltend gemachte Steuerermäßigungsbetrag von 600 € nicht auswirken, weil die Einkommensteuer auf Grund des geringen zu versteuernden Einkommens des Ehepaars auf 0 € festzusetzen war. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers in einem Veranlagungszeitraum über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Dem Begehren auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Steuererstattung bzw. auf Feststellung des Anrechnungsüberhangs zur Geltendmachung in anderen Veranlagungszeiträumen konnte damit nicht stattgegeben werden.

Nachholverbot für Pensionsrückstellung auch bei Berechnungsfehler

Eine GmbH hatte einer Arbeitnehmerin eine Pension zugesagt. Die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen ermittelte Rückstellung stellte die GmbH in die Bilanz des Jahres 1992 ein. Bei einer Betriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass die Rückstellung zu niedrig bemessen war, weil der Sachverständige bestimmte Positionen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hatte. Den Antrag der GmbH, die Rückstellung in der Bilanz 1998 um rd. 380.000 DM zu erhöhen, lehnte das Finanzamt ab.

Der Bundesfinanzhof verwies auf seine Rechtsprechung zum Nachholverbot und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Hinweis: Unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aus Vorjahren dürfen steuerrechtlich nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn dies aus Rechtsunkenntnis oder wegen Irrtums geschah. Bilanziell erfasst werden dürfen nur die Wertveränderungen zwischen dem letzten (noch nicht vorgenommenen) Bilanzausweis und dem Bilanzausweis in der folgenden, erstmals änderbaren Bilanz.

Pauschalbesteuerung von sog. schwarzen Fonds nicht mit EU-Recht vereinbar

Von einem "schwarzen Fonds" spricht man, wenn ein Investmentfonds nicht in Deutschland registriert ist und auch keinen inländischen steuerlichen Vertreter bestellt hat. Die zu versteuernden Erträge werden mit mindestens 6 % des letzten Rücknahmepreises pauschaliert, auch wenn sie tatsächlich niedriger waren oder Verluste erzielt worden sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Pauschalbesteuerung dann gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn der Fonds im EU-Gemeinschaftsgebiet registriert ist.

Hinweis: Kapitalanleger mit "schwarzen Fonds" können die Besteuerung nach den Regeln für inländische Fonds beantragen. Dies gilt auch rückwirkend, soweit die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind.

Unterhaltsaufwendungen für Personen, die nicht im Inland leben, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen zum Unterhalt einer nicht im Inland lebenden Person können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus wichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung in Betracht.

Für die Frage, ob ein im Ausland lebender Angehöriger unterhaltsberechtigt ist, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nach wie vor zu prüfen (auch für Unterhaltszahlungen vor dem Veranlagungszeitraum 2007), ob der Angehörige verpflichtet ist, zunächst seine Arbeitskraft einzusetzen. Bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der unterstützte Angehörige nicht unterhaltsberechtigt. Ein Ansatz der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist dann nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld wegen Ableistung des Wehrdienstes

Der Kindergeldanspruch für in Ausbildung befindliche Kinder endet grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres (früher 27. Lebensjahr). Der Bezugszeitraum verlängert sich ausnahmsweise um die Dauer eines abgeleisteten gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Der Verlängerungszeitraum verkürzt sich nicht dadurch, dass der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb für den Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entspricht die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung nicht den gesetzlichen Grundlagen.

Waisenrente als Einkünfte und Bezüge eines Kindes

Eine Waisenrente ist bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte mit zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt hat. Die Rente ist mit dem Ertragsanteil (abzüglich Werbungskosten) und mit dem Kapitalanteil (abzüglich Kostenpauschale) anzusetzen. An dieser Handhabung ändert auch die Tatsache nichts, dass solche Renten Unterhaltsersatzfunktion haben.

Mit diesem Argument hatte sich die Mutter eines volljährigen Halbwaisen gegen einen ablehnenden Bescheid der Kindergeldkasse gewandt. Der Ansatz der Waisenrente neben der Ausbildungsvergütung führte dazu, dass die maßgeblichen Grenzbeträge überschritten wurden.

Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung der so genannten 30 km-Grenze

Rechtsprechung und Verwaltung haben die Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen bisher wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt, wenn die wechselnden Tätigkeitsstätten weniger als 30 km voneinander entfernt waren.

Solche Fahrten sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Änderung der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die seit 2001 geltende Pendlerpauschale folgerichtig. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig und kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Gerade bei ständig wechselnden Einsatzstellen ist der Arbeitnehmer auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, so dass ein Ansatz der tatsächlichen Kosten (Einzelnachweis oder pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer) gerechtfertigt ist.

Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsauffassung zwischenzeitlich gefolgt. In den Lohnsteuerrichtlinien 2008 ist die Regelung zur 30 km-Grenze nicht mehr enthalten.

EuGH bestätigt deutsches Unfallversicherungssystem

Das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung, welches auf dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen beruht, die einem bestimmten Gewerbezweig angehören, ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Damit sind Zweifel ausgeräumt, die in den letzten Jahren an der Europarechtskonformität des deutschen Unfallversicherungssystems geäußert worden waren.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts sind, sondern Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt. Dies sei vom vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen. Die kartellrechtlichen Regelungen des europäischen Rechts könnten deshalb auf Berufsgenossenschaften im Allgemeinen nicht angewendet werden.

Auch sah der Europäische Gerichtshof keinen Verstoß gegen die in den europäischen Verträgen enthaltene Dienstleistungsfreiheit. Das europäische Recht stehe nationalen Vorschriften nicht entgegen, nach denen Unternehmen verpflichtet werden, einer Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was von dem vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen sei.

Leistungen eines Party-Services unterliegen in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz

Die Lieferung von Speisen und Getränken unterliegt nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die Lieferung den qualitativ wesentlichen Teil der Leistung darstellt. Liegt hingegen ein Bündel von Leistungen vor, unterliegt die Leistung insgesamt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz.

Der Bundesfinanzhof sieht als Leistungen, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln zur Mitnahme verbunden sind, an:

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien unterliegen Leistungen eines Party-Services in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz.

Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Nach Auffassung des Gerichts haftet der Inhaber des Accounts, wenn er von dem im Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis hatte, mangels Vorsatzes zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es kommt jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil der Inhaber nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass Dritte keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangen.