Termine Dezember 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.12.200815.12.20085.12.2008
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag17.11.200820.11.200814.11.2008
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.12.200815.12.20085.12.2008
Umsatzsteuer410.12.200815.12.20085.12.2008
Sozialversicherung523.12.2008entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.20061,95 %6,95 %9,95 %
1.1. bis 30.6.20072,70 %7,70 %10,70 %
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %

Folgende Unterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2008 vernichtet werden:

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

1%-Regelung für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Liegt keine überwiegende (mehr als 50 %) betriebliche Nutzung vor, ist ein Kostennachweis zu führen. Darin sind die mit dem privat mitbenutzten Kraftfahrzeug zusammenhängenden Aufwendungen in betrieblich abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten aufzuteilen. Diese Aufteilung kann, wenn kein konkreter Nachweis des Aufteilungsmaßstabs vorliegt, durch eine (allerdings streitanfällige) Schätzung erfolgen.

Gehören zum Betriebsvermögen eines Unternehmers mehrere auch privat genutzte Fahrzeuge, ist die 1 %-Regelung für jedes Fahrzeug gesondert anzuwenden. So entschied das Finanzgericht Münster. In einem Anwendungsschreiben war das Bundesfinanzministerium großzügiger: Kann der Unternehmer nachweisen, dass nur er die betrieblichen Fahrzeuge für private Zwecke nutzt, ist die 1 %-Regelung lediglich auf das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis anzuwenden. Er muss allerdings glaubhaft machen, dass eine private Nutzung durch Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, ausgeschlossen ist.

Der Bundesfinanzhof wird die Frage abschließend beantworten.

Hinweis: Durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann der Unternehmer nachteilige Folgen vermeiden.

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Dauerhafte Verluste einer Ferienwohnung nur bei ortsüblicher Vermietzeit abzugsfähig

Ein Hauseigentümer besaß in einem Haus vier Ferienwohnungen. Während drei Wohnungen ca. 200 Tage im Jahr belegt waren, war die vierte nur an 33 Tagen vermietet. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dieser Wohnung nicht an, weil die vom Landesamt für Statistik ermittelte ortsübliche Vermietzeit von Ferienwohnungen 79 Tage betrug. Der Hauseigentümer meinte hingegen, es müsse ihm überlassen sein, in welcher Intensität er einzelne Wohnungen vermiete. In der Summe aller Wohnungen habe er jedenfalls die statistischen Werte überschritten.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Das Gericht überprüfte nur die vierte Wohnung, weil die anderen eine ausreichende Vermietzeit vorwiesen. Das Gericht machte deutlich, dass Verluste einer Ferienwohnung zwar grundsätzlich abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und hierfür ständig bereitgehalten wird. Unterschreitet aber die tatsächliche Vermietzeit die ortsübliche um mindestens 25 %, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden. Da diese aber negativ war, konnte er die Verluste nicht geltend machen.

Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer

Ein Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbstständiger Teil des Ausgleichsanspruchs sein und der Gewerbesteuer unterliegen. Hat die Wettbewerbsvereinbarung jedoch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, können sonstige Einkünfte vorliegen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Ein Handelsvertreter hatte im Rahmen einer vergleichsweisen Auflösung des Vertragsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von fünf Mio. DM zugesprochen bekommen. Zusätzlich bestand für zwei Jahre ein Wettbewerbsverbot. Drei Mio. DM wurden sofort ausgezahlt, jeweils eine Mio. DM waren im Abstand von jeweils einem Jahr fällig. Das Finanzamt unterwarf die gesamte Abfindung der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies anders.

Nach den Vorschriften des HGB entsteht ein Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung unabhängig vom Ausgleichsanspruch. Der Handelsvertreter kann beide Ansprüche nebeneinander geltend machen. Besteht eine klare und eindeutige Abrede hinsichtlich des Wettbewerbsverbots, handelt es sich insoweit um eine gesonderte Leistung. Damit ist diese Abfindung bei der Einkunftsart sonstige Einkünfte zu erfassen und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten ist nicht auf Deutschland beschränkt

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes beschränkt sich die Vergünstigung auf Tätigkeiten, die für eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts erledigt werden.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hat sich die Steuerfreiheit auch auf Nebentätigkeiten zu erstrecken, die an Universitäten innerhalb der EU ausgeübt werden. Grundlage der Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist die Beschränkung der Steuerfreiheit auf Nebentätigkeiten an inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2009 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2009 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen enden immer werktags

Die Kündigungsfrist eines Mietvertrags beträgt für einen Mieter einheitlich drei Monate zum Monatsende. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Diese für den Mieter günstige Regelung hat das Amtsgericht Düsseldorf angewandt.

Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs war diese bislang im Mietrecht vorherrschende Rechtsauffassung fraglich geworden. Das Düsseldorfer Gericht hält aber an der bisherigen Rechtsmeinung fest, da das abweichende Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zum Mietrecht, sondern zu einem Werbevertrag ergangen war. Für das Amtsgericht war nicht erkennbar, dass der Bundesgerichtshof eine Abkehr von der herrschenden Meinung im Mietrecht einleiten wollte.

Keine ehrenamtliche Tätigkeit bei eigennützigem Erwerbsstreben

Der Präsident des Vorstands eines Vereins arbeitete mindestens 40 Stunden in der Woche und ca. 2.000 Stunden jährlich für den Verein. Er erhielt neben Reisekosten eine Aufwandsentschädigung von zuletzt 7.500 € monatlich. Der Verein erfasste oder überwachte die Tätigkeit des Präsidenten nicht.

Das Finanzamt meinte, der Präsident habe gegenüber dem Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Eine steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit liege nicht vor.

Dem stimmt der Bundesfinanzhof zu. Wegen des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit und der Höhe der Vergütung war von einem eigennützigen Erwerbsstreben auszugehen, so dass die Tätigkeit nicht mehr als steuerfreie ehrenamtliche Bemühung beurteilt werden konnte.

Nicht Überweisungsauftrag, sondern Zahlungseingang für Verzugszinsen maßgeblich

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es nach der einschlägigen EG-Richtlinie beim Schuldnerverzug auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Betrags auf dem Gläubigerkonto oder auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen Überweisungsauftrags ankommt.

Nach der Entscheidung des EuGH ist die Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss.