Termine Oktober 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.10.200813.10.20087.10.2008
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer10.10.200813.10.20087.10.2008
Sozialversicherung529.10.2008entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
6Dort, wo der 31.10.2008 ein gesetzlicher Feiertag ist, sind die Beiträge am 28.10.2008 fällig und die Beitragsnachweise sind bis zum 24.10.2008 einzureichen.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.20061,95 %6,95 %9,95 %
1.1. bis 30.6.20072,70 %7,70 %10,70 %
1.7. bis 31.12.20073,19 %8,19 %11,19 %
1.1. bis 30.6.20083,32 %8,32 %11,32 %
1.7. bis 31.12.20083,19 %8,19 %11,19 %

"Wohn-Riester" - die selbst genutzte Wohnimmobilie als Altersvorsorge

Rückwirkend zum 1.1.2008 ist das Eigenheimrentengesetz - auch "Wohn-Riester" genannt - in Kraft getreten. Nach Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 gab es keine adäquate Förderung des selbst genutzten Wohneigentums mehr. Die Regelungen zur eigenen Wohnung in der bisherigen Riesterförderung waren so restriktiv, dass die Praxis kaum davon Gebrauch gemacht hat. Mit der Einführung des "Wohn-Riesters" soll sich dies ändern.

Beschränkung auf selbst genutzte Wohnimmobilien

Mit der Förderung der selbst genutzten Wohnimmobilie soll die private Altersvorsorge gestärkt werden. Daher werden nur bestimmte Immobilien gefördert, nämlich

Voraussetzung für die Förderung mittels "Wohn-Riester" ist, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulagenberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Geringfügige Erweiterung der Berechtigten

Den "Wohn-Riester" können alle in Anspruch nehmen, die auch zum Abschluss eines Riesterrentenvertrags berechtigt sind. Das sind unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte. Außerdem können Personen partizipieren, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Selbstständige, auch wenn sie nur geringe Einkünfte haben, bleiben von der Riesterförderung ausgeschlossen.

Weitgehende Entnahmemöglichkeit von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Der Riestersparer kann bis zu 75 % oder alternativ volle 100 % des Kapitals seines Riestervertrags für eine begünstigte Wohnimmobilie entnehmen. Für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Altverträge muss der Entnahmebetrag für den Zeitraum 2008/2009 mindestens 10.000 € betragen. Ab 2010 fällt der Mindestentnahmebetrag weg. Der Entnahmebetrag kann ausschließlich wie folgt verwendet werden:

Förderung von Tilgungsleistungen

Tilgungsleistungen für zertifizierte Immobilienkredite (auch zertifizierte Bausparverträge) werden künftig wie Sparbeiträge behandelt. Die Zulagen, die der Staat gewährt, werden dann auch für die Tilgung des Darlehens eingesetzt. Voraussetzung ist, dass die selbst genutzte Wohnimmobilie, für die das Darlehen eingesetzt wird, erst nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut wird.

Nachgelagerte Besteuerung

Wie bei Riestersparverträgen erfolgt auch bei der mit "Wohn-Riester" geförderten selbst genutzten Wohnimmobilie eine nachgelagerte Besteuerung. Zur Bemessung der Besteuerung werden der aus dem Riestervertrag entnommene Betrag bzw. die Darlehenstilgungsbeiträge nebst steuerpflichtiger Zulagen auf dem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird in der Ansparphase jährlich um 2 % erhöht. Damit soll berücksichtigt werden, dass der Förderberechtigte das in die Wohnimmobilie investierte geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann.

Bezüglich der nachgelagerten Besteuerung des auf dem Wohnförderkonto erfassten steuerlich geförderten Kapitals hat der Riestersparer das Wahlrecht zwischen laufender Besteuerung und Einmalbesteuerung. Je nach Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr kann der Riestersparer das Kapital des Wohnförderkontos gleichmäßig verteilt über 17 bis 25 Jahre (bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) versteuern. Bei der Einmalbesteuerung des Kapitals des Wohnförderkontos räumt der Gesetzgeber einen Abschlag von 30 % ein, so dass nur 70 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterliegen. Welche Variante günstiger ist, muss individuell beurteilt werden.

Sofortversteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung

Gibt der Riestersparer die Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie auf, sieht der Gesetzgeber darin eine schädliche Verwendung, weil eine Alterssicherung nicht mehr erreicht werden kann. Liegt die schädliche Verwendung in der Ansparphase, wird das Wohnförderkonto unmittelbar besteuert. Im Todesfall des Riestersparers vor dem 85. Lebensjahr ist der Betrag des Wohnförderkontos in seiner letzten Einkommensteuererklärung zu versteuern. Bei schädlicher Verwendung in der Auszahlungsphase muss unterschieden werden, ob sich der Riestersparer für die laufende Besteuerung oder für die Einmalbesteuerung entschieden hatte. Bei laufender Besteuerung wird der Restbetrag des Wohnförderkontos im Jahr des Beginns der schädlichen Verwendung versteuert. Im Fall der Einmalbesteuerung werden die bisher nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterworfen. Der Betrag wird mit 1,5 multipliziert, wenn die schädliche Verwendung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase erfolgt. Findet die schädliche Verwendung zwischen dem 11. und dem 20. Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase statt, wird der zu besteuernde 30%-Anteil des Wohnförderkontos nicht erhöht.

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, in denen eine schädliche Verwendung nicht gegeben sein soll, z. B. wenn

Einführung des Berufseinsteiger-Bonus

Um die jüngere Generation zum Abschluss eines Riestervertrags zu motivieren, sieht der Gesetzgeber künftig einen Berufseinsteiger-Bonus vor. Danach bekommt ein Riestersparer, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einmalig eine bis zu 200 € erhöhte Grundzulage. Dies gilt ab 2008. Also bekommt auch ein Riestersparer, der seinen Vertrag vor 2008 abgeschlossen hat, 2008 den Berufseinsteiger-Bonus, wenn er erst 2008 25 Jahre alt wird.

Änderung der Freistellungsaufträge prüfen

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt, der dann 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt.

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge weiterhin ihre Gültigkeit behalten, wobei eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich ist.

Hinweis: Vor dem 1.1.2009 sollten alle Freistellungsaufträge geprüft werden. Dabei ist auch darüber nachzudenken, ob der Freistellungsauftrag zukünftig nur noch dem Institut erteilt wird, bei dem voraussichtlich die höchsten Zinseinnahmen anfallen werden. Ob eine Option zur Einkommensteuerveranlagung vorteilhafter ist, kann in vielen Fällen erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden, wenn sämtliche übrigen Besteuerungsgrundlagen vorliegen.

Deshalb sollten alle Steuerbescheinigungen aufbewahrt werden. Außerdem sollte bei den Kreditinstituten für jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung beantragt werden, weil es die bisher üblichen Jahresbescheinigungen nicht mehr gibt.

Durch Untreue entstandene oder verursachte Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben

Ein Versicherungsvertreter hatte für die Versicherungsgesellschaft auch Inkassovollmacht. Einen großen Teil der im Namen und für Rechnung der Gesellschaft einzuziehenden Versicherungsbeiträge unterschlug er. Nach Aufdeckung der Unterschlagungen schloss die Versicherungsgesellschaft mit ihrem Vertreter einen verzinslichen Darlehensvertrag. Die Rückzahlung erfolgte durch die Abtretung von Provisionsansprüchen. Zinsaufwendungen für dieses Darlehen machte der Versicherungsvertreter ebenso als Betriebsausgaben geltend wie im Zusammenhang mit der Darlehensvereinbarung angefallene Steuerberatungs- und Notariatskosten. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.

Schuldzinsen sind nur als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie für ein betrieblich veranlasstes Darlehen geleistet werden. Maßgebend ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel. Für private Zwecke verwendete Darlehen sind Privatschulden. Entsprechendes gilt auch für die Entnahme von fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Mit deren Entnahme sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten ins Privatvermögen zu überführen.

Mit den für die Versicherungsgesellschaft vereinnahmten Beiträgen wurden private Verbindlichkeiten getilgt. Damit wurden die zunächst für betriebliche Zwecke vereinnahmten Beträge privat entnommen. Durch die Verknüpfung der eingenommenen Beiträge mit den gleichzeitig entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Versicherungsgesellschaft wurden mit der Entnahme der Beiträge die bisherigen betrieblichen Verbindlichkeiten in Privatschulden umqualifiziert.

Die Beratungs- und Notargebühren standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des (privaten) Darlehensvertrags. Deshalb waren auch diese nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein

Die Frage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Davon hängt letztlich ab, wie der private Nutzungsanteil oder der Sachbezugswert ermittelt wird. Nach der Fahrtenbuchmethode können die Kosten im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufgeteilt werden. Bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist die ungünstigere 1%-Regelung anzuwenden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Lohnsteuer-Außenprüfung geringe Mängel festgestellt. So fehlte die Eintragung einer Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag. Außerdem stimmten Kilometerangaben des Fahrtenbuchs nicht mit den Angaben in Werkstattrechnungen genau überein. Das Gericht hielt diese Mängel nicht für ausreichend, die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu versagen.

Hinweis: Wo die Grenzen für den Begriff "kleinere Mängel" liegen, dürfte weiterhin eine Frage der Auslegung sein. Immer wieder tragen Autowerkstätten in ihre Rechnungen falsche Kilometerangaben ein. Dies hat auch das Gericht festgestellt.

Fahrtkosten Gehbehinderter als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis), Blinde (Merkzeichen Bl) und Hilflose (Merkzeichen H) können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dabei ist eine Angemessenheitsgrenze für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge für Werbungskosten zu beachten.

Der Bundesfinanzhof hat dazu ergänzend festgestellt, dass die Beschränkung auf die Pauschbeträge auch dann gilt, wenn das Fahrzeug eine sehr geringe Jahreskilometerleistung hat. Ungeklärt bleibt dagegen, ob der Kilometersatz angemessen zu erhöhen ist, wenn ein Fahrzeug in erheblichem Maße umgebaut wird, um der Behinderung des Betroffenen gerecht zu werden.

Kindergeldanspruch für volljähriges, noch nicht 21 Jahre altes arbeitssuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung

Hat ein Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet und steht es in keinem Beschäftigungsverhältnis, besteht Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich das Kind nur einmal bei der Agentur für Arbeit meldet. Vielmehr sei Voraussetzung, dass das Kind sich alle drei Monate dort meldet. Geschieht dies nicht und endet die Arbeitsvermittlungspflicht seitens der Agentur für Arbeit, besteht anschließend kein Anspruch auf Kindergeld mehr.

Rückwirkende Mietanpassung wegen Wertsicherungsklausel unter nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen

Eine Ehefrau hatte seit 1979 ein Betriebsgebäude langfristig an ihren Mann vermietet. Im Mietvertrag war in einer Wertsicherungsklausel vereinbart, dass die Miete auf Grund von Preissteigerungen erhöht werden konnte. Eine Mieterhöhung wurde jedoch von der Ehefrau über 18 Jahre hinweg nicht verlangt. Erst 1997 vereinbarten die Eheleute die Mieten entsprechend der Wertsicherungsklausel rückwirkend ab 1993 neu zu berechnen. Die Nachzahlung für die Jahre 1993-1997 von 180.000 DM machte der Ehemann als Betriebsausgaben geltend.

Der Bundesfinanzhof erkannte dies nicht an, weil der Mietvertrag nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführt worden war. Dabei war für das Gericht ausschlaggebend, dass die Eheleute mehr als 18 Jahre keine Mietanpassung vorgenommen hatten.

Stille Reserven eines betrieblichen Arbeitszimmers im gemeinsamen Haus von Eheleuten nur zur Hälfte steuerpflichtig

Ein Ehemann nutzte einen Kellerraum im gemeinschaftlichen Haus der Eheleute für seine Arztpraxis. Er machte die Absetzungen für Abnutzung (AfA) hierauf auch hinsichtlich des Anteils seiner Frau als Betriebsausgaben geltend. Als er seine Arztpraxis veräußerte, versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn des Kellerraums auch hinsichtlich des hälftigen Anteils der Ehefrau, weil hierauf auch die AfA gewährt worden war.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs musste der Arzt aber nur die stillen Reserven seines hälftigen Anteils versteuern, weil nur dieser notwendiges Betriebsvermögen war.

Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist verfassungsgemäß

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich nach Berücksichtigung sonstiger Steuerermäßigungen, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (auch als Mitunternehmer) um das 3,8fache (ab 2008) des für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 €, weil z. B. ein Verlustabzug vorzunehmen ist, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Gewerbesteuer (sog. Anrechnungsüberhang).

Der Bundesfinanzhof hält dies für verfassungsgemäß, weil der Abzug der Steuerermäßigung davon abhängig sei, ob eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliege.

Verlustabzug geht Freibeträgen für außergewöhnliche Belastungen vor

Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen können erst dann abgezogen werden, wenn ein Verlustabzug berücksichtigt worden ist.

Der Bundesfinanzhof musste sich zu diesem Problem äußern, weil ein Betroffener eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht hatte. Diese Verfassungswidrigkeit vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Dazu wurde festgestellt, dass Sinn und Zweck der Freibeträge eine steuerliche Entlastung sei. Diese Entlastung sei nicht erforderlich, wenn das Einkommen durch einen Verlustabzug ohnehin nicht besteuert wird.

Zeitraum für Verlustabzug in Erbfällen verlängert

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben künftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann. Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend machen konnten, gewährt das Gericht für alle Erbfälle, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung (12. März 2008) eingetreten sind, Vertrauensschutz.

Erfreulich ist, dass die neue Regelung für Erbfälle nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erst nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gilt, also nach dem 18.8.2008.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

Die Umsätze aus der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern. Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und wenn besondere Vorrichtungen (Tische, Bänke, Stühle) für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München muss sich der am Rand eines Biergartens (Unternehmer A), mitten im Wald und drei Kilometer von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Fischstand (Unternehmer B) die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Insbesondere gilt das, wenn der Inhaber des Biergartens mit dem Angebot der Fische wirbt. Der Betreiber des Fischstands darf nur die zum Mitnehmen - Verzehr außerhalb des Biergartens - verkauften Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuern.

Das Finanzgericht stellt allerdings klar, dass nicht jede von dritter Seite zur Verfügung gestellte Vorrichtung dazu führt, dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorliegt. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Darlehen sollten unbar oder gegen Quittung zurückgezahlt werden

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte ein Darlehensgeber die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung waren unstreitig. Der Darlehensnehmer behauptete allerdings, das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in bar bereits vollständig zurückgezahlt zu haben, und führte als Zeugen hierfür seine Ehefrau und eine weitere Person an.

Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt wurde.