Termine Oktober 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.10.2017

13.10.2017

06.10.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.10.2017

13.10.2017

06.10.2017

Sozialversicherung5

26.10.2017

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Termine November 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.11.2017

13.11.2017

07.11.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.11.2017

13.11.2017

07.11.2017

Gewerbesteuer

15.11.2017

20.11.2017

10.11.2017

Grundsteuer

15.11.2017

20.11.2017

10.11.2017

Sozialversicherung5

28.11.2017

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2015:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

01.01. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

01.07. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

01.01. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

01.07. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01. bis 30.06.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07. bis 31.12.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:

 

·       Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.

·       Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.

·       Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

·       Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.

·       Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.

·       Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).

·       Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Häusliches Arbeitszimmer: Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrags sowie zum Abzug bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten

Wem für die Erledigung seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der kann die für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Aufwendungen jährlich bis zu 1.250 € steuerlich geltend machen. Wird das Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten – beispielsweise für nichtselbstständige und freiberufliche Tätigkeit – genutzt, kann der Höchstbetrag aber nicht für jede dieser Tätigkeiten gesondert (mehrfach) in Anspruch genommen werden. Auch ist der Höchstbetrag nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht unter Bildung von Teilhöchstbeträgen auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen. Vielmehr sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zeitanteilig den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen. Die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen können sodann insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden.

Auch wer mehrere Wohnungen hat und darin für seine Tätigkeit mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt, kann jährlich nicht mehr als insgesamt 1.250 € an Aufwendungen geltend machen.

Die Aufwendungen sind nur dann ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steuerbegünstigte Abfindung bei Vorliegen eines einvernehmlichen Auflösungsvertrags

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften.

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz (sog. Fünftelregelung).

Die Zahlung einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses stellt i. d. R. eine solche Entschädigung dar. Die Abfindung kann ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abfindung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Konflikten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag vorzeitig beendet. Das Gericht entschied, dass die Abfindung ermäßigt besteuert werden kann. Der einvernehmliche Auflösungsvertrag schließe die ermäßigte Besteuerung nicht aus.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen

Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen:

Kleinbetragsrechnungen

·       Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben enthalten. Beispielsweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.

Lohnsteuer

·       Lohnsteuer‑Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.

·       Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

·       Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, wird von 410 € auf 800 € angehoben. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 250 €, können sie sofort als Aufwand erfasst werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Bisher betrug diese Grenze 150 €.

·       Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € (bisher: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 € betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender Sammelposten gebildet werden.

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten für das Entgelt zur zeitlich unbegrenzten Verpflichtung, den Betrieb nicht zu erweitern

Ein bilanzierender Landwirt erhielt als Einmalzahlung eine Entschädigung für die Verpflichtung, seinen Betrieb zukünftig nicht mehr über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern. Der Betrag ist unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer als passiver Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen.

Der Verzicht des Landwirts auf Erweiterung seines Betriebs ist eine nach dem Bilanzstichtag zu erfüllende Verpflichtung. Sie ist die Gegenleistung für das bereits erhaltene Entgelt. Die Entgeltzahlung führt somit zu Ertrag für eine Zeit nach dem Abschlussstichtag.

Für die auf unbegrenzte Dauer angelegte Verpflichtung kann ein Zeitraum von 25 Jahren zugrunde gelegt werden, der für die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens anzusetzen ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Pflicht zur Einzelaufstellung der Bareinnahmen bei einem Taxiunternehmen

Der Grundsatz, dass Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen sind, gilt insbesondere für Bareinnahmen. Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Einzelhändler, sind aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden.

Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen besteht grundsätzlich auch für Taxiunternehmen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München kann von dieser Verpflichtung nur abgesehen werden, wenn der Taxiunternehmer für die Erstellung sog. Schichtzettel sorgt und diese aufbewahrt. Schichtzettel im Taxigewerbe gehören zu den Einnahmeursprungsaufzeichnungen.

Verstößt ein Taxiunternehmen gegen die Pflicht, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Betriebseinnahmen.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schichtzettel lässt das Finanzgericht nur zu, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

Verbilligte Vermietung an Angehörige: Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote

Ein Ehepaar vermietete von 2006 bis 2010 an seinen Sohn eine Eigentumswohnung für eine monatliche Warmmiete von 480 €. Mit überlassen waren Einbauküche, Waschmaschine und Trockner. Die Vermietung war defizitär. Das Finanzamt errechnete eine ortsübliche Warmmiete von 710 €, so dass die gezahlte Miete 67,5 % der ortsüblichen Miete betrug. Das Finanzamt kürzte daraufhin die Werbungskosten anteilig.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete war bis 2011 die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen. Bei positiver Überschussprognose waren die Werbungskosten voll abzugsfähig. Anderenfalls war die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; für den entgeltlichen Teil waren die Werbungskosten abzugsfähig.

Im Streitfall ergab sich keine positive Überschussprognose, weil die Instandhaltungsaufwendungen zu gering bemessen waren. Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete war ein Zuschlag für die überlassene Einbauküche, die Waschmaschine und den Trockner zu berücksichtigen. Dieser Möblierungszuschlag entspricht der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % für eine angemessene Verzinsung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Seit 2012 gelten Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete als vollentgeltlich, so dass die Werbungskosten voll abgezogen werden können. Die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht mittels Überschussprognose ist entfallen. Mieten unter 66 % der ortsüblichen Miete sind nach wie vor in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig.

Anerkennung von Verlusten aus teilweiser Vermietung durch Zeitmietverträge und als Ferienwohnung

Ein Ehepaar hatte die Wohnungen in einem Zweifamilienhaus zeitweise über Zeitmietverträge an feste Mieter und zeitweise als Ferienwohnung mit Verlust vermietet. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Zur Anerkennung sei eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Sie führe für diesen Fall zu keinem Gesamtüberschuss.

Das Sächsische Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Die Überschusserzielungsabsicht für eine Ferienwohnung ist anzuerkennen, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Außerdem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten werden.

Im Urteilsfall lag nach Auffassung des Gerichts weder eine langfristige noch eine ausschließliche Vermietung an Feriengäste vor. Die Kombination von Zeitmietverträgen für jeweils mehrere Monate und die tageweise Vermietung an Feriengäste ist eine besondere Mischform. Sie erfordert zur Anerkennung der Verluste eine positive Totalüberschussprognose für das Zweifamilienhaus. Diese war im konkreten Fall nicht gegeben.

Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden.

Irritationen um die Mietpreisbremse

Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind seit 1. Juni 2015 in Kraft. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden durch weitere Rechtsverordnungen der Länder in fast allen deutschen Großstädten entsprechende Mietbegrenzungen eingeführt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München ist die durch die Bayerische Staatsregierung angewiesene sog. Mieterschutzverordnung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Begründung für München jedoch nicht anwendbar.

Der Mieter einer Wohnung in München hatte gegenüber der Vermieterin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und auf Auskunft über die Miethöhe im vorherigen Mietverhältnis geklagt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Mieter keine Auskunft von der Vermieterin über die vorherige Miethöhe verlangen. Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Mietpreisbremse gelte. Das sei für die Stadt München nicht der Fall, da die Mieterschutzverordnung insoweit nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich nicht, anhand welcher Tatsachen die Landesregierung zu der Auffassung gelangt sei, dass der Wohnungsmarkt in München angespannt sei. Die Begründung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts ermittelt wurde. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Hinweis: In zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts München wurde die Mieterschutzverordnung hingegen auch für München angewendet. In Hamburg hält das Amtsgericht Hamburg‑Altona die Mietpreisbremse für unwirksam, weil es in der dortigen Mietpreisbegrenzungsverordnung ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle. Das Amtsgericht Hamburg‑St. Georg hat hingegen keine Bedenken. Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung sei umfassend begründet und daher rechtswirksam. Die Berliner Gerichte halten die dortige Mietenbegrenzungsverordnung ebenfalls für wirksam. Endgültige Klarheit werden erst obergerichtliche Entscheidungen bringen.

Elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist nicht zulässig

Waren außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Beschwerde) ganz oder teilweise erfolglos, kann der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht einlegen. Wird der Finanzrechtsweg beschritten, sind neben der Frist auch bestimmte Formalien zu beachten.

Die Klage ist schriftlich zu erheben. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Klage in einem Schriftstück niedergelegt und vom Kläger oder seinem Vertreter eigenhändig (handschriftlich) unterzeichnet ist.

Die Klage kann auch wirksam per Telefax erhoben werden, denn auch bei einer Übermittlung der Klageschrift im Telefax-Verfahren direkt an das Finanzgericht ist die Schriftform gewahrt. Die Klage muss auch in diesem Fall grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein.

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Klageerhebung per E-Mail möglich. Dabei sind die Rechtsverordnungen der Bundesländer unbedingt zu beachten. I. d. R. ist eine „elektronische Unterschrift“, die sog. qualifizierte elektronische Signatur, erforderlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Klageerhebung auch per Computerfax möglich.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Klageerhebung elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt unzulässig ist, da in diesem Fall die Anforderungen an die erforderliche qualifizierte Signatur nicht erfüllt sind. Das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung zwar ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses dient jedoch lediglich der Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto.

Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden.

Vertragliche Bezugnahme in einer Gutschrift steht Annahme eines unberechtigten Steuerausweises entgegen

Wer sich in einer Rechnung zu Unrecht als leistender Unternehmer bezeichnet, schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer. Wird allerdings in der Rechnung auf einen Vertrag Bezug genommen, aus dem sich der leistende Unternehmer eindeutig ergibt, liegt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nahe, die Rechnung als ordnungsgemäß anzusehen. Dies gilt auch, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird. Bei der Auslegung darf sich die Finanzverwaltung nicht nur auf die Prüfung der Rechnung/Gutschrift selbst beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, ob eine an einen Nichtunternehmer erteilte Gutschrift eine Steuerschuld des Nichtunternehmers aufgrund eines Steuerausweises begründen kann.

Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge bis 3.500 kg, in erster Linie also Pkw) und C1 (Fahrzeuge bis 7.500 kg) der Umsatzsteuer unterliegt. Nach nationalem Recht sind diese Unterrichtsleistungen steuerpflichtig. Das Gericht hält es jedoch für möglich, dass diese Leistungen aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei sind. Es hat die Frage der Umsatzsteuerpflicht daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Hinweis: Die vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass diese Fahrschulleistungen umsatzsteuerfrei sind, können Fahrschulen sich direkt auf das Unionsrecht berufen. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen sollten daher unbedingt offengehalten werden.

Sanierung eines gemieteten Dachs zwecks Aufstellung einer Photovoltaikanlage kann Umsatzsteuer auslösen

Ein Unternehmer (U) schloss mit dem Eigentümer (E) eines Mehrfamilienhauses einen Gestattungsvertrag über die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage (PVA). U hatte das Recht, eine entsprechende Anlage zu installieren und das Dach seinen Anforderungen entsprechend herzurichten. Für die Dachnutzung zahlte er eine jährliche Pacht von 1,20 € je m² PVA-Fläche. Der Vertrag war auf 20 Jahre abgeschlossen.

Er beauftragte einen Dachdecker mit der Dachsanierung und der Anpassung der Dachflächen zwecks Aufbau der PVA. Hierfür wurden ihm 60.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Den von U geltend gemachten Vorsteuerabzug ließ das Finanzamt zwar zu, sah aber in dem Sachverhalt einen tauschähnlichen Umsatz des U. Dieser liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

U hatte nach Auffassung des Finanzamts die Dachsanierung an E weitergeliefert, der Eigentümer der durch die Dachsanierung erstellten Dachteile geworden war. Außerdem habe U dem E durch die Dachsanierung einen wirtschaftlichen Vorteil zugewandt, weil das Dach nach Auskunft des Dachdeckers nur noch drei Jahre gehalten hätte und E das Dach auch zur Erzielung von Mieten aus dem Mehrfamilienhaus einsetze. Das Entgelt für diese Lieferung liege somit in den Kosten der Dachsanierung. Weil U seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte (sog. Ist‑Besteuerung), verteilte das Finanzamt den Betrag von 60.000 € auf die Vertragslaufzeit von 20 Jahren.

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt in vollem Umfang Recht und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mietereinbauten. Diese sind als Lieferungen des Mieters an den Eigentümer aber nur steuerbar, wenn sie entgeltlich erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falls war die Lieferung der Dachsanierung von U an E nach Auffassung des Finanzgerichts entgeltlich. U kann damit im Ergebnis zwar den vollen Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung geltend machen, muss jedoch im Gegenzug Umsatzsteuer auf die Weiterlieferung derselben an E abführen.

Bistro eines gemeinnützigen Vereins kann ohne Anerkennung als Integrationsprojekt kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein

Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht unterteilt die Tätigkeit eines Vereins in die Bereiche

·       ideelle Tätigkeit,

·       Vermögenverwaltung,

·       Zweckbetrieb und

·       wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Umsätze im Zweckbetrieb eines Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % versteuert werden. Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind dagegen mit 19 % zu versteuern.

Ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens betrieb neben einer Behindertenwerkstatt ein Bahnhofsbistro, in dem behinderte und nicht behinderte Menschen mit dem Ziel der Integration in den normalen Arbeitsmarkt arbeiteten. Das Bistro stellte keine Betriebsstätte der Werkstatt für Behinderte dar. Die Lohnkosten wurden vom Integrationsamt bezuschusst. Im Zuschussbescheid wurde das Bistro aber nicht als Integrationsprojekt gemäß der gesetzlichen Vorschriften bezeichnet. Das Finanzamt wertete die Werkstatt als Zweckbetrieb und das Bistro als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein meinte, das Bistro sei auch ein Zweckbetrieb, weil es den Beschäftigten die Möglichkeit gebe, am normalen Arbeitsleben teilzunehmen, und damit die gleichen Bedingungen wie die Behindertenwerkstatt erfülle.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg ist das Bistro ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und somit kein Zweckbetrieb, weil es kein anerkanntes Integrationsprojekt sei. Hierfür sei ein entsprechender Leistungsbescheid des Integrationsamts erforderlich. Entgegen der Auffassung des Vereins sei das Bistro auch keine Einrichtung der Wohlfahrtspflege. Dafür fehle dem Bistro der karitative Charakter einer Behindertenfürsorge.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte eine Familie von einem Reiseveranstalter Erstattung des vollen Preises für eine von ihr gebuchte Pauschalreise in die USA, weil ihr am Abreisetag der Abflug wegen nicht gültiger Reisepässe verweigert worden war. Die Familie hatte bei der hierfür zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Reiseantritt neue Reisepässe beantragt und auch erhalten. Da die Bundesdruckerei für die an die Gemeinde übersandten Reisedokumente keine Eingangsbestätigung erhalten hatte, wurden diese als abhandengekommen gemeldet und deshalb bei der Kontrolle am Abflughafen als nicht gültig eingestuft.

Das Gericht wies die Klage ab. Der von den Reisenden geltend gemachte Fall höherer Gewalt liege nur vor, wenn die Ursache weder in der Sphäre des Veranstalters noch in der Sphäre des Reisenden liegt. Das Mitführen der für die Reise geeigneten Ausweispapiere sei jedoch allein der Sphäre der Reisenden zuzuordnen.

Hinweis: Von dieser Entscheidung unbenommen bleiben etwaige Schadensersatzansprüche der Reisenden gegen die Bundesdruckerei oder die Gemeinde.

Stromanbieter müssen Haushaltskunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten

In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall bot ein Stromanbieter verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten an. Bei Online-Bestellung des Basistarifs gab es für Verbraucher allerdings nur die Möglichkeit, Kontodaten anzugeben und ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Stromanbieter begründete die Einschränkung in diesem Tarif damit, dass bei dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs einfacher ist und die dadurch eingesparten Kosten an die Kunden weitergegeben werden.

Das Gericht untersagte diese Praxis, weil sie gegen die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes verstößt. Danach müssen Haushaltskunden vor Vertragsabschluss für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Ansonsten würden Kunden, die über kein Konto verfügen, vom günstigen Basistarif ausgeschlossen und damit unangemessen benachteiligt. Im Übrigen könne der Stromanbieter Mehrkosten, die durch Nutzung aufwändigerer Zahlungsweisen entstehen, an den Kunden weitergeben.