Termine Juni 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.06.2017

15.06.20174

07.06.2017

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

12.06.2017

15.06.20174

07.06.2017

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

12.06.2017

15.06.20174

07.06.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer5

12.06.2017

15.06.20174

07.06.2017

Sozialversicherung6

28.06.2017

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.06.2017 ein gesetzlicher Feiertag ist (Fronleichnam), endet die Frist mit Ablauf des 16.06.2017.

5        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

6        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.06.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Termine Juli 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.07.2017

13.07.20174

07.07.2017

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.07.2017

13.07.20174

07.07.2017

Sozialversicherung5

27.07.2017

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29. Juli 2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2014:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

01.01. bis 30.06.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

01.07. bis 28.07.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.07. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

01.01. bis 30.06.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

01.07. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

01.01. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

01.07. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

01.01. bis 30.06.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %*

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

·       Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.

·       Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.

·       Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

·       Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.

·       Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.

·       Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).

·       Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Günstigere Berechnung der zumutbaren Belastung

Das Sammeln von Arztrechnungen und Apothekenquittungen lohnt sich jetzt noch mehr als bisher, denn der Bundesfinanzhof hat die Berechnung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zugunsten der Steuerzahler geändert.

Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sie werden jedoch um die zumutbare Belastung gekürzt. Diese bestimmt sich nach dem Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. In drei Stufen steigt die zumutbare Belastung mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte an. Bislang wurde der ermittelte Prozentsatz auf den kompletten Gesamtbetrag der Einkünfte einer Stufe angewendet.

Nach der neuen Berechnung wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Dadurch ist gegenüber der früheren Berechnung die zumutbare Belastung bei höheren Einkommen geringer und folglich die Steuerersparnis höher.

Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind hat in einem Jahr 4.148 € an Krankheitskosten gezahlt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute beträgt 51.835 €. Nach der bisherigen Berechnungsmethode beträgt die zumutbare Belastung der Eheleute 4 % von 51.835 €, also 2.073,40 €.

Nach der neuen Berechnungsmethode ist die zumutbare Belastung in drei Schritten zu ermitteln:

bis 15.340 €

2 %

306,80 €

bis 51.130 €

3 %

1.073,70 €

bis 51.835 €

4 %

28,20 €

zumutbare Belastung

 

1.408,70 €

Es werden damit 664,70 € Krankheitskosten zusätzlich berücksichtigt.

Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

Ein seit 1991 verheiratetes Ehepaar wohnte seit 2001 getrennt. Für 2012 lehnte das Finanzamt deshalb eine Zusammenveranlagung ab.

Das Ehepaar argumentierte dagegen, dass es lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebte. Die Ehefrau war als Ärztin berufstätig und nur wegen der schwierigen familiären Situation durch die im selben Haus lebende pflegebedürftige Mutter des Mannes ausgezogen. Die Eheleute trafen sich weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden und unternahmen gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche. Die Kosten hierfür und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes trugen beide stets gemeinsam. Andere Partner gab es niemals. Außerdem war geplant, auf einem gemeinsamen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Diese Argumente überzeugten das Finanzgericht Münster. Es glaubte dem Ehepaar, die persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten zu haben. Dass das Ehepaar grundsätzlich getrennt wirtschaftete und getrennte Konten führte, sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten ansetzen. Zu berücksichtigen sind u. a. die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten und zeitlich begrenzt für drei Monate die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Bedingung ist, dass neben der Zweitwohnung ein anderswo liegender Erst- oder Haupthausstand unterhalten wird. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer eigenen Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist bei alleinstehenden Arbeitnehmern häufig schwierig zu beantworten. Das Finanzgericht des Landes Sachsen‑Anhalt stellt auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab. Es weist darauf hin, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der auswärtigen Unterkunft grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden. Wird die Heimatwohnung nur noch zu Besuchszwecken vorgehalten, liegt keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.

Möglicherweise muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden.

Hinweis: Im Einzelfall ist von Jahr zu Jahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Haupt- oder Ersthaushalt nicht nur zu Besuchszwecken vorgehalten wird. Durch die Möglichkeit, dass sich der Lebensmittelpunkt auch in den Jahren nach der erstmaligen Begründung der doppelten Haushaltsführung verlagern kann, ist auf den Nachweis oder die Glaubhaftmachung zu achten.

Entschädigung für ehrenamtliche Richter kann der Einkommensbesteuerung unterliegen

Wird ehrenamtlichen Richtern eine Entschädigung für entgangene Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gezahlt, unterliegt diese der Einkommensteuer. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist dagegen nicht steuerbar, so der Bundesfinanzhof.

In dem entschiedenen Fall erhielt ein Angestellter als Schöffe beim Landgericht Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall. Das Finanzamt sah die Entschädigungen insgesamt als steuerpflichtige Einnahmen an. Doch nur die Entschädigung für den Verdienstausfall ist steuerbar. Sie tritt an die Stelle entfallender Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Gewerbliche Einkünfte durch Vermietung eines Arbeitszimmers an eigenen Auftraggeber

Die Vermietung von Wohnraum ist nur dann eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Betätigung des Vermieters sich als gewinnstrebende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und hinter der bloßen Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte eine Frau gewerbliche Einkünfte, indem sie nebenberuflich für einen Professor Gutachten schrieb. Sie vermietete ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus an den Professor. Dieser sollte ihr den Raum rücküberlassen, ohne ihn selbst zu nutzen. Der Professor zahlte ihr folglich in Form des Mietzinses einen Aufschlag für die Schreibarbeit. Die Frau machte indes Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Da sie den Raum ohne die gewerbliche Tätigkeit aber nicht an den Professor vermietet hätte, war die Vermietung Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit. Sie hätte daher steuermindernd nur Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können. Dies scheiterte im konkreten Fall jedoch an den hierfür weiter notwendigen räumlichen Voraussetzungen.

Einmalig gezahltes Sterbegeld eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt der Rentenbesteuerung

Angehörige bestimmter Berufsgruppen, z. B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen ihre Vorsorgeaufwendungen für das Alter in ein berufsständisches Versorgungswerk. Die Rentenleistungen des Versorgungswerks sind wie die gesetzliche Rente zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein einmaliges Sterbegeld, welches das Versorgungswerk dem überlebenden Ehegatten des Mitglieds neben der laufenden Hinterbliebenenrente zahlt, der Rentenbesteuerung unterliegt. Der Ehemann der Hinterbliebenen war Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk und verstarb 2008. Der Besteuerungsanteil für Renten mit Rentenbeginn 2008 beträgt 56 %. Daher waren 56 % des Sterbegelds in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einzubeziehen. Die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten lehnte der Bundesfinanzhof ab.

An GmbH als Versicherungsnehmerin gezahlte Versicherungsleistungen wegen Erkrankung des Gesellschafter‑Geschäftsführers sind Betriebseinnahmen

Eine Freiberufler‑GmbH hatte eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, in der auch die Krankheit ihres alleinigen Gesellschafter‑Geschäftsführers abgesichert war. Die Versicherungsbeiträge wurden als Betriebsausgaben gebucht. Aufgrund eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls des Geschäftsführers erhielt die GmbH Versicherungsleistungen von 34.200 € ausgezahlt, die sie nicht als betriebliche Einnahme, sondern als nicht steuerbare verdeckte Einlage des Gesellschafters deklarierte. Das Finanzgericht Köln entschied aber, dass es sich um eine betriebliche Einnahme handelt, weil nur die GmbH als Versicherungsnehmerin Anrecht auf die Versicherungsleistung hatte.

Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Aufwendungen für Versicherungen, die das persönliche Krankheitsrisiko der Unternehmer absichern, keine Betriebsausgaben. Versicherungsleistungen sind entsprechend auch keine Betriebseinnahmen.

Mietvertragliche Individualvereinbarungen haben Vorrang vor schriftlichen Formularregelungen

Der Bundesgerichtshof befasste sich in einer Entscheidung mit der Frage, ob mündliche Änderungen eines Gewerbemietvertrags trotz einer formularmäßig vereinbarten sog. doppelten Schriftformklausel wirksam sind. Unter einer doppelten Schriftformklausel versteht man dabei eine Vereinbarung, die vorsieht, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags und auch die Aufhebung dieser Klausel einer schriftlichen Vereinbarung bedürfen.

Nach Ansicht des Gerichts kann eine Schriftformklausel, die formularmäßig vereinbart wurde, jedoch nicht verhindern, dass die Vertragsparteien mündlich oder stillschweigend Änderungen des Vertrags vereinbaren. Eine Individualabrede zwischen den Parteien hat immer Vorrang vor Formularvereinbarungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies beruht auf der Überlegung, dass derartige Vereinbarungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Vereinbaren die Parteien, wenn auch nur mündlich, etwas anderes, so kommt dieser Änderung Vorrang zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragspartner bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst darüber hinwegsetzen wollten.

Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte der Kündigung

Wehrt sich ein Mieter gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses und macht einen Härtefall geltend, der einer Beendigung entgegensteht, so muss sich das Gericht umfassend mit der persönlichen Situation des Mieters auseinandersetzen. Seinen Vortrag zwar als wahr zu unterstellen und sich zum Nachteil des Mieters jedoch kein eigenständiges Bild zu machen, reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dabei nicht aus.

In dem entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für die vierköpfige Familie seines Sohns. Die Mieter widersprachen der Kündigung, da einer der Mieter gesundheitliche Einschränkungen habe und an einer beginnenden Demenz leide, die sich zu verschlimmern drohe, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde.

Die Vorinstanz unterstellte das Vorbringen der Mieter als wahr, befand dieses aber für nicht ausreichend, um eine Kündigung zu verhindern. Ein vom Gesetz geforderter Härtefall liege nicht vor, da das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses überwiege. Der Bundesgerichtshof widersprach der Auffassung der Vorinstanz, da diese sich nicht mit der existenziellen Bedeutung der Situation des Mieters auseinandergesetzt habe. Gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr seien die Gerichte gehalten, sich bei Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und ein nicht nur oberflächliches Bild der Lage zu verschaffen. Sie müssten ermitteln, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären. Erst dann könnten diese die Konsequenzen sachgerecht abwägen. Folglich hat das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen.

Umsatzsteuerfreiheit von Personenbeförderungsleistungen eines Taxiunternehmens für eine Klinik

Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen ist umsatzsteuerfrei. Ein Taxiunternehmer war der Auffassung, dass aufgrund seines besonderen Vertrags mit einer privatwirtschaftlichen Klinik diese Befreiungsvorschrift für ihn keine Anwendung fände. Er versteuerte die Umsätze aus Rollstuhltransporten je nach Fahrtstrecke mit dem Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Dementsprechend wurde auch der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Im Rahmen einer Prüfung behandelte das Finanzamt diese Umsätze als steuerfrei, forderte die in den Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer und kürzte die Vorsteuern entsprechend.

Das Finanzgericht des Landes SachsenAnhalt hat dies bestätigt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Taxiunternehmers zurückgewiesen, die in den betreffenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht bezahlen zu müssen, obwohl zwischenzeitlich die Rechnungen mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer berichtigt worden waren. Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass diese Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirkt, sondern erst im Berichtigungszeitraum zum Tragen kommt. Damit war die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst zu entrichten.

(Quelle: Beschluss des Finanzgerichts des Landes SachsenAnhalt)

Auch bei Anordnung der Eigenverwaltung endet eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass (grundsätzlich) eine Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entfällt die Eingliederung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers. Daran ändere auch die Anordnung der Eigenverwaltung nichts. Masseverbindlichkeit könne nur der Umsatzsteueranspruch aus einer eigenen Tätigkeit des bisherigen Organträgers sein. Die Umsatzsteuer für die Tätigkeit der (bisherigen) Organgesellschaft gehöre nicht zur Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des (bisherigen) Organträgers.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Organgesellschaft entfällt ebenfalls die Organschaft. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die finanzielle Eingliederung.

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juli bis 1. September 2017 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 900 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2017 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob‑Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.

Hinweis: Wegen weiterer zu beachtender Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Ist eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch den Arbeitgeber durch Ausübung des Weisungsrechts möglich, ist eine Änderungskündigung zur Zweckerreichung unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt. Nimmt der Arbeitnehmer das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht an (auch nicht unter Vorbehalt), kann auf Antrag festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. So entschied das Bundesarbeitsgericht in mehreren Parallelentscheidungen, in denen der Arbeitgeber versucht hatte, per Änderungskündigung eine Änderung des Beschäftigungsorts der Arbeitnehmer zu erreichen.

Eine Einschränkung des Weisungsrechts durch vertragliche Regelung lag in diesen Fällen nicht vor. Als Verwender der Klausel konnte sich der Arbeitgeber nicht gegenüber den Vertragspartnern auf die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel berufen. Selbst wenn die Klausel unwirksam gewesen sein sollte, hätte das nur dazu geführt, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers greift.

Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Herabsetzung von Betriebsrenten

Ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung in einer Pensionskasse zugesagt hat, muss ihm gegenüber für Leistungskürzungen einstehen, welche die Kasse satzungsgemäß aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschließt. In Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Regelung (Umfassungszusage) bezieht sich diese Einstandspflicht aber nur auf Ausfälle, die sich aus der Herabsetzung des von dem Arbeitgeber finanzierten Teils der Rente ergeben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dabei seien bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 für die Annahme einer Umfassungszusage aus Vertrauensschutzgründen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Im vorliegenden Fall habe der Arbeitnehmer eine solche Zusage nicht nachgewiesen. Deshalb müsse der Arbeitgeber ihm hier nur für diejenigen Kürzungen einstehen, die den von dem Arbeitgeber und nicht den von dem Arbeitnehmer finanzierten Teil der Rente betreffen. Außerdem billigte das Gericht dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente an die wirtschaftliche Entwicklung zu.

Unfallschaden: Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Halter eines ca. neun Jahre alten Kraftfahrzeugs einen Verkehrsunfall. Er verlangte vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Entschädigung des Sachschadens. Zur fiktiven Abrechnung seines Schadens holte der Halter ein Sachverständigengutachten ein, in dem die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verwies auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Versicherung.

Zwar kann auch bei einem bereits mehr als drei Jahre alten Fahrzeug der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In dem entschiedenen Fall war das beschädigte Fahrzeug in den letzten Jahren aber nicht mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden.