Termine August 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.8.2015

13.8.2015

7.8.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.8.2015

13.8.2015

7.8.2015

Gewerbesteuer

17.8.2015

20.8.2015

14.8.2015

Grundsteuer

17.8.2015

20.8.2015

14.8.2015

Sozialversicherung5

27.8.2015

entfällt

entfällt

 

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat.

4   Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2013:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

1.7. bis 31.12.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

·       Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.

·       Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.

·       Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

·       Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.

·       Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.

·       Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).

·       Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die entsprechende Vorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht, weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen Verfassungsrecht.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von der beklagten Stadt mehrfach im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden und anschließend über sechs Monate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer, auf die Dauer von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen war, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich darauf, die der Befristung zu Grunde liegende Regelung verstoße gegen das im europäischen Recht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen nationales Verfassungsrecht.

Dies sahen alle Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts anders. Letzteres verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte Vorschrift sei sowohl mit europäischem Recht, als auch mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer größere Chancen hätten, im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.

Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.

Differenzkindergeld bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat

Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch im Inland, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig ist und dass das inländische Kindergeld nur um den vergleichbaren Anspruch in einem anderen Staat zu kürzen ist.

Der Bundesfinanzhof hat das unter Hinweis auf diese Rechtsprechung bestätigt. Gleichzeitig hat das Gericht aber festgestellt, dass ein über das so genannte Differenzgeld hinausgehender Anspruch ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistung gestellt worden ist.

Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung erst im Jahr des Feststehens nachträglicher Anschaffungskosten abzugsfähig

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Einkünfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Gesellschaftsvermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätestens aber im Jahr der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall geriet eine GmbH im Jahr 2010 in Insolvenz. Der zu 50 % beteiligte Gesellschafter hatte eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber einer Bank übernommen, die ihm 2010 mitteilte, dass sie ihn in Höhe von 1,3 Mio. € als Bürgen in Anspruch nehmen würde. Diesen Betrag machte der Gesellschafter als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH‑Beteiligung geltend und wollte den Auflösungsverlust in seiner Einkommensteuererklärung 2010 absetzen. Im Jahr 2011 einigte er sich mit der Bank endgültig auf einen Bürgschaftsbetrag von 60.000 €, den er auch sofort bezahlte.

Das Gericht entschied, dass der Verlust erst mit Abschluss der Bürgschaftsverhandlungen mit der Bank im Jahre 2011 festgestanden hatte und somit der Auflösungsverlust erst in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen war.

Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. Für die in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geregelten Katalogfälle ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen.

Eltern machten einen Eigenanteil für die Heimunterbringung ihres an ADHS erkrankten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte außergewöhnliche Belastungen unter Abzug einer Haushaltsersparnis an. Gegen den Abzug der Haushaltsersparnis wehrten sich die Eltern.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass die normierten Nachweise erbracht werden. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sodass der Abzug der Haushaltsersparnis gerechtfertigt war.

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt.

Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.

Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich

Eine Studentin, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war, erklärte in den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007, die sie erst im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichte, Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten ihrer künftigen Arbeitnehmertätigkeit. Das Finanzamt lehnte die Einkommensteuerveranlagungen ab, weil die Steuererklärungen nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereicht worden waren und deswegen Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Steuererklärung 2007 hätte beispielsweise bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingehen müssen.

Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Studentin. Die Einkommensteuerveranlagungen durften  zwar nicht mehr durchgeführt werden, aber die entstandenen Studiumskosten konnten trotzdem noch für 2005 bis 2007 als Verlustvortrag in gesonderten Bescheiden festgestellt werden. Für den Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen der Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Die Studentin konnte die jetzt festgestellten Verlustvorträge mit ihren späteren positiven Einkünften steuermindernd verrechnen.

Hinweis: Zurzeit gibt es Bestrebungen des Gesetzgebers dieses Urteil außer Kraft zu setzen. Sollte es Bestand haben, können bis Ende 2015 vorweggenommene Werbungskosten, insbesondere Kosten eines Studiums, noch für Jahre ab 2008 geltend gemacht und ein Bescheid über die Feststellung eines Verlustvortrags beantragt werden, wenn für die Jahre keine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Das Finanzamt wird entsprechende Anträge bei Aufwendungen für ein Erststudium zwar wegen einer für die Steuerzahler ungünstigen Gesetzesänderung ablehnen. Hiergegen sollte unter Hinweis auf die ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung Einspruch eingelegt werden, der dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht.

Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden können und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Diese Nachweise muss der Steuerzahler aber nur vorlegen, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert.

Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigte ein Ehepaar (beide Ehegatten waren berufstätig) eine Teilzeitkraft für ein monatliches Gehalt von 300 €. Das Gehalt wurde ausschließlich in bar gezahlt. Das Ehepaar machte den Abzug von 2/3 der Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass solche Aufwendungen nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht worden sind. Dies galt auch schon für Aufwendungen vor 2012.

Hinweis: Die gesetzlich vorgeschriebene Rechnung kann durch andere Dokumente ersetzt werden. An der Art der Zahlung durch Überweisung ändert dies aber nichts. Bei anderen Gutschriften auf das Betreuerkonto (Lastschriftverfahren, Onlinebanking, Verrechnungsschecks oder Electronic-Cash-Verfahren) gelten besondere Nachweisanforderungen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner bisherigen Entscheidung nicht offen gelassen, ob eine Pflicht zu täglichen Aufzeichnungen besteht oder ob auch wöchentliche Aufzeichnungen genügen. Vielmehr hat er klar gestellt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist. Daraus ergibt sich, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes lässt der BFH nur dann eine Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

In einem neueren Fall wurde festgestellt, dass ein Taxiunternehmen die Einnahmen nur einmal wöchentlich erfasste und vollständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund wies der BFH die Beschwerde des Unternehmens zurück. Die Revision war nicht zuzulassen.

Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Waren (Bücher, CDs) mit einem Warenwert unter 22 € aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an in Deutschland ansässige Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar ist.

Für den Händler holte die Post die Ware aus einem Auslieferungslager in der Schweiz ab und erledigte die Zollformalitäten, indem sie dem deutschen Zoll einen „Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ des Händlers vorlegte, in dem es auch hieß, dass die Sendungen an diverse Empfänger in Deutschland gehen und die Einfuhr im Namen der Empfänger erfolgte. Der Wert pro Sendung lag unter 22 €. Danach brachte die Post die Waren in ihr Zentrallager in Deutschland. Von dort aus belieferte sie die Kunden.

Wird der Gegenstand der Lieferung versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt. Gelangt der Gegenstand bei der Versendung aus dem Drittland nach Deutschland und ist der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland gelegen. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nur derjenige, der im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.

Der Umweg über die Post und deren Antrag half dem Händler nicht. Die Empfänger wurden nicht zu Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das blieb der Händler. Damit galt die Lieferung als in Deutschland ausgeführt und unterlag hier der Umsatzsteuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbraucher

Wohnungseigentümergemeinschaften sind in der Regel als Verbraucher anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen vertreten.

In den vom Gericht entschiedenen Fällen hatte ein Gasversorger eine Preiserhöhung erklärt und sich dabei auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel berufen, nach der sich der Gaspreis zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Die Rechtsprechung hält derartige Klauseln für wirksam, wenn der Kunde Unternehmer ist. Diese sind jedoch unwirksam, wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Das Gericht hatte demnach die Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher anzusehen oder ob sie als Unternehmer einzustufen ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft immer dann als Verbraucher anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient. Eine natürliche Person verliert die Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie durch den Erwerb von Wohnungseigentum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Bei Verträgen der Gemeinschaft mit Dritten handelt diese nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern zur Versorgung der eigenen Wohnung mit Energie und damit im weiteren Sinne zur privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaft bei Vertragsabschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird, da es bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt.

Hinterbliebenenrente: Verdacht auf Versorgungsehe

Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Das gilt nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung war.

Als besondere Umstände kommen in Betracht:

·       der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners,

·       die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossener Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war,

·       das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder,

·       das Vorliegen einer Schwangerschaft,

·       die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen,

·       eine Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten.

Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Letztlich ist maßgeblich, ob bei einer Gesamtschau der zur Eheschließung führenden Motive zumindest für einen der beiden Ehegatten die vom Gesetz hinsichtlich der Eheschließung widerlegbar vermutete Versorgungsabsicht erkennbar keine bzw. jedenfalls nicht die überwiegende Rolle gespielt hat.

Unter Anwendung dieser Kriterien hat das Landessozialgericht Hessen den Anspruch auf Gewährung einer Witwerrente in einem Fall zurückgewiesen, in dem die Ehe nur knapp sieben Monate gedauert hat und bereits bei Eheschließung eine schwere, offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung der versicherten Ehefrau mit ungünstiger Verlaufsprognose bestand.