Termine Februar 2015

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.2.2015

13.2.2015

6.2.2015

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.2.2015

13.2.2015

6.2.2015

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5

10.2.2015

13.2.2015

6.2.2015

Gewerbesteuer

16.2.2015

19.2.2015

13.2.2015

Grundsteuer

16.2.2015

19.2.2015

13.2.2015

Sozialversicherung6

25.2.2015

entfällt

entfällt

 

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat.

4   Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5   Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“.

6   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2012:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

1.7. bis 28.7.2014

-0,73 %

4,27 %

7,27 %

29.7. bis 31.12.2014

-0,73 %

4,27 %

8,27 %

1.1. bis 30.6.2015

-0,83 %

4,17 %

8,17 %*

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

·       Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.

·       Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.

·       Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

·       Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.

·       Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.

·       Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).

·       Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das lange erwartete endgültige Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht und damit die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch überholt waren.“ Das BMF ist der Auffassung, dass durch GoBD „keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden.

Die GoBD beschäftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit. Weiter werden das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizierung und Softwaretestdaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgröße orientieren.

Die endgültige Fassung der GoBD gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Hinweis: Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben nicht berücksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen gar nicht berücksichtigt. Das BMF hat auch nicht berücksichtigt, dass es fast unmöglich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft.

Anrechnung von Zulagen auf einen tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn

Wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter sog. Mindestlohntarifvertrag für eine bestimmte Branche einen Mindestlohn „je Stunde“ vorschreibt, individuelle Arbeitsverträge aber eine geringere Stundenvergütung vorsehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung um bestimmte Zuschläge (z. B. für Spätschichten oder Nachtarbeit) und um vermögenswirksame Leistungen ergänzt wird, so ergibt sich die Frage, inwiefern diese Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen auf den zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden können.

So war es im Falle eines Altpapier-Sortierers, dessen Arbeitsvertrag eine Vergütung von 6,73 € je Stunde vorsah, während der für die Abfallwirtschaft geltende, für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohntarifvertrag einen Mindestlohn von 8,02 € je Stunde festgelegte. In dem Betrieb wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit von 25 % und für Spätschichten von 5 % je Stunde gezahlt, außerdem vermögenswirksame Leistungen. So auch an den Altpapier-Sortierer.

Mit seiner Klage verlangte dieser von seinem Arbeitgeber für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2010 die Differenz zwischen dem Mindestlohn und dem ihm tatsächlich gezahlten Stundenlohn ohne Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen und der gezahlten Zuschläge für Spätschichten und Nachtarbeit, insgesamt 1.285,85 € brutto.

Der beklagte Arbeitgeber meinte, die gezahlten Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen seien auf den Mindestlohn anzurechnen, so dass die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers in entsprechender Höhe bereits erfüllt seien.

Diese Argumentation überzeugte das Bundesarbeitsgericht nur teilweise: Der Kläger könne den Mindestlohn von 8,02 € je Stunde verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers hätten die von ihm geleisteten Zuschläge für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen Leistungen den Mindestlohnanspruch des Klägers in den jeweiligen Monaten nicht teilweise erfüllt. Demgegenüber sei der Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung der Spätschichtzuschläge teilweise erloschen, weshalb der Arbeitgeber nur verpflichtet sei, an den Kläger insgesamt 1.180,96 € brutto zu zahlen.

Es kommt in diesen Fällen also immer auf eine sehr differenzierte Betrachtung an.

Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Sie bedarf insbesondere beim Übergang großer Unternehmensvermögen der Korrektur.

Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss weisen weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Betriebe können daher fast flächendeckend die steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist wie teilweise geltend gemacht wird. Sofern der Gesetzgeber an dem gegenwärtigen Verschonungskonzept festhält, wird er die Freistellung von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzen müssen.

Auch die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Vermögen zu fördern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltung zu unterbinden, sind zwar legitim und auch angemessen. Dies gilt jedoch nicht, soweit begünstigtes Vermögen mit einem Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen insgesamt in den Genuss der steuerlichen Privilegierung gelangt.

Die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes sind insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Hinweis: Wer einen Steuerbescheid hat, muss sich aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes keine Sorgen machen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine großzügige Übergangsfrist ausgesprochen. Bis zum 30. Juni 2016 gilt das alte Recht grundsätzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen Übertragungen könnten deshalb begünstigt werden. In der Zwischenzeit muss der Gesetzgeber allerdings Neuregelungen schaffen, die auf den heutigen Tag zurückwirken können. Das Gericht erlaubt dem Gesetzgeber, im Falle einer exzessiven Ausnutzung der Begünstigungen Unternehmensübertragungen ab heute zu belasten.

Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs für die Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgemäß ist. Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskosten für einen Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit anzusehen und damit beruflich veranlasst sind. Insoweit muss ein Abzug als Werbungskosten möglich sein.

Die Berücksichtigung solcher Kosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 (vor dem 1.1.2012 4.000 €) trägt diesem Grundsatz nicht ausreichend Rechnung. Darüber hinaus geht der Sonderausgabenabzug in den meisten Fällen ins Leere, da während der ersten Ausbildung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden. Dagegen sieht das Gericht die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 nicht als verfassungswidrig an. Diese Regelung korrespondiert nach Aussage des Gerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften.

Einschränkungen beim Abzug von Beiträgen zu einer „Rürup-Rente“ eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Beiträge eines Steuerzahlers zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist auf einen Höchstbetrag von 20.000 € (2015 auf 80 %) beschränkt. Dieser Höchstbetrag ist bei Steuerzahlern, die zu einem bestimmten Personenkreis gehören, um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Dazu gehört z. B. ein nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben hat (Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionsanwartschaft).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine GmbH im Jahr 1992 für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen hatte. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung betrugen nur 1.534,00 €, die durch Gehaltsumwandlung erbracht wurden. Im Jahr 2008 zahlte der Geschäftsführer 22.050,00 € Beiträge in einen sog. Rürup-Rentenvertrag ein.

Das Finanzamt berücksichtigte nur 6.108,00 € (20.000 € - 19,9 % von 54.000,00 €, davon 66 %) als Sonderausgaben. Der Geschäftsführer hätte 2008 13.200,00 € absetzen können (66 % v. 20.000,00 €), wenn die Direktversicherung nicht bestanden hätte.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts:

·       Der Höchstbetrag für Beiträge, die der entsprechende Personenkreis zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ erbringt, ist pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

·       Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.

Erstattungszinsen sind steuerpflichtig

Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer sind steuerpflichtige Einnahmen. Dagegen sind entsprechende Nachzahlungszinsen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Vorschrift rückwirkend auch auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Außerdem wird die Rückwirkung verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen.

Nutzung eines zum Betriebsvermögen des Ehegatten gehörenden PKWs

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Abgeltungswirkung gilt nicht für die Nutzung des betrieblichen PKWs, den ein Steuerzahler auch im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer Überschusseinkunftsart nutzt. In diesen Fällen ist die entsprechende Nutzungsentnahme gesondert zu bewerten.

Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof den Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW, der einem Ehegatten gehörte, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wurde. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Nutzung des PKWs durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %‑Regelung beim Eigentümer-Ehegatten abgegolten war. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme war nicht anzusetzen. Allerdings konnte die Ehefrau auch keinen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ansetzen.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen bei Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags

Behinderte haben ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung eines Behinderten-Pauschbetrags oder eines Abzugs der behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art. Die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags schließt eine Steuerermäßigung für die den Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen aus.

Ein zusätzlicher Abzug ist nach Auffassung der Verwaltung jedoch in Höhe der zumutbaren Belastung möglich, wenn der Behinderte die zweite Alternative wählt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verfassungsmäßigkeit eines Treaty override

Werden Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. in Deutschland wohnender Pilot bei irischer Fluggesellschaft) entgegen einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht von der deutschen Steuer ausgenommen, weil der Nachweis, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat, nicht gelingt, oder, weil die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, könnte dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig sein.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen

Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2015 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

·       das Kalendervierteljahr,

·       der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2015 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Keine Umsatzsteuer auf PKW-Nutzung des Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Wird ein dem Unternehmensvermögen zugeordneter PKW vom Unternehmer für private Zwecke genutzt, ist dies umsatzsteuerlich relevant. Soweit vorsteuerbelastete Kosten angefallen sind, sind diese mit den auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings unternehmerische Fahrten und dienen nicht privaten Zwecken.

Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen unterliegen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die höhere Besteuerung gegenüber Taxiunternehmen, deren Umsätze teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei gerechtfertigt, da Taxiunternehmen eine Beförderungspflicht haben und die von der öffentlichen Hand festgesetzten Beförderungsentgelte beachten müssen.

Kaufrecht: „Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde ein Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf angeboten und ein Mindestgebot von 1 € festgesetzt. Ein Interessent bot kurz nach Beginn der eBay-Auktion 1 € für den PKW und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Anbieter die eBay-Auktion ab und teilte dem Interessenten, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, dass er außerhalb der Auktion den Wagen für 4.200 € verkauft habe. Der Interessent verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 1 € und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs.

Das Gericht bejahte den Schadensersatzanspruch, weil der Kaufvertrag weder sittenwidrig war noch dem Bieter der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden konnte. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. Durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestpreises sei der Anbieter das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen, das sich durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion verwirklicht hat.