Termine Juni 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Umsatzsteuer4

10.6.2014

13.6.2014

6.6.2014

Sozialversicherung5

26.6.2014

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

Kündigung durch den Insolvenzverwalter während der Elternzeit

Einer Einkäuferin bei einem Versandhaus wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens während der Elternzeit zum 31. Mai durch den Insolvenzverwalter gekündigt. Dadurch verlor sie die Möglichkeit der beitragsfreien Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wäre das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni beendet worden. Sie vertrat die Auffassung, die Entscheidung des Insolvenzverwalters für die verkürzte Kündigungsfrist sei ermessensfehlerhaft und verstoße gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie.

Zu Unrecht wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Die Insolvenzordnung ermöglicht die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten, die allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorgeht.  Der Insolvenzverwalter muss sich dabei nicht an den sozialversicherungsrechtlichen Folgen orientieren.

Änderung der bestandskräftigen Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrags bei weiterem Veräußerungsgewinn möglich

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird bei der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Praxis ein Veräußerungsfreibetrag gewährt. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und wird deshalb nur berücksichtigt, wenn er beantragt wird. Hat z. B. ein Unternehmer zwei oder mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile, muss er den Freibetrag nicht bei der ersten Veräußerung in Ansatz bringen, wenn sich der Freibetrag bei einer späteren  Veräußerung günstiger auswirken würde. Dagegen ist es nicht möglich, den bei einer Veräußerung nicht verbrauchten Teil des Freibetrags auf weitere Veräußerungen zu übertragen. Soweit der Freibetrag bei einer Veräußerung nicht voll ausgeschöpft werden kann, ist er verloren.

Eine Unternehmerin hatte im Jahr 2007 den Freibetrag ursprünglich für einen geringen Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs) in Anspruch genommen. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Später erhielt sie einen berichtigten Steuerbescheid, in dem für 2007 zusätzlich ein weiterer (höherer) Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft) veranlagt war. Das Finanzamt berücksichtigte nur den ursprünglich gewährten geringen Freibetrag. Im Einspruchsverfahren gegen diesen geänderten Bescheid beantragte die Unternehmerin den Freibetrag bei dem höheren Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte das ab.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Korrektur des von der Unternehmerin ausgeübten Wahlrechts im Wege der Kompensation möglich und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Pkws

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Überlassung eines Pkws an den mitarbeitenden Ehepartner unter dem Gesichtspunkt fremdüblicher Bedingungen zu prüfen. Mit diesem Leitsatz wurde das Arbeitsverhältnis einer mitarbeitenden Ehefrau nicht anerkannt.

Die Ehefrau wurde nur aushilfsweise, aber regelmäßig an 12 bis 17 Stunden wöchentlich mit einfachen Büroarbeiten beschäftigt. Sie erhielt dafür eine monatliche Vergütung von 100 € bzw. 150 €. Zusätzlich wurde ihr ein VW Tiguan zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Das Gericht verneinte die Üblichkeit einer derartigen Vereinbarung. Die geringe Vergütung und die dazu im Gegensatz stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws könnten nicht als fremdüblich angesehen werden.

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt mit den Eltern

Lebt ein älteres, wirtschaftlich unabhängiges Kind gemeinsam mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, ist dies der Mittelpunkt seines Lebensinteresses. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Kind die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt und sich an den Kosten beteiligt. Damit sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben, falls das Kind aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält. Eine Mitbestimmung und finanzielle Beteiligung kann unterstellt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Ab 2014 gelten in diesem Zusammenhang geänderte Grundsätze. Der Nachweis des Innehabens einer eigenen Wohnung und die finanzielle Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Haushalt ist zwingend Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Hausstands.

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Durch die Zinsschranke wird der Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen von Unternehmen in bestimmten Fällen begrenzt.

In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids wurden Zweifel an der so genannten Zinsschranke vorgebracht. Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab.

Der Bundesfinanzhof hat dem Antrag stattgegeben. Bei der im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ernstlich zweifelhaft, ob es rechtmäßig ist, dass die gezahlten Schuldzinsen unter Hinweis auf die sog. Zinsschranke nur teilweise als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen worden sind. Durch die Zinsschranke könnte insbesondere das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Körperschaftsteuerrechts am Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit durchbrochen sein.

Eine Aussetzung der Vollziehung ist nach Ansicht des Gerichts hier auch nicht deswegen zu versagen, weil zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht allein die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird.

Keine Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines heimischen Telearbeitsplatzes für den Mitunternehmer einer Partnerschaftsgesellschaft

Steht dem Mitunternehmer einer Partnerschaftsgesellschaft in den Praxisräumen der Gesellschaft ein Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen für den heimischen Telearbeitsplatz nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt. Eine derartige Konstellation kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber die geforderte Arbeitsleistung an mehreren Wochentagen am häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen hat.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Kürzeste Straßenverbindung auch bei Umwegstrecke zur Vermeidung von Maut maßgebend

Für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten angesetzt werden, wobei die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein Arbeitnehmer die tatsächlich gefahrene Strecke von 20 km geltend. Die kürzeste Verbindung von 11 km verlief allerdings durch einen mautpflichtigen Tunnel. Der Arbeitnehmer meinte, es sei für ihn günstiger, die längere Strecke zu fahren, weil er sich dann die Maut sparen würde. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall die Strecke durch den Tunnel die kürzeste Strecke sei. Der Arbeitnehmer konnte daher nur für 11 km die Entfernungspauschale geltend machen.

Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift

Wegen der Gehbehinderung des Mannes ließen Eheleute einen Treppenlift in ihr Haus einbauen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Abzug ab, weil vorher ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen. Es lag nur ein ärztliches Attest seines Internisten und Hausarztes vor, die dem inzwischen verstorbenen Mann eine weitgehende Einschränkung seiner Gehfähigkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen möglich) sowie ein Unvermögen des Treppensteigens bescheinigte.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Angesichts der gesetzlich festgelegten Katalogtatbestände ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau solcher Hilfsmittel nicht formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht muss nun die Feststellungen treffen (z. B. ein Sachverständigengutachten einholen).

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen (nach dem 20.12. des alten und vor dem 11.1. des neuen Jahres).

Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.

Die Verwaltung führt jetzt aus, dass sich die Fälligkeit der Vorauszahlungen auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. In diesen Fällen ist nach Ansicht der Verwaltung die Zahlung erst im folgenden Veranlagungszeitraum zu erfassen, weil die Fälligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.

Beispiel: Der 10. Januar 2010 fiel auf einen Sonntag. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2009 wurde am 11. Januar 2010 bezahlt und konnte deshalb erst im Jahr 2010 als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Hinweis: Dem Beispiel liegt die Entscheidung eines Finanzgerichts zu Grunde. Ob der Bundesfinanzhof anderer Meinung ist, bleibt abzuwarten.

Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bei einem angehörigen Arbeitnehmer

Allein die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die mögliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verfügung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erhöht.

Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tatsächlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.

Verkauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theatervorstellung durch Reiseveranstalter umsatzsteuerfrei

Ein Reiseveranstalter kaufte von einem Theater sämtliche Eintrittskarten für eine bestimmte Vorstellung gegen einen Pauschalpreis als „geschlossene Veranstaltung“. Die Karten wurden vom Theater ausgestellt und enthielten den Hinweis, dass die Aufführung vom Reiseveranstalter präsentiert würde. Er verkaufte die Eintrittskarten auf eigenes Risiko und beantragte die Umsatzsteuerbefreiung für diese Umsätze, die das Finanzamt ablehnte.

Der Bundesfinanzhof gab dem Reiseveranstalter Recht, weil die Veranstaltung von Theatervorführungen umsatzsteuerfrei ist, wenn die Darbietung als solche von einem Theater erbracht wird. Nach dem Gesetzeszweck kann nicht nur der Betreiber des Theaters die Steuerfreiheit beanspruchen, sondern jeder Veranstalter.

Hinweis: Neben der Veranstaltung von Theatervorführungen sind auch Konzerte steuerbefreit.

Zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Das gilt nicht, wenn sie Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchführen, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.

Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den ermäßigten Steuersatz für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, meinten, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gab diesen Unternehmen nun Recht.

Stimmverbot des Wohnungseigentümers bei Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

Ein Wohnungseigentümer unterliegt einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) führt und verfahrensbezogene Maßnahmen in der Eigentümerversammlung beschlossen werden sollen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer die WEG auf Zahlung einer größeren Summe verklagt. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die übrigen Eigentümer den klagenden Eigentümer vom Stimmrecht auszuschließen. Ferner beschlossen sie, sich gegen die Klage zu verteidigen und zur Interessendurchsetzung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Gegen den Ausschluss vom Stimmrecht wendete sich der klagende Eigentümer. Nach Ansicht des Gerichts wurde die Stimme des Eigentümers jedoch zu Recht bei der Abstimmung nicht gezählt. Ein Wohnungseigentümer hat nach dem Wohnungseigentumsgesetz u. a. dann kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der Wohnungseigentümer gegen einen einzelnen Eigentümer betrifft. Das Stimmverbot soll verhindern, dass der prozessführende Eigentümer das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung beeinflussen kann. Das Gesetz berücksichtigt jedoch nicht, dass auch die WEG rechtsfähig ist und es damit zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern kommen kann. Da der Gesetzgeber diese Konstellation bisher nicht im Wohnungseigentumsgesetz berücksichtigt hat, handelt es sich um eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen ist.

Keine Anrechnung von Steuervorteilen des Anlegers auf dessen Schadensersatzanspruch gegen Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds

Auf den Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist. Das gilt auch für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach dessen ständiger Rechtsprechung scheidet im Rahmen der Schätzung des Schadens eine Vorteilsanrechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind.