Termine April 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.4.2014

14.4.2014

7.4.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.4.2014

14.4.2014

7.4.2014

Sozialversicherung5

28.4.2014

entfällt

entfällt

 

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf

Leiharbeiter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen. Dies gilt auch bei befristetem Einsatz. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle eines Unternehmens, das in einer Abteilung dauerhaft eine Assistenz benötigte, ohne dass eine entsprechende Planstelle vorgesehen war. Nachdem zwei Jahre lang eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt worden war, sollte diese erneut für zwei Jahre beschäftigt werden. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht befand. Bei dauerhaft anfallender Arbeit dürfen Leiharbeitnehmer nur aushilfsweise herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer – befristet oder unbefristet – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abzulösen. Andernfalls ist der Einsatz nicht mehr „vorübergehend“.

Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird demnächst entscheiden, ob ein Steuerzahler Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn er den Raum nur zeitweise für betriebliche/berufliche Zwecke nutzt und wie sich der Abzugsbetrag dann ggf. berechnet.

Es geht um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – „häusliches Arbeitszimmer“ nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend.

Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug verneint, weil gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb könne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der BFH im Jahr 2009 für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte.

Der vorlegende Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Ein selbstständiger Werbekaufmann führte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabhängig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, für die die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekaufmann. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsbüro der Bewirtende gewesen sei.

Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen und dazu aufgeführt:

·       Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und die Restaurantveranstaltungen schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen, weil aus seiner Sicht der Kläger nicht die bewirtende Person gewesen sei.

·       Für solche Aufwendungen spielt es keine Rolle, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. Maßgebend für den Betriebsausgabenabzug ist, wer die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.

Das Finanzgericht hat auch zu prüfen,

·       in welchem Umfang noch Aufwendungen für die Saalmiete in den nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten sind,

·       inwieweit die Teilnehmer auch für das Essen bzw. Kaffee und Kuchen ein (wenn auch nur geringes) Entgelt leisteten und dadurch die Aufwendungen des Werbekaufmanns gemindert wurden,

·       ob nicht sog. Annehmlichkeiten vorliegen, weil bei einzelnen Veranstaltungen nur Kaffee und ggf. Gebäck gereicht worden ist.

Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Höhe einer außergewöhnlichen Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis zu 8.004 € als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuermindernd abgezogen werden. Hat der Unterhaltsverpflichtete für die unterhaltene Person Krankenversicherungs‑ und Pflegeversicherungs‑Beiträge aufgewandt, erhöht sich der Höchstbetrag von 8.004 € entsprechend um diese geleisteten Beiträge. Die Erhöhung tritt allerdings nur dann ein, wenn die Beiträge nicht schon als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind (keine Doppelberücksichtigung). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Betrag um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen. Bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind gesondert zu berücksichtigen. Die Höhe der Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person ist nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung mindert das Sächsische Finanzgericht die gegenzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten noch zusätzlich um dessen Beiträge zur gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen voraus. Wird der Bank kein entsprechender Antrag vorgelegt, muss die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt erklärt werden.

Ab dem 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Dieser gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind.

Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin.

Wer vermeiden möchte, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann bis zum 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung spätestens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.

Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet - sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.

(Quelle: Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.)

Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

Die Bildung von Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach Ablauf des Bilanzstichtags entstehen, ist unzulässig. Die wirtschaftliche Verursachung liegt nicht in den abgeschlossenen Rechnungsperioden.

Rückstellungen sind zu bilden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Es kommt dann nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung an. Künftige Vorteile sind bei der Bewertung kompensatorisch nur insoweit zu berücksichtigen, wie zwischen der Verpflichtung und den künftigen Vorteilen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.

Mit der vorstehenden Begründung hat der Bundesfinanzhof Rückstellungen für angeordnete flugverkehrstechnische Maßnahmen zugelassen, deren Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits abgelaufen waren.

Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

Eine vom Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber erteilte Auskunft im Rahmen des Lohnsteueranrufungsverfahrens ist auch gegenüber dem Arbeitnehmer bindend. Wird auf Grund einer unrichtigen Anrufungsauskunft Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt, kann diese vom Arbeitnehmer nicht nachgefordert werden. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die ordnungsgemäße Abführung der auf Grund einer Anrufungsauskunft einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer führt insgesamt zum Erlöschen des Lohnsteueranspruchs des Finanzamts.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Untervermietung einer Wohnung an Touristen ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Erlaubnis zur Untervermietung einen Mieter auch zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige Überprüfung gewünschter Untermieter erteilt. Er verlangte jedoch, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilt, damit alle Schreiben von ihm als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten gelangen. Der Mieter bot die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an Feriengäste an. Der Vermieter beanstandete daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter unter Androhung einer Kündigung ab. Der Mieter war der Ansicht, dass die Vermietung an Touristen von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst ist. Dies sah das Gericht anders. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. Da der Vermieter zudem verlangt hatte, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, war schon daraus erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen erstreckt, die eine solche Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können.

Umfang der Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen

In einem Praxisgemeinschaftsvertrag war geregelt, dass der Arzt Dr. A zur Mitbenutzung der Praxisräume und zur Inanspruchnahme der Dienste des nichtärztlichen Personals der Ärztin Dr. B berechtigt war. Nach Auffassung der beteiligten Ärzte handelte es sich um Leistungen, die unter die Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen zu subsumieren sind.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung nicht an. Unter die umsatzsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen von Praxisgemeinschaften fallen nur solche Leistungen, die unmittelbar der Ausführung von heilberuflichen Tätigkeiten gegenüber Patienten dienen. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn Leistungen einer Ärztin ihrem Kollegen zur Verfügung gestellt werden, damit er sie bei der Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit einsetzen kann.