Termine März 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.3.2014

13.3.2014

7.3.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2014

13.3.2014

7.3.2014

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

10.3.2014

13.3.2014

7.3.2014

Umsatzsteuer4

10.3.2014

13.3.2014

7.3.2014

Sozialversicherung5

27.3.2014

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.3.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

Steuerbefreiung für Leistungen zur Pflege des Erblassers

Hat ein Begünstigter den Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen ein sehr geringes Entgelt gepflegt, bleibt ein Betrag von bis zu 20.000 € steuerfrei. Voraussetzung für den Anspruch auf den Pflegefreibetrag sind regelmäßig und über eine längere Dauer erbrachte Pflegeleistungen. Sie müssen über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen und einen Geldwert besitzen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften war. Ausreichend sind Fürsorgeleistungen jeder Art für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, des Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise auch Botengänge, die Erledigung schriftlicher Arbeiten, Vorsprachen bei Behörden u. a.

Um den Pflegefreibetrag geltend machen zu können, ist die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. An die Darlegung sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen.

Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen kann in Anlehnung an die Vergütung der örtlichen gemeinnützigen Vereine für vergleichbare Leistungen berechnet werden. Erhält der Begünstigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder im Zuge einer Auflagenerfüllung ein Grundstück, ist der errechnete Wert für die erbrachten Pflegeleistungen nicht analog dem verminderten Wertansatz von Grundstücken zu kürzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten bei Mietentgelt durch Überlassung eines Pkw

Ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten für Räume zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn statt monatlicher Mietzahlungen eine Gegenleistung in Form von Überlassung eines Pkw vereinbart wird.

Die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass die tatsächliche Durchführung dem entspricht, was auch mit Fremden vereinbart würde. Mietentgelte in Form von Sachleistungen sind grundsätzlich möglich. Bei einer vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fallgestaltung spielte es jedoch eine entscheidende Rolle, dass die als Mietentgelt vereinbarte Überlassung eines Pkw nur grob umrissen wurde. In der Vereinbarung hieß es lediglich, dass der „jeweilige Geschäftswagen“ zur Nutzung überlassen werde. Eine solche Vereinbarung hätte mit einem fremden Dritten nicht getroffen werden können.

Kein Sonderausgabenabzug von im Rahmen einer Selbstbeteiligung getragenen Krankheitskosten

Aufwendungen, die wegen eines im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbarten Selbstbehalts zu tragen sind, sind keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Abzugsfähige Versicherungsbeiträge sind nur Aufwendungen mit denen Versicherungsschutz erlangt werden soll. Eine Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Unbeachtlich ist, dass der Selbstbehalt zu bezifferbar geringeren Versicherungsprämien führt. Soweit der Versicherte ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben erspart hätte, ist dies ein fiktiver Sachverhalt. Die Besteuerung richtet sich nur nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt.

(Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Keine Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Dem Finanzgericht Düsseldorf lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine frühere Hausbesitzerin hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert (also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist) und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der noch bestehenden Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss immer dann gezahlt werden, wenn ein Bankdarlehen vorzeitig gekündigt wird.

Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser (nach der Veräußerung entstandenen) Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

Anders als die ab dem 1.1.2014 geltende Neufassung hatte das Gesetz vorher keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vorgesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof wiederholt mit der Frage beschäftigen, ob eine Auswärtstätigkeit vorlag und in welchem Umfang Fahrtkosten abgezogen werden konnten.

Das Gericht entschied, dass nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Hierfür ist insbesondere anhand der der Auswärtstätigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Hinweis: Seit dem 1.1.2014 ist das Vorliegen der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getretenen ersten Tätigkeitsstätte im Vorhinein zu beurteilen. Die für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte maßgebende „dauerhafte Zuordnung“ des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist u.a. erst dann gegeben, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird. Betroffene sollten deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte schriftlich fixieren.

Kosten eines Studiums als Erstausbildung keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde das Gesetz rückwirkend ab 2004 dahingehend geändert, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Aufwendungen sind auch keine Betriebsausgaben, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig.

Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs hält die bereits ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen für verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber hat hier nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

Hinweis: Damit dürfte die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Schaffung des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten beantwortet sein. Es ist kaum zu erwarten, dass der andere Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens vorlegen wird.

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen.

Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig über Fälle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht.

Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen:

Die Pauschalierungsvorschriften

·       erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und

·       begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,

·       erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl,

·       beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 € überschreitet oder nicht.

Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

Tatsächlicher Beginn des Dienstverhältnisses für Bewertung der Pensionsrückstellung maßgebend

Für die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist neben anderen Faktoren der Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dort ab 1998 ohne Vergütung angestellt gewesen. Erst 2002 wurde ein Gehalt vereinbart und eine Pension zugesagt. Das Finanzamt ging bei der Bewertung der Pensionsrückstellung von einem Beschäftigungsbeginn in 2002 aus und ermittelte einen um 200.000 € niedrigeren Wert als die GmbH, die von einem Beschäftigungsbeginn im Jahr 1998 ausging und deswegen versicherungsmathematisch einen höheren Rückstellungsbetrag errechnet hatte.

Das Gericht entschied, dass 1998 als Jahr des tatsächlichen Dienstantritts maßgebend ist und gab daher der GmbH Recht, weil ein Geschäftsführer auch ohne Vergütung angestellt sein kann.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate

Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum 31.12.2014 entsteht, auf zwölf Monate verlängert worden. Das Ministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum 31.12.2013 gegolten hatte. Trotz gegenwärtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende Maßnahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll. Ohne diese Regelung bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur für längstens sechs Monate.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur für die tatsächlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto‑Arbeitsentgelt wird von der Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto‑Entgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind.

Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %‑Regelung

Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung für die Versteuerung ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 %‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.

Demgegenüber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass behauptet wird, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende Überwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf eines Mehrfamilienhauses

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter ein Recht darauf hat, seine Wohnung zu kaufen, wenn das ganze Haus verkauft wird und der neue Eigentümer es in Eigentumswohnungen aufteilt.

Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Vorkaufsrecht des Mieters nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt oder sich zumindest gegenüber dem Käufer dazu verpflichtet. In dem entschiedenen Fall hatte der Erwerber das Haus gekauft und erst anschließend aufgeteilt. In diesem Fall greift das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nicht. Ein Vorkaufsrecht kann in einem solchen Fall nur entstehen, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies setzt voraus, dass Verkäufer und Käufer nur zur Vermeidung des Vorkaufsrechts bewusst auf eine beabsichtigte Teilung vor Verkauf des Hauses verzichten. Einen derartigen Missbrauch nahm das Gericht jedoch nicht an.

Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes

Für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, ist die Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. Seit dem 1.1.2004 gilt bei einer Vorsteueraufteilung der Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel, welcher in vielen Fällen günstiger für den Steuerzahler war. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Vorsteuerberichtigung unterliegen, insbesondere also aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Reiseveranstalter auch an „vorläufige Flugzeiten“ gebunden

Der Bundesgerichtshof hat folgende zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters als unwirksam beurteilt und ihre Verwendung verboten:

„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“

Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht die erste Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten. Nach der zweiten Klausel kann der Reiseveranstalter sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, entziehen. Auch darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.