Termine November 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.11.2013

14.11.2013

8.11.2013

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

11.11.2013

14.11.2013

8.11.2013

Gewerbesteuer

15.11.2013

18.11.2013

12.11.2013

Grundsteuer

15.11.2013

18.11.2013

12.11.2013

Sozialversicherung5

27.11.2013

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.11.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

Ein Vertragsänderungsangebot muss mit „Ja“ angenommen werden können

Wenn ein Arbeitnehmer die Fortführung seines Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis wünscht, ist ihm zu raten, dem Arbeitgeber konkret mitzuteilen, wie sich die Altersteilzeit im Einzelnen gestalten soll. Diese Erfahrung musste eine Arbeitnehmerin machen, die ihrem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt hatte, dass sie die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009 beantrage. Nachdem der Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit der Mitarbeiterin ablehnte, klagte diese vor dem Arbeitsgericht. Diesen Prozess hat sie in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht verloren.

Das Gericht stellte klar, dass der Antrag eines Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis fortzuführen, ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags darstellt. Ein solches Angebot müsse nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts so konkret formuliert sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Dies sei bei dem Schreiben der Arbeitnehmerin nicht der Fall. Ihre Erklärung lasse offen, für welchen konkreten Zeitraum sie Altersteilzeit begehrt. Weder lasse sich ihrem Schreiben entnehmen, ab welchem konkreten Datum die geänderten Vertragsbedingungen gelten sollen, noch zu welchem Zeitpunkt das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür seien verschiedene Beendigungszeitpunkte denkbar. So komme im konkreten Falle sowohl eine Beendigung zum 31. März 2018 in Betracht, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat. Andererseits sei aber auch eine Beendigung zum 30. September 2015 denkbar, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin berechtigt ist, Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Keine Aussage enthalte das Schreiben der Arbeitnehmerin auch im Hinblick darauf, wie die während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses verringerte Arbeitszeit verteilt werden soll, ob etwa eine Altersteilzeit im Teilzeit- oder im Blockmodell gewünscht ist. Außerdem bleibe offen, ob die Mitarbeiterin die Vertragsänderung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit dem Bestimmungsrecht dem Arbeitgeber überlassen wollte. Da in Bezug auf all diese Gesichtspunkte auch eine Auslegung des Schreibens nicht weiterführe, fehle es an einem hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Vertragsangebot der Mitarbeiterin, welches der Arbeitgeber hätte annehmen können. Demgemäß sei weder ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zustande gekommen, noch habe die Mitarbeiterin Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber ein solches aufgrund ihrer in dem Schreiben abgegebenen Erklärung mit ihr abschließt.

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten beim Umbau eines Gebäudes

Insbesondere in den ersten Jahren nach Erwerb eines Gebäudes können Aufwendungen für die Erhaltung leicht zu nachträglichen Herstellungskosten führen. Welche Aufwendungen zu Herstellungskosten zählen, bestimmt das Handelsgesetzbuch. Aber auch bei einem Umbau kann eine nur geringfügige Erweiterung des Gebäudes zu Herstellungskosten führen, die über Jahre hinweg abgeschrieben werden müssen und nicht in einem Jahr als Werbungskosten abgezogen werden können, wie der folgende Fall zeigt:

Ein Ehepaar hatte 1996 ein Einfamilienhaus erworben und vermietet. Aufgrund Undichtigkeit wurde das bis dahin vorhandene Flachdach im Jahr 2006 durch ein Satteldach ersetzt, wodurch ein Dachgeschoss (im Rohzustand) entstand, das nicht genutzt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat klar gemacht, dass auch eine nur geringfügige Erweiterung und damit auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zu (nachträglichen) Herstellungskosten führt. Auf die tatsächliche Nutzung und auf den finanziellen Aufwand kommt es nicht an. Die nutzbare Fläche im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung umfasst nicht nur die Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

·       Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

·       Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

·       Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

·       Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

·       Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

·       Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

·       Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

·       Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Sonderausgabenabzug für den Besuch einer Privatschule in den USA

Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in den USA sind nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Das gilt auch dann, wenn diese Schule zu einem Abschluss führt, der dem einer inländischen Schule gleichwertig ist.

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld neu definiert. Danach sind neben inländischen Schulen nur solche begünstigt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Gleichgestellt ist außerdem der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland, unabhängig von ihrer Belegenheit. Andere Privatschulen in einem Drittland erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlusten aus Ferienwohnungen mit vereinbarter Selbstnutzungsmöglichkeit

Verluste aus Ferienwohnungen werden vom Finanzamt kritisch unter die Lupe genommen. Steht die Ferienwohnung nicht für die Selbstnutzung zur Verfügung, werden die Verluste ohne weiteres anerkannt, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage belegt ist. Beauftragt der Eigentümer einen ihm nicht nahestehenden Vermittler mit der Wohnungsvermietung und behält er sich dabei die Selbstnutzung vor, sind Verluste nur dann abzugsfähig, wenn sich aus einer Überschussprognose ein sog. Totalüberschuss ergibt. Das bedeutet, dass die während der voraussichtlichen Nutzungs- und Vermietungsdauer erwarteten Einnahmen insgesamt höher als die Werbungskosten sein müssen.

Diese Prognoseberechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann angestellt werden, wenn der Eigentümer die Wohnung tatsächlich nicht selbst nutzt, er aber die Selbstnutzungsmöglichkeit vertraglich vereinbart hat.

Verrechnung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften mit Kapitalerträgen nur noch bis zum 31.12.2013 möglich

Bis zum 31.12.2013 besteht letztmalig die Möglichkeit der Verrechnung von Altverlusten mit bestimmten positiven Kapitalerträgen. Altverluste sind solche aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer).

Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 € betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.

Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf noch in diesem Jahr realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist sinnvoll.

Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

Eine Orchestermusikerin machte Aufwendungen für Krankengymnastik und Dispokinese als Werbungskosten geltend. Die Dispokinese ist eine speziell für Musiker und Bühnenkünstler entwickelte Schulungs- und Therapieform. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für die Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung, die für die Dispokinese aber gar nicht an.

Der Bundesfinanzhof will solche Kosten als Werbungskosten anerkennen, wenn sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und es sich um eine typische Berufskrankheit handelt. Dies muss im entschiedenen Fall das Finanzgericht durch Einholung eines Gutachtens feststellen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits in den 1950/60er Jahren entschieden, dass Aufwendungen für typische Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Jahresabschluss 2012 muss bis zum 31.12.2013 veröffentlicht werden

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begonnen hatten, endet am 31.12.2013 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2012 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:

Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).

Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.

Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.

Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2011 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können:

·       Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung – insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

·       Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.

Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

·       Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.

·       Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.

·       Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Steuerpflicht für den privat nutzbaren Dienstwagen auch bei nachweisbarer Nichtnutzung

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil als Lohnzufluss zu versteuern. Kann der exakte Nachweis nicht durch ein Fahrtenbuch geführt werden, kommt es zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht privat genutzt worden ist.

Bei Anwendung der 1 %-Regelung kommt es auf den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung nicht an. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für private Zwecke zur Verfügung steht. Die Steuerpflicht entsteht nicht erst mit der erstmaligen privaten Nutzung, sondern bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens.

Von der Besteuerung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) befugt ist, das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Die Statusentscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung bindet nicht den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat keine Bindungswirkung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Landessozialgericht Baden‑Württemberg im Fall des Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH, der vom Unfallversicherungsträger zum Kreis der als Arbeitnehmer kraft Gesetzes versicherten Personen gezählt wurde.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass sich die Entscheidungsbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einer Statusentscheidung nach dem Inhalt der sozialgesetzlichen Regelung auf die Versicherungszweige beschränkt, auf die sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erstreckt. Der Unfallversicherungsträger ist von dieser Statusentscheidung nicht betroffen.

Innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft regelmäßig der ersten Lieferung zuzuordnen

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert oder versendet. Veräußert der Abnehmer den Gegenstand weiter und gelangt dieser direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengeschäft), ist entscheidend, welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist: Ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung (des ersten Abnehmers an den zweiten Abnehmer) zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält das Gesetz eine unionsrechtlich zulässige Vermutung dahin gehend, dass die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen ist. Ergibt allerdings eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer der zweiten Lieferung (und nicht als Abnehmer der ersten Lieferung) befördert oder versendet hat, ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wann der erste Abnehmer den Gegenstand an den zweiten Abnehmer weitergeliefert hat: Ist die zweite Lieferung erfolgt, bevor die innergemeinschaftliche Warenbewegung begonnen hat, kann die Warenbewegung keinesfalls mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden.

Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht allein daran scheitert, dass der Unternehmer nicht die USt-Identifikationsnummer des Abnehmers mitteilen kann. Weist er alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach, ist die Steuerbefreiung zu gewähren.

Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer Limited

Zum formgerechten Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Private Company Limited By Shares genügt eine notarielle Bescheinigung, wenn eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im inländischen Handelsregister eingetragen ist und der Notar seine Erkenntnisse aus der Einsicht in dieses Register erworben hat.

Das hat das Kammergericht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Gerichts kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors allerdings nicht durch eine solche Bescheinigung erbracht werden, wenn der deutsche Notar seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das in Großbritannien geführte Register erworben hat.