Termine August 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.8.2013

15.8.2013

9.8.2013

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

12.8.2013

15.8.2013

9.8.2013

Gewerbesteuer5

15.8.2013

19.8.2013

12.8.2013

Grundsteuer5

15.8.2013

19.8.2013

12.8.2013

Sozialversicherung6

28.8.2013

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5  In Bundesländern, in denen der 15.8.2013 ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2013 als Fälligkeitstermin mit einer Schonfrist 19.8.2013.

6  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.8.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Hilfen für Hochwassergeschädigte

Die vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bundesländer haben zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen beschlossen, die steuerliche Erleichterungen für die Geschädigten bringen sollen. Unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/06/2013-06-19-PM44.html können die einzelnen länderspezifischen Informationen abgerufen werden.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat ein 10-Punkte-Programm gestartet. Unter https://www.kfw.de/kfw.de.html sind die einzelnen Punkte aufgeführt. Das für ein Jahr laufende Programm hilft betroffenen Unternehmen, privaten Hausbesitzern und Kommunen mit erheblich verbilligten Darlehen.

Zur Behandlung von Spenden und weiteren steuerlichen Erleichterungen kann die Homepage http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-21-flutopferhilfe-steuerliche.pdf?__blob=publicationFile&v=1 aufgerufen werden.

Hinweis: Hochwassergeschädigte sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater sprechen, weil die vielen Punkte im Einzelfall abgestimmt werden müssen.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

Abordnung einer Stammkraft als sachlicher Grund für eine Befristung

Der aus der Abordnung einer Stammkraft folgende Vertretungsbedarf kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Vertretungskraft sein.

Teil des Sachgrunds für die Befristung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des Vertretenen. Bei der Überprüfung der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose darf das Gericht nicht nur darauf abstellen, ob die Stammkraft einen Anspruch auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit hat. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Befristungsabrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer Abordnung sind dabei nicht nur etwaige Erklärungen der Stammkraft, sondern auch Planungs- und Organisationsentscheidungen aus der Sphäre des Arbeitgebers einzubeziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in 2009

Zum 1.1.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen) grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 % versteuert. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur noch der Sparerfreibetrag (801 € bzw. 1.602 €) abzuziehen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat folgenden Fall entschieden: Ein Gesellschafter veräußerte seine GmbH‑Beteiligung in 2001. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Den für 2009 begehrten Schuldzinsenabzug lehnte das Finanzamt ab.

Das Finanzgericht gab dem früheren Gesellschafter Recht: Für im Jahr 2009 geltend gemachte Schuldzinsen gilt das Werbungskostenabzugsverbot nicht, sofern die Werbungskosten mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Das Werbungskostenabzugsverbot sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Auch das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das ab 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot nicht für Ausgaben gilt, die nach dem 31.12.2008 gezahlt wurden, die aber mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Jeder Kapitalanleger hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen. Ein entsprechender Antrag ist sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz niedriger als 25 % ist. Die tatsächlichen Werbungskosten sind auch bei dieser Option zur individuellen Besteuerung nicht anzusetzen.

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamen Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern

Wohnen erwachsene, berufstätige Kinder, zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt, können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als reine Schlafstätte dient. Für die Annahme eines Haupthaushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers kommt es entscheidend darauf an, dass er sich in diesem Haushalt nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen und berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird unterstellt, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Folglich kann ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden.

Ab 2014 ist in solchen Fällen der Nachweis einer finanziellen Beteiligung am gemeinschaftlichen Haushalt zwingende Voraussetzung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Eignung des Zeitreihenvergleichs als Schätzungsmethode auf dem Prüfstand

Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden.

Das Finanzgericht Münster ist der Meinung, dass Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs muss die Frage, ob der Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode für eine Zuschätzung ist, höchstrichterlich geklärt werden.

Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten gegen Steuerbescheide, die auf solchen Schätzungen beruhen, angehen und Ruhen des Verfahrens anregen. Andererseits sollte unbedingt auf eine formell ordnungsgemäße Buchführung geachtet werden.

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, welche Veranlagungsform die Ehegatten später wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.

Hat einer der Ehegatten Steuerrückstände, kann das Finanzamt mit seinem Anteil am Steuererstattungsanspruch aufrechnen.

Hinweis: Liegt ein solcher Fall vor, sollten Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen. Der Steuerberater hilft dabei.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Kein Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten mit Dienstwagen

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegattensplitting in allen offenen Fällen rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.

Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gewährt. Dies soll auch für die Lohnsteuerklassenwahl gelten.

Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts

Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben.

Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.

Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.

Preisangabe bei Ferienhausvermietung muss auch Kosten der Endreinigung enthalten

Werbung für Ferienhäuser muss neben dem Preis für die Wohnungen auch zwingend die anfallenden Kosten für die Endreinigung angeben. Ein nachträglicher Preisaufschlag für die übliche Reinigung verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist nicht erlaubt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts ist in der Werbung der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, also der sog. Endpreis. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschafft. Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig ein Vermieter bei der Angabe von Preisen sein muss. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. eine Unterlassungsklage zur Folge haben.

Umsatzsteuerfreiheit für private ambulante Pflegedienste

Die Umsätze eines privaten ambulanten Pflegedienstes sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungskosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Gleichartige Leistungen der amtlich anerkannten – aber privatrechtlich organisierten – Wohlfahrtsverbände unterliegen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, ohne dass die 40 %-Grenze erfüllt sein muss. Dagegen bestehen aus Gründen der Neutralität der Mehrwertsteuer Bedenken, weil private Einheiten, die im Wesentlichen identische Leistungen erbringen, gleich behandelt werden müssen. Die abschließenden Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls obliegen dem Bundesfinanzhof.

(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union)

Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer kann im Einzelfall auch ohne Berichtigung der Rechnung vom Finanzamt zurückgefordert werden

Ein Unternehmer hatte beim Verkauf eines Gebäudes eine Rechnung ausgestellt und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Grundstückskäufer als Vorsteuer geltend machte. Mit rechtskräftigem Steuerbescheid versagte ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Daraufhin forderte der Unternehmer die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, ohne die Rechnung zu berichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil ohne Rechnungsberichtigung die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten ist, weil der Vorsteuerabzug beim Grundstückskäufer rechtskräftig abgelehnt worden war. Dies gebiete der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.

Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers zu gewähren

Der Auftraggeber ist nicht generell verpflichtet zu prüfen, ob der Auftragnehmer und Rechnungsaussteller Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und diese liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Hat der Leistungsempfänger keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistende eine Steuerhinterziehung begeht bzw. in eine solche einbezogen ist, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden und damit die Rechte gutgläubiger Leistungsempfänger gestärkt.

Der EuGH hat gleichzeitig jedoch betont, dass der Vorsteuerabzug bei Bösgläubigkeit nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil die Finanzverwaltung anlässlich einer Prüfung beim Rechnungsaussteller die von diesem erklärten Umsätze nicht berichtigt hat, obwohl die Umsätze tatsächlich nicht stattgefunden haben. Solange der Rechnungsaussteller die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, schuldet er die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann die Umsatzsteuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen, weil nur zutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.