Termine Juli 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.7.2013

15.7.2013

5.7.2013

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.7.2013

15.7.2013

5.7.2013

Sozialversicherung5

29.7.2013

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.7.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2010:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

Ab 1.7.2013 höhere Pfändungsfreigrenzen

Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seitdem um 1,57 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz kann eine Broschüre heruntergeladen werden, in der die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, ablesbar sind. Unter Arbeitseinkommen ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen.

Fahrtzeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle als vergütungspflichtige Arbeit

Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit, für die eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden kann. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Elektromechanikers, der für die Fahrtzeiten zur auswärtigen Arbeitsstelle statt der tariflich vereinbarten „Auslösung“ den höheren normalen Stundenlohn gefordert hatte.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Für die Vergütung mit dem normalen Stundenlohn fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag enthält für diese Fahrtzeiten eine gesonderte Vergütungsregelung, die hier als „Auslösung“ bezeichnet wurde. Diese kann Entgeltcharakter haben, wenn sie – wie hier – nicht nur einen erhöhten Aufwand, wie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdeckt.

Abzuzinsende Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung

Wird ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch genommen, entstehen nachträgliche Anschaffungskosten für diese Beteiligung. Bei Tilgung dieser Schuld in Raten ergeben sich nur aus dem Tilgungsanteil nachträgliche Anschaffungskosten. Wird eine solche Teilzahlungsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt getroffen, bewirkt dies eine Reduzierung der nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und dem abgezinsten Betrag der Verbindlichkeit. Die Teilzahlungsvereinbarung und ggf. auch spätere Änderungen führen zu einer steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berufsübliche Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit rechtfertigen auch bei zusammengeballtem Zufluss keine Tarifermäßigung

Einem Rechtsanwalt flossen in einem Jahr Einnahmen aus der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit für einen Mandanten zu. Durch den geballten Zufluss erhöhten sich seine Einkünfte des entsprechenden Jahres um ein Vielfaches gegenüber den übrigen Jahren. Aus diesem Grund beantragte er die besondere Versteuerung für außerordentliche Einkünfte. Der Antrag hatte weder beim Finanzamt noch beim Bundesfinanzhof Erfolg.

Handelt es sich um ein berufstypisches Honorar, kann die Tarifvergünstigung nicht beansprucht werden. Voraussetzung für die Anwendung ist ein rechtlich erfolgreich durchgesetzter zusammengeballter Honorarzufluss für eine mehrjährige Tätigkeit. Es reicht zur Anwendung der Tarifermäßigung nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt sein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt in Rechnung stellt und auch vergütet bekommt. Anders wäre es nur, wenn der Rechtsanwalt sich über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache widmet und dafür am Ende seiner Bemühungen eine einmalige Vergütung erhält. Auch eine sonstige über mehrere Jahre andauernde Tätigkeit kann bei zusammengeballter Zahlung die Anwendung der Tarifermäßigung rechtfertigen. Voraussetzung ist dann aber, dass die Einnahme nicht durch die berufstypische Tätigkeit erzielt wird.

Feststellung eines Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich

Eheleute erklärten 2010 im Rahmen einer Selbstanzeige bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte für 2002 nach und beantragten gleichzeitig einen Verlustvortragsbescheid wegen 2002 erlittener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 war wegen der hinterzogenen Steuern noch nicht abgelaufen. Für die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften konnte aber kein entsprechender Verlustvortragsbescheid mehr erlassen werden, weil hierfür bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ist die sog. „Reichensteuer“ im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig?

Der Einkommensteuertarif wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ergänzt. Ab dem Jahr 2007 besteht die sog. „Reichensteuer“. Der Spitzensteuersatz wurde von 42 % auf 45 % erhöht, sofern das zu versteuernde Einkommen über 250.000 € bei Anwendung des Grundtarifs (Alleinstehende) oder über 500.000 € bei Anwendung des Splittingtarifs (zusammenveranlagte Eheleute) liegt. Ausgenommen von der Anhebung des Spitzensteuersatzes waren im Jahr 2007 die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit). Dazu wurde über eine besondere Vorschrift ein Entlastungsbetrag eingeführt.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die „Reichensteuer“ teilweise verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Das Finanzgericht hält die Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den anderen Einkünften nicht für gerechtfertigt, hält dies für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuersatz von 45 % für alle Einkunftsarten gelten würde.

Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Außenprüfungen grundsätzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils allgemein anwenden.

Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Verpflegungsmehraufwand für einen Unternehmensberater

Ein selbstständig tätiger Unternehmensberater betreute für eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt für ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und übernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in der Stadt B ab, weil die Tätigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres länger als drei Monate angedauert hatte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht.

Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.

Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Um erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder bei Baudenkmalen in Anspruch nehmen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So ist z. B. der Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts notwendig.

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:

An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bauträger für vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Baumaßnahmen von 90.391 € lediglich 26.829 € als begünstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli  bis zum 10. November 2003 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten von rd. 63.000 € wurden nicht anerkannt.

Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachträglichen Herstellungsaufwendungen begünstigt.

Hinweis: Vor Beginn solcher Baumaßnahmen und vor Abschluss von Verträgen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann.

Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung in Formularmietverträgen

Vermieter dürfen nicht generell die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen verbieten. Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Gericht gab der Klage eines Mieters statt, der in der Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten wollte, obwohl dies nach dem Mietvertrag untersagt war. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führt aber nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne Rücksicht auf andere halten darf. Vielmehr muss eine umfassende Abwägung der im Einzelfall betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen

Liegt eine so genannte Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Arbeitseinkommen, das bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, wonach das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nur Einkünfte erfasst, die aus einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren. Damit habe das Bundessozialgericht nur die Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen wollen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen nach dieser Entscheidung immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit („Arbeitseinkommen“), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Gewinn in diesem Sinne sind jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Sparmenüs

Imbissstuben und Fast-Food-Ketten bieten oft sog. Sparmenüs an, sodass die Kunden für Speisen und Getränke einen insgesamt verbilligten Preis zahlen. Dies führt zu Problemen, wenn der Kunde das Sparmenü zum Verzehr außer Haus erwirbt. Bei Außer-Haus-Verkäufen werden Speisen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, Getränke dagegen mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuert. Auch bei einem Sparmenü liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuersätzen) aufzuteilen sind.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen.

Unternehmer treffen hohe Sorgfaltspflichten bei Barverkauf eines hochwertigen Pkw im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Hat der Unternehmer die Lieferung, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, fälschlicherweise als steuerfrei behandelt, kann er gegebenenfalls eine Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen. Dafür muss die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer hätte die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können dürfen. Wegen der großen umsatzsteuerrechtlichen Missbrauchsgefahr sind bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Pkw bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung besonders hohe Anforderungen an die Nachweispflichten zu stellen. Den hohen Sorgfaltspflichten ist nicht genügt, wenn der Unternehmer auffälligen Unterschieden zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis nicht nachgeht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Unzulässige Ablehnung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne Verdachtsmomente für betrügerische Absichten des Antragstellers

Einem Antragsteller darf die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne objektive Verdachtsmomente für eine Verwendung zu steuerhinterzieherischen Zwecken nicht verweigert werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.

Die Behauptung der Steuerverwaltung, dass der Antragsteller nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfüge, um die angegebene Tätigkeit auszuüben, reicht nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller bereits mehrfach Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern erhalten hat, die nie zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit geführt haben.

Richtlinienkonform hat jeder Unternehmer die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen. Daraufhin ist die Steuerverwaltung verpflichtet, jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Um die missbräuchliche Verwendung der Identifikationsnummern zu verhindern, können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen einem Unternehmer den Vorsteuerabzug für zukünftig beabsichtigte Umsätze aber nicht versagen.

Hinweis in eigener Sache

In der Kanzleinachrichten-Ausgabe Juni 2013 ist im Artikel „Ehrenamt: Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1.1.2013“ die Übungsleiterpauschale mit 2.100€ angegeben. Tatsächlich beträgt diese 2.400€. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.