Termine Mai 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.5.2013

13.5.2013

7.5.2013

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.5.2013

13.5.2013

7.5.2013

Gewerbesteuer

15.5.2013

21.5.2013

10.5.2013

Grundsteuer

15.5.2013

21.5.2013

10.5.2013

Sozialversicherung5

29.5.2013

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.5.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2010:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Für einen gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber beschäftigt. So gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch müssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu schützen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.

1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.

Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €.

Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.

Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften angerechnet werden

Bis zum Jahre 2007 ermäßigte sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das 1,8‑fache des Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfiel.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Ehemann positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 48.000 € und die Ehefrau negative gewerbliche Einkünfte von 84.000 €. Die anderen Einkünfte der Eheleute waren so hoch, dass Einkommensteuer festgesetzt wurde. Der Ehemann beantragte die Anrechnung des auf seine gewerblichen Einkünfte festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Summe der gewerblichen Einkünfte beider Eheleute negativ war.

Hinweis: Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8‑fache des Messbetrags erhöht; dafür ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Nachträgliche Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung können auch nach Einführung der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden

Ab 1.1.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften – also von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen – grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem nicht mehr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 %. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen. Von den Erträgen kann nur der Sparer-Freibetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden.

In bestimmten Fällen hat der Anleger die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungssteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen (Option zur Regelbesteuerung). Ein solcher Antrag ist u. a. möglich für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Optionsbesteuerung nachträgliche Schuldzinsen auf Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung auch in Veranlagungszeiträumen nach dem 31.12.2008 als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Praktikum als Berufsausbildung beim Kindergeld

Gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, bestehen keine festen Grenzen in Hinblick auf den zeitlichen Umfang dieser Ausbildungsmaßnahme.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines volljährigen Kindes befasst, für das Kindergeld beantragt wurde. Das Kind hatte nach der Berufsfachschulausbildung ein Praktikum abgeleistet. Im Rahmen dieses Praktikums begleitete es einen Podologen bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche. Das Praktikum erstreckte sich über einen Zeitraum von 14 Monaten. Die Familienkasse war der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht als Ausbildungszeitraum zu bewerten sei und verweigerte die Auszahlung von Kindergeld.

Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen und dies damit begründet, dass es bei einer Ausbildungsmaßnahme keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gibt. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht also Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es kommt alleine darauf an, dass die Maßnahme der Vorbereitung auf ein Berufsziel und zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf dient.

Verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften

Kapitalanleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) haben, können diese sog. Altverluste nur noch mit den im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen. Diese Altverluste sind bis einschließlich 2013 auch mit bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar.

Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 € betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.

Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist zu empfehlen.

Anfall von Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer Beteiligung auf Treuhänder und Ehegatten

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, kann durch Gesellschafterwechsel Grunderwerbsteuer anfallen. Und zwar dann, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Maßgebend ist dabei die zivilrechtliche Stellung als Gesellschafter. Darum ist es für den Anfall von Grunderwerbsteuer auch unerheblich, wenn der neue Gesellschafter die Beteiligung nur als Treuhänder für den früheren Gesellschafter (Treugeber) hält. Der Gesellschafterwechsel ist auch dann bei der Ermittlung der 95 %-Grenze mitzuzählen, wenn die Gesellschaftsbeteiligung auf einen Ehegatten übertragen wird. Allerdings wird aufgrund der Ehe die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils des Ehegatten am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft nicht erhoben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Besteuerung von Streubesitzdividenden

Die EU-Kommission hatte Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die bei inländischen Anteilseignern erstattet, bei ausländischen Anteilseignern hingegen definitiv wurde. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Anteilseigner gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Infolgedessen musste Deutschland die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich für eine volle Körperschaftsteuerbelastung für alle nach dem 28.2.2013 zufließenden Dividenden aus Streubesitz entschieden.

Als Streubesitz bezeichnet man Beteiligungen von unter 10 % am Grund- oder Stammkapital.

Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind in Fällen des Überschreitens der Freigrenze von 110 € je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden.

Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.

Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen.

Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte der Vermieter die Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache vom Erben eines verstorbenen Mieters. Der Erbe verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels entsprechender Masse nicht durchgeführt worden sei.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Mietschulden um reine Nachlassverbindlichkeiten. Der Eintritt eines Erben in das Mietverhältnis führt nicht dazu, dass der Erbe für die Forderungen aus dem Mietverhältnis auch persönlich (als Mieter) haftet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt wird. Der Erbe haftet folglich nur beschränkt auf den Nachlass und nicht mit seinem eigenen Vermögen.

Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch bei Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers möglich

Veräußert ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen oder einen selbstständigen Unternehmensteil (Teilvermögen), unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Unter Teilvermögen ist eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Bestandteilen zu verstehen, die es ermöglicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Es hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab, welche Gegenstände bzw. Rechte übertragen werden müssen. Der Erwerber muss beabsichtigen, die bisher vom Veräußerer in dem Unternehmensteil ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme produziert, wobei die anfallende Abwärme des Generators zum Heizen des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.

Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.

Hinweis: Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche „Betriebe“ nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.

Grenzen der Schreibhilfe eines Drittens bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

Ein Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet werden.

Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.

Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Ohne aktive Mitwirkung bei der Abfassung des Testaments ist der Erblasser nicht mehr schreibfähig; von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein.

Das eigenhändige Testament ist hinsichtlich des Gesetzeszwecks, nämlich der Sicherung des Erblasserwillens, schon die mindere Form gegenüber dem öffentlichen Testament. Deshalb kann es nicht angehen, eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme anderer Personen auf die Schreibleistungen des Erblassers dann für unerheblich zu halten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis letztlich dem Erblasserwillen entspricht.

(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)