Termine April 2013

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.4.2013

15.4.2013

5.4.2013

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.4.2013

15.4.2013

5.4.2013

Sozialversicherung5

26.4.2013

entfällt

entfällt

 

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4   Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Änderung des Reisekostenrechts

Das steuerliche Reisekostenrecht wird ab dem 1.1.2014 vereinfacht und vereinheitlicht. So werden bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es statt bisher drei unterschiedlichen Abzugsbeträgen nur noch zwei gibt, nämlich 12 und 24 €. Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise können pauschal 12 € berücksichtigt werden. Bei einer mehrtägigen Dienstreise und einer 24-stündigen Abwesenheit werden pauschal 24 € berücksichtigt.

Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.

Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Beispielsweise können als Unterkunftskosten zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2010:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Für Unternehmen ergeben sich durch das Unternehmensteuerreformgesetz folgende Änderungen:

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) auf 1 Mio. € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €) angehoben. Das gilt auch für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag. Die Regelung gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.

Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird der doppelte Inlandsbezug aufgegeben. Künftig reicht es daher, wenn die Organgesellschaft nur die Geschäftsleitung im Inland hat, während sich der Sitz der Organgesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat befindet.

In Gewinnabführungsverträgen kann künftig auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen werden. Durch diesen dynamischen Verweis wird sichergestellt, dass die Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers jeweils der in § 302 AktG geregelten entspricht. Die Regelung gilt erstmals für Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen oder geändert werden. Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf § 302 AktG enthalten, der den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, stehen der steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses nicht entgegen, wenn die Verlustübernahme tatsächlich entsprechend § 302 AktG erfolgt und die Verlustübernahmeregelung bis zum 31.12.2014 an die Neuregelung angepasst wird. Altverträge sind somit bis spätestens 31.12.2014 anzupassen. Eine Anpassung des Gewinnabführungsvertrages ist hingegen nicht erforderlich, wenn die steuerliche Organschaft vor dem 1.1.2015 beendet wurde.

Achtung: Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz (AktG) fallen (insbesondere GmbHs), müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG vereinbaren.

Außerdem wird ab 2014 ein gesondertes Feststellungsverfahren für das dem Organträger hinzuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft eingeführt.

Die sogenannte doppelte Verlustnutzung wurde im Körperschaftsteuergesetz neu geregelt: Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden.

Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung

In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) war ein Porsche 911 für den Zeitraum 22. April bis zum 4. November eines Jahres auf einen Gesellschafter zugelassen. In seinem Privatvermögen hatte er einen Porsche 928 sowie einen Volvo V70. Das Finanzamt berechnete die private Kfz-Nutzung für den Porsche 911 nach der sog. 1 %-Regelung für ein komplettes Jahr.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass ein Privatanteil nicht für das gesamte Jahr anzusetzen war, sondern lediglich für den Zeitraum vom 22. April bis zum 4. November. Für die übrige Zeit scheide ein Ansatz für Privatnutzung aus, weil der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung spreche, dadurch entkräftet wurde, dass entsprechende private Kraftfahrzeuge zur Verfügung standen.

Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Kindes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis eintreten soll, keine Sonderbetriebsausgaben des Vaters sind, wenn eine solche Ausbildung fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Auch eine Berücksichtigung als Sonderbetriebsausgaben beim Sohn ist nicht möglich, weil der Sohn noch nicht Gesellschafter war.

Im entschiedenen Fall war die Übernahme der Aufwendungen im Wesentlichen im Interesse des Vaters geschehen, der in der GbR die Aufwendungen alleine getragen hatte. Außerdem stand der Vater altersbedingt kurz vor dem Verlust der Kassenzulassung.

Hinweis: Ausbildungskosten kommen nur ganz ausnahmsweise als Betriebsausgaben in Betracht, z. B. bei Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerksmeister mit entsprechenden Verpflichtungen. Bei Kindern werden dagegen besonders strenge Maßstäbe angelegt.

Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen

Steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der allgemeine Grundsatz, dass der Unternehmer selbst bestimmen kann, welche Ausgaben er im betrieblichen Interesse tätigen will, wird durch eine gesetzliche Vorschrift eingeschränkt: Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Maßstab für die vorzunehmende Angemessenheitsprüfung ist dabei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach auf sich genommen haben würde. Als Beurteilungskriterien sind dabei neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung der Aufwendungen für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und ihre Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen.

Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass bei einem Tierarzt die Aufwendungen für einen Luxussportwagen weder geeignet noch dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Als Betriebsausgaben berücksichtigte das Gericht nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Sportwagen in angemessener Höhe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Beteiligungsgrenze von 1 % ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze für eine wesentliche Beteiligung auf 1 % ab dem 1.1.2002 verfassungsgemäß ist. Danach sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Das Gericht begründet diese Auffassung damit, dass das Gestaltungsrecht und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers es zulasse, solche Wertgrenzen gesetzlich festzulegen.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 kommt es generell zu einer Besteuerung. Die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien führen auch bei einer Beteiligung von unter 1 % zu steuerpflichtigen Einkünften.

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für separat angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten abzugsfähig

Neben den im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten, z. B. Miete, Familienheimfahrten sind auch Aufwendungen für einen separaten PKW-Stellplatz oder eine Garage als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder auf Grund der schwierigen Parkplatzsituation notwendig ist. Diese Aufwendungen sind dann nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Die Finanzämter sind angewiesen, die Umstände für Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen zur Ablehnung der Verluste, weil bestimmte Kriterien seitens der Vermieter nicht beachtet werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Steuergerichte viele Fälle entschieden, bei denen es auf Grund von langjährigem Leerstand zu Werbungskostenüberschüssen gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind:

·       Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

·       Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.

·       Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.

·       Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast.

·       Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.

Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten grundsätzlich dokumentiert werden. Dabei werden sporadische Anzeigen oder Hinweise am „schwarzen Brett“ nicht ausreichen.

Zweistufige Prüfung bei Nichtanerkennung von länger anhaltenden Verlustperioden

Werden über eine Anzahl von Jahren aus einer wirtschaftlichen Betätigung nur Verluste erwirtschaftet, unterstellt die Finanzverwaltung eine steuerrechtlich irrelevante Betätigung, die sog. Liebhaberei. Sie führt zur Nichtanerkennung der aufgelaufenen Verluste.

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs hat die Prüfung, ob eine Liebhaberei vorliegt, in zwei Richtungen zu erfolgen. Auf der einen Seite ist eine Ergebnisprognose abzugeben. Darin ist festzustellen, ob die wirtschaftliche Betätigung insgesamt nur Verluste erwarten lässt. Auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob die Tätigkeit auf einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Unternehmer nicht wie ein Gewerbetreibender verhält.

Dem Urteilsfall lag die Situation eines Arztes zu Grunde. Er hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Das Obergeschoss nutzte er mit seiner Familie. Im Erdgeschoss hatte er eine Pension eingerichtet. Damit wurden über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhebliche Verluste erwirtschaftet. Nur in zwei Jahren konnten kleine Gewinne erzielt werden. Nach einer Betriebsprüfung bewertete das Finanzamt den Pensionsbetrieb als Liebhaberei und versagte den aufgelaufenen Verlusten die steuerliche Anerkennung. Es sah eine steuerrechtlich unbeachtliche Motivation.

Für die negative Gesamtprognose spreche, dass der Arzt nicht in geeigneter Weise auf das Scheitern des ursprünglichen Betriebskonzepts reagiert oder für die Zukunft ein schlüssiges tragfähiges Konzept vorgelegt habe. Es fehle damit an einem Verhaltensmuster, wie dies von einem Gewerbetreibenden erwartet werden könne. Die private Motivation liege darin, dass der wesentliche Teil der jährlichen Aufwendungen auf die Beschäftigung der Ehefrau des Arztes zurückzuführen war. Beide Gesichtspunkte zusammen führten zu dem Ergebnis, die Betätigung als Liebhaberei zu werten.

Steuerpflichtiger Tauschumsatz bei Beauftragung mit Herstellung und Versand einer Zeitschrift gegen Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts

Beauftragt ein Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand einer Zeitschrift und räumt dabei dem Verlag das Recht ein, auf eigene Rechnung Anzeigen einzuwerben und in der Zeitschrift abzudrucken, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Leistungen des Verlags sind Herstellung und Versand der Zeitschrift, Leistung des Herausgebers ist die Einräumung des Rechts, Anzeigen in der Zeitschrift abzudrucken. Bemessungsgrundlage für das Anzeigenplatzierungsrecht sind die gesamten Herstellungs- und Versandkosten abzüglich etwaiger vom Herausgeber gezahlter Zuschüsse.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Versicherung eines Leasinggegenstands durch Leasinggeber

Die im Leasing bestehende Dienstleistung und die Versicherung des Leasingobjekts sind umsatzsteuerlich als eigene und selbstständige Dienstleistungen zu behandeln. Versichert der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst und berechnet die Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiter, handelt es sich um einen Versicherungsumsatz, der umsatzsteuerfrei ist.

(Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union)