Termine Oktober 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.10.2012

15.10.2012

7.10.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.10.2012

15.10.2012

7.10.2012

Sozialversicherung5

29.10.2012

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2010:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Arbeitgeber haftet für Vermögensschaden durch Überschreiten der Entgeltgrenze bei Minijobbern

Verletzt der Arbeitgeber bei der Abführung von Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft Nebenpflichten, so haftet er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, soweit dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Hat der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung hingenommen, trifft ihn ein Mitverschulden und der Schadensersatz wird entsprechend reduziert.

So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer geringfügig beschäftigten Produktionsmitarbeiterin, für die der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto eingeführt hatte, um schwankende Arbeitszeiten auf mehrere Monate zu verteilen. Später wurde ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angemeldet. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich abgeführt und ein entsprechender Betrag vom Lohn einbehalten. Diesen machte die Mitarbeiterin als Schadensersatz geltend.

Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind:

·       Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen.

·       Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig.

·       Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich.

Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung veräußern. Aus diesem Grund machte er die während der sechsjährigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Veräußerungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Bei der Errechnung der Gebäudeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erhöhten Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zulässige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Einkünften im Wege der Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Berücksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage.

Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen zu errechnen sind, wie sie für Gewinneinkünfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein während der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu berücksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.

Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

Insbesondere Bauunternehmen, Handwerker und Architekten fordern bei länger dauernden Aufträgen Vorauszahlungen von ihren Auftraggebern und senden diesen Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu. Werden dann Endrechnungen (Schlussrechnungen) geschrieben, wird oftmals übersehen, die einzelnen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Endrechnungen aufzuführen, um auf den zu zahlenden Restbetrag zu kommen. Damit ist die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, sodass sie an das Finanzamt abzuführen ist. Die Rechnungen können später aber berichtigt werden, sodass in der Regel letztlich keine Steuer anfällt. Streitig war, wann die Nachzahlungsbeträge zu passivieren und die sich in späteren Jahren aufgrund der Rechnungsberichtigungen ergebenden Erstattungsbeträge zu aktivieren sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nachzahlungsbeträge bereits im Jahr des doppelten Ausweises der Steuer im Jahresabschluss zu erfassen sind, und nicht erst in dem Jahr der Aufdeckung durch die Außenprüfung. Dagegen sind Erstattungsbeträge erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem sie aufgrund geänderter Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt.

Hinweis: Der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer kann fatale Folgen haben. Wird der Fehler erst nach Jahren festgestellt, müssen auf die Nachzahlungsbeträge 6 % Zinsen gezahlt werden, auch wenn die Rechnungen später korrigiert werden und dadurch tatsächlich keine Umsatzsteuernachzahlung zu leisten ist. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren ergeben sich z. B. 30 % Zinsen. Darüber hinaus sind die zu passivierenden Steuern bei bilanzierenden Unternehmen Betriebsausgaben, die ggf. zu einem nicht erwünschten Verlust führen, während die Erstattungen in späteren Jahren zu Betriebseinnahmen führen.

Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch

Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die kürzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5 % von der kürzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten.

In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56 km Unterschied (zwischen 232 und 288 km, Abweichung über 24 %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Größenordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszugehen, was zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch mit den bekannten Folgen führt.

Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine Lücken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung führen, selbst wenn das Fahrtenbuch überwiegend in Ordnung ist.

Trotz Distanz zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort von mehr als 140 km Anerkennung als „Wohnen am Beschäftigungsort“

Eheleute unterhielten ihre gemeinsame Wohnung in A. Die Ehefrau war bei einem Unternehmen in B beschäftigt. Dort unterhielt sie als Eigentümerin eine Zweitwohnung, die sie in der Woche nutzte. Die Wochenenden verbrachte sie zusammen mit ihrer Familie in A. Nachdem der Arbeitgeber der Ehefrau das Unternehmen in einen mehr als 140 km vom bisherigen Standort entfernt liegenden Ort verlagerte, behielt sie ihren zweiten Wohnsitz unverändert bei. Für die tägliche Bahnfahrt von dort an ihren Arbeitsplatz benötigte sie jetzt zusätzlich eine Stunde.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab. Eine Entfernung von mehr als 140 km zwischen dem Beschäftigungsort und der unterhaltenen Zweitwohnung sei nicht mehr als Wohnen am Beschäftigungsort anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof gab der Antragstellerin Recht. Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer täglich die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte ermöglicht. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort von der Zweitwohnung aus täglich in zumutbarer Weise erreichen kann. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sich die Wohnung in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Eine Zugfahrt von einer Stunde ist aufgrund der allgemein steigenden Mobilitätsanforderungen nicht als unüblich anzusehen.

Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich

Erzielen mehrere Personen gemeinschaftliche Einkünfte, sind diese gesondert und einheitlich in einem Feststellungsbescheid festzustellen. In diesem Bescheid werden Aussagen über die Art und Höhe der Einkünfte gemacht, die Grundlagen für den Einkommensteuerbescheid sind.

In dem Feststellungsbescheid einer GbR wurde für einen Gesellschafter ein begünstigter Veräußerungsgewinn aus gewerblichem Grundstückshandel festgestellt. Der Gesellschafter war als Einzelunternehmer gewerblicher Grundstückshändler. Das Wohnsitz-Finanzamt behandelte deshalb den Veräußerungsgewinn abweichend vom Feststellungsbescheid als nicht steuerbegünstigten laufenden Gewinn.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und ließ die Umqualifizierung in einen laufenden, nicht steuerbegünstigten Gewinn zu.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln:

·       Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.

·       Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.

Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden.

Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Betriebskostenerhöhung nur bei korrekter Abrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen das Recht des Vermieters zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen bei Fehlern in der Betriebskostenrechnung verneint. Das Gericht hat damit seine bislang vertretene Auffassung aufgegeben, dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen eine lediglich formell ordnungsgemäße Abrechnung genügt. Denn bei der bisherigen Sichtweise würde dem Vermieter letztlich die Möglichkeit eröffnet, auf Grund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.

In den beiden vom Gericht entschiedenen Fällen hatte der Vermieter auf einer falschen Berechnungsgrundlage die Vorauszahlungen der Mietnebenkosten erhöht. Die Mieter waren mit der Erhöhung nicht einverstanden und zahlten die erhöhten Vorauszahlungen nicht. Auf deren Hinweise reagierte der Vermieter nicht, sondern kündigte das jeweilige Mietverhältnis fristlos und ging mit Räumungsklagen gegen die Mieter vor. Nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht.

Nach diesen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist nunmehr eindeutig geklärt, dass ein Vermieter zur Anpassung der Vorauszahlungen nur dann berechtigt ist, wenn diese auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattgewährung durch Reisebüros muss durch Europäischen Gerichtshof geklärt werden

Ein Reisebüro, das Reiseleistungen eines Reiseveranstalters an Kunden vermittelt, erhält hierfür vom Reiseveranstalter eine Provision. Gibt das Reisebüro einen Teil der Provision an den Reisekunden weiter, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unklar, ob sich hierdurch die Bemessungsgrundlage für den Vermittlungsumsatz mindert. Die Unklarheit ergibt sich vor allem daraus, dass die Umsätze der Reiseveranstalter häufig der sog. „Margenbesteuerung“ unterliegen bzw. steuerfrei sind, wenn sie außerhalb der Europäischen Union erbracht werden.

Beispiel: Das Reisebüro vermittelt eine Reise, deren Preis brutto 2.000 € beträgt. Es erhält hierfür vom Veranstalter eine Provision in Höhe von 10 % zzgl. Umsatzsteuer. Das Reisebüro gewährt dem Reisekunden einen Preisnachlass in Höhe von 3 %, sodass dieser nur 1.940 € bezahlen muss.

Muss das Reisebüro 200 € oder nur 148,58 € (238 € - 60 € = 178 € brutto = 148,58 € netto) versteuern?

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Neue EU-Erbrechtsverordnung

Der Rat der EU-Justizminister hat die EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Bereits heute haben 10 % aller Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug, die Tendenz ist steigend.

Nach der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regel wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Abweichend hiervon kann der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag stattdessen auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Außerdem wird ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ eingeführt, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Mit diesem Zeugnis können Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise gegenseitig anerkannt. Erben müssen also in Zukunft nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Nicht geändert wird durch die neue Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten.

Um allen Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, wird die Verordnung erst im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz)