Termine August 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.8.2012

13.8.2012

7.8.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.8.2012

13.8.2012

7.8.2012

Gewerbesteuer5

15.8.2012

20.8.2012

10.8.2012

Grundsteuer5

15.8.2012

20.8.2012

10.8.2012

Sozialversicherung6

29.8.2012

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5  In Bundesländern, in denen der 15.8.2012 ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2012 als Fälligkeitstermin mit einer Schonfrist 20.8.2012.

6  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.8.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2010:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Kündigung wegen Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Kundendiensttechniker hatte entgegen ausdrücklicher Weisung seines Arbeitgebers Fahrtenbuch und Schlüssel des Dienstwagens nicht im Betrieb hinterlegt sowie Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nahtlos angezeigt bzw. nachgewiesen. Er wurde daraufhin abgemahnt und schließlich gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess hatte er vorgetragen, aufgrund einer akuten depressiven Episode mit völliger Antriebsschwäche nicht zur Erfüllung seiner Pflichten imstande gewesen zu sein.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint. Werden dem Arbeitnehmer - wie in diesem Fall - Ordnungsverstöße ohne besondere schwerwiegende Folgen vorgeworfen, ist Voraussetzung, dass die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist, dieser also seine Handlungsweise steuern konnte. Ist ihm die Pflichterfüllung vorübergehend subjektiv nicht möglich, ist er für diese Zeit von der Pflichterfüllung befreit. Beruft sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auf eine Krankheit, muss er substantiiert darlegen, woran er erkrankt war und weshalb ihm die Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich war.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, das Vorbringen des Arbeitnehmers zu seiner Erkrankung zu entkräften.

Einkommensteuerschulden im Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

Die Erbschaftsteuer ist eine sog. Erbanfallsteuer. Der Besteuerung unterliegt nicht der Nachlass, sondern die jeweils beim Erben eingetretene Bereicherung. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist deshalb der Vermögensanfall um die Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Abzugsfähig sind auch Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Nicht entscheidend ist, dass die Steuern gegen den Erblasser bereits festgesetzt waren.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die in der Person des Erblassers bis zu seinem Todestag entstandenen Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Mit dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.

Ablehnung der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften auf dem rechtlichen Prüfstand

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht das Recht auf eine Zusammenveranlagung nur Ehegatten zu. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist eine analoge Anwendung gesetzlich nicht vorgesehen. Grundgesetzlich ist lediglich die Ehe zu schützen und zu fördern. Eine Ausdehnung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartnerschaften würde auch zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Benachteiligung von nahen Verwandten führen, die eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

Allerdings ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz dadurch gewährt worden, dass das beklagte Finanzamt Aussetzung der Vollziehung einräumen muss. Beim Bundesverfassungsgericht liegen nämlich mehrere Verfahren, in denen auch über das Recht auf eine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften zu entscheiden ist.

Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:

·       Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung

·       Externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind

·       Zuwegung zur Anlage

Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berechnung von Unterhaltsleistungen von Selbstständigen ist auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen

Ein Gewerbetreibender machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 Unterhaltsleistungen an seine bedürftige Mutter in Höhe von 4.284 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.379 €, die es auf Grundlage der Einkünfte 2008 abzüglich Steuern berechnete.

Der Bundesfinanzhof hält diese Berechnung nicht für korrekt, weil sie Schwankungen, die bei Einkünften von Selbstständigen regelmäßig vorkommen, nicht berücksichtigt. Richtig ist deshalb eine Berechnung auf der Grundlage von drei Jahren. Dabei sind Steuerzahlungen in den Jahren zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.

Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abgelehnt worden, kommt eine spätere erneute Veranlagung nicht mehr in Betracht.

Eine solche Antragsveranlagung ist u. a. nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerlichen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 € beträgt. Nach der bis 2007 geltenden Regelung musste in diesen Fällen eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs eingereicht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Diese Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Für frühere Jahre gibt es eine Übergangsregelung.

Weder nach der alten noch nach der neuen Regelung besteht die Möglichkeit, bei bestandskräftiger Ablehnung eine erneute Steuererklärung einzureichen. Auch durch Grundlagenbescheid später festgestellte negative Einkünfte rechtfertigen keine erneute Veranlagung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mindestanforderung an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Privatanteil nach diesem Fahrtenbuch berechnet werden, sodass die 1 %‑Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, wobei insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

Eine GmbH hatte die Dienstwagenbesteuerung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer nach der 1 %‑Regelung vorgenommen und später beim Finanzamt den Antrag gestellt, die private Nutzung für die Vergangenheit nach dem geführten Fahrtenbuch zu ermitteln. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an und lehnte den Antrag ab, weil nur die Orte und Straßennamen, nicht aber z. B. die Hausnummer oder der Name des Kunden angegeben waren.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Es reichte auch nicht aus, dass der Geschäftsführer weitere Daten in seinem persönlichen Kalender aufgezeichnet und diese später in das Fahrtenbuch übertragen hatte.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte ein Fahrtenbuch sorgfältig und lesbar ausgefüllt werden. Es bietet sich an, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen von Zeit zu Zeit mit dem Steuerberater abzustimmen.

Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Ein im Fernverkehr tätiger Lkw-Fahrer machte in seiner Einkommensteuererklärung Übernachtungspauschalen von 5 € pro Übernachtung und wöchentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz in Dänemark als Reisekosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz von Übernachtungspauschalen ab und berücksichtigte die Fahrten nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof ist allerdings großzügiger. Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine eines Lkw, sind keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen anzusetzen. Allerdings können pauschal Kosten für Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden. Dementsprechend sah das Gericht einen Satz von 5 € für angemessen an. Da weder Lkw noch der Lkw-Wechselplatz eine ortsfeste Einrichtung sind, handelt es sich auch nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz können deshalb in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Grundstückserwerber muss fällige Mietsicherheiten an Mieter zurückzahlen

Endet ein Mietverhältnis, muss der aktuelle Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks die Mietkaution an den Mieter zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn der jetzige Eigentümer das Haus in der Zwangsversteigerung erworben und der frühere insolvente Eigentümer die Mietsicherheit zwar vom Mieter erhalten, aber nicht insolvenzfest auf einem Sonderkonto angelegt hatte. Ob der Ersteigerer der Immobilie den Kautionsbetrag erhalten hat, spielt dabei keine Rolle.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Damit hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bisher stand dem Mieter erst dann ein Rückzahlungsanspruch der Mietkaution zu, wenn der neue Eigentümer seinerseits seinen Anspruch gegenüber dem vorherigen Eigentümer geltend machen konnte. Nunmehr geht auf den Erwerber eines vermieteten Grundstücks die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Sicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte. Ein Immobilienerwerber übernimmt damit auch das Insolvenzrisiko des früheren Vermieters, wenn dieser die Mietsicherheit weder insolvenzfest angelegt noch an den Erwerber ausgehändigt hat.

Dies hat zur Konsequenz, dass bei einem Immobilieninvestment Mietsicherheiten so lange als zusätzlicher Kaufpreis anzusehen sind, bis diese dem Erwerber übergeben oder ausgezahlt werden.

Einfuhrumsatzsteuer ohne vorherige Entrichtung als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Steuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter identisch sind

Führt ein Unternehmer Waren aus Staaten ein, die nicht Mitglied der EU sind, fällt regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an. In bestimmten Fällen ist der Einführende Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Nach nationalem Recht kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer unter der Voraussetzung als Vorsteuer abziehen, dass er die Einfuhrumsatzsteuer zuvor entrichtet hat.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Unternehmer die Vorsteuer zuvor entrichtet hat. Sind Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzugsberechtigter dieselbe Person, kann der Vorsteuerabzug unabhängig von der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht werden. Ansonsten müsste der Unternehmer in Vorleistung gehen, was durch die Gemeinschaftsregeln gerade vermieden werden soll.

Die Entscheidung ist zwar zum französischen Recht ergangen, betrifft aber auch Deutschland. Auch hier ist nach derzeitiger Gesetzeslage der Vorsteuerabzug von der vorherigen Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer abhängig. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr.

Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung

Ein Unternehmer erhielt eine Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 4 Mio. € + 19 % MwSt. 760.000 € = 4.760.000 €“. Das Finanzamt und ihm folgend der Bundesfinanzhof lehnten den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ab, weil es an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung fehlte. Diese ergab sich weder aus dem Rechnungstext noch aus einer Ergänzungsvereinbarung.

Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung Angaben enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Und zwar so, dass die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar nachvollziehbar ist. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält oder auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen Bezug genommen wird. Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zukünftig zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung.

Übergangsregelung zu Belegnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2012

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten. Die Verordnung sah dabei die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor.

Nach massiver Kritik hat das Bundesministerium der Finanzen eingelenkt und die Vorschrift bis zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ausgesetzt. Die Anpassung der UStDV ist zum 1.1.2013 geplant.

Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis mit den bis zum 31.12.2011 anerkannten Belegen geführt werden.

Höheres monatliches Entgelt für das Führen eines Pfändungsschutzkontos

Eine Entgeltklausel, nach der für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (deutlich) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden dar. Beim Führen eines Girokontos auf entsprechendes Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto handelt es sich um eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main)