Termine Juli 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.7.2012

13.7.2012

6.7.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.7.2012

13.7.2012

6.7.2012

Sozialversicherung5

27.7.2012

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.7.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Ablauf der Verjährungsfristen bei Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung

Steuerbescheide können nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen nicht mehr geändert werden. Wird vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen, verlängert sich die Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Abschluss der Außenprüfung. Gleiches gilt, wenn der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Betroffenen hinausgeschoben wird. Liegen andererseits die Gründe für den verzögerten Beginn der Außenprüfung in der Sphäre des Finanzamts, laufen die Verjährungsfristen ab. Haben die Ursachen für den hinausgeschobenen Prüfungsbeginn sowohl der Betroffene als auch die Finanzverwaltung zu vertreten, kommt es ausschließlich darauf an, welche Gründe für das Hinausschieben zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich waren.

Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist im anschließend geschilderten Fall der Antrag des Betroffenen auf ein Auswertungsverbot von Ergebnissen einer Betriebsprüfung vom Bundesfinanzhof abgelehnt worden.

Auf eine im November 1996 angeordnete Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 beantragte das Unternehmen ohne Nennung von Gründen ein Hinausschieben des für Dezember 1996 vorgesehenen Prüfungsbeginns. Der Antrag war zeitlich nicht befristet. Das Finanzamt gab dem Antrag statt. Die Prüfung begann im Februar 2000 und endete ein Jahr später. Die geänderten Steuerbescheide folgten erst im Mai 2004.

Da vor Ablauf der Fristen zur Festsetzung der jeweiligen Steuern einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung stattgegeben wurde, liefen die Fristen zur Auswertung der Prüfungsergebnisse und zur Festsetzung der daraufhin festzusetzenden Steuern erst vier Jahre nach Abschluss der Prüfung (2001), also am 31.12.2005 ab.

Anpassung der Betriebsrente

Bei Gewährung einer betrieblichen Altersrente sind Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem betreffenden Arbeitnehmer der reale Wert der Betriebsrente erhalten bleibt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner dafür zu sorgen habe, dass ein seit Rentenbeginn sich ergebender Kaufkraftverlust ausgeglichen, also das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt werde. Dies gelte auch dann, wenn der zu betrachtende Prüfungszeitraum sowohl Zeiträume vor dem 1.1.2003 als auch Zeiträume nach dem 31.12.2002 erfasse. In diesem Falle könne der zutreffende Betrag ggf. im Wege der sog. Rückrechnungsmethode aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland und dem zuvor maßgeblichen Preisindex für die Lebenshaltung von Vierpersonenhaushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ermittelt werden.

Schenkung an den Ehegatten durch Zahlungen auf ein Oder-Konto

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) können zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Maßgebend ist, ob der nicht einzahlende Ehepartner nach den Vereinbarungen der Eheleute und der Verwendung des Guthabens zur Hälfte am Kontoguthaben beteiligt ist. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Gemeinschaftskontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dieses Verhalten für eine Schenkung. Das Finanzamt muss anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abschirmungskosten an selbst genutzter Eigentumswohnung gegen hochfrequente Strahlung sind eine außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten sind – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig angefallen und eine außergewöhnliche Belastung. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn jemand gezwungen ist, eine konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Derartigen Aufwendungen kann man aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn ohne Beseitigung der Ursache mit einem Schaden für die Gesundheit zu rechnen ist. Im Urteilsfall ging es um die Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines selbstgenutzten Wohnhauses.

Die Kosten einer an der eigenen Wohnung durchgeführten Hochfrequenzabschirmung gegen stark auffällige und aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr zu akzeptierenden Mobilfunkstrahlung (Elektrosmog‑Schutzschirm) sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln eine außergewöhnliche Belastung. Dem Gericht reichte als Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage einer privatgutachtlichen Bescheinigung. Nicht erforderlich ist nach Auffassung des Finanzgerichts die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat Ende 2010 seine Rechtsprechung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitskosten zum Vorteil der Bürger geändert. Diese Rechtsprechung war der Finanzverwaltung offensichtlich ein Dorn im Auge und sie holte sich Hilfe beim Gesetzgeber. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 regelt nun gesetzlich den Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall. In einschlägigen Fällen ist deshalb der Rat des Steuerberaters einzuholen.

Aufwendungen für Auslandsgruppenreise als Werbungskosten

Ob ein beruflicher Anlass für eine Auslandsgruppenreise vorliegt, hängt von der fachlichen Organisation des Programms und den besonderen beruflichen Bedürfnissen der Teilnehmer ab. Wesentlich ist auch, dass es sich um einen homogenen Teilnehmerkreis handelt. Die Aufteilung von Aufwendungen für eine solche Reise in einen beruflichen und privaten Anteil richtet sich nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine solche Trennung setzt allerdings voraus, dass es überhaupt möglich ist, Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil zu trennen.

Bei einer Chinareise, bei der fast ausschließlich touristisch interessante Orte und Sehenswürdigkeiten besucht werden und die keinen unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hat, ist eine derartige Aufteilung nicht möglich. Auch wenn mit der Teilnahme an einer solchen Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird, ändert sich an dieser Beurteilung nichts.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

Ein Anlageberater vermittelte Schiffsbeteiligungen von Gesellschaften, die in Form einer GmbH & Co. KG betrieben wurden (sog. Fondsgesellschaften). An einigen Schiffsfonds beteiligte er sich selbst und hielt die Beteiligungen im Privatvermögen. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen des vom Anlageberater betriebenen Einzelunternehmens. Dieser behauptete, die Eigenprovisionen seien von den Fondsgesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen behandelt oder von den Anschaffungskosten seiner Beteiligung gekürzt worden.

Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung des Finanzamts zugestimmt. Grund dafür war insbesondere, dass er die Vereinbarungen über die erzielten Provisionseinnahmen nicht mit den Fondsgesellschaften, sondern mit den Emissionshäusern geschlossen hatte. Damit war eine Berücksichtigung der Provisionseinnahmen als Sonderbetriebsausgaben bei den Fondsgesellschaften ausgeschlossen. Dies galt im Übrigen auch für die Provisionseinnahmen aus der Vermittlung solcher Beteiligungen an Dritte.

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

Für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, ergeben sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Gestaltungsmöglichkeiten:

·       Es ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, ob eine „künftige“ Anschaffung gegeben ist, für die ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.

·       Das Wahlrecht kann noch nach Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden.

·       Der Unternehmer muss nicht schon im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts die Absicht gehabt haben, einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.

Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs mit zusätzlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist sachlich und betragsmäßig beschränkt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Diese Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunktbegriff ist in erster Linie qualitativ zu verstehen, also danach, ob im Arbeitszimmer die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen, auch solche, bei denen eine bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Pensionär erstellte Gutachten, erzielte damit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Studium, Überprüfung und Auswertung der Akten nahm er im häuslichen Arbeitszimmer vor. Das Finanzamt bezog diese Einkünfte und die Pension in die Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts ein. Das Finanzgericht war anderer Ansicht: Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grunde liegt, spielen keine Rolle. Insbesondere gilt dies für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten. Mit anderen Worten: Bei einem Pensionär oder Rentner müssen die frühere Tätigkeit und die daraus bezogenen Versorgungsbezüge bei Beantwortung der Frage, ob der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren ist, außer Betracht bleiben.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

Ein Beamter war bei der Deutschen Telekom AG tätig. Für etwa eineinhalb Jahre wurde er einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft zugewiesen, die sich am gleichen Ort befand. Die Tätigkeitsstätte des Beamten blieb unverändert. In seiner Steuererklärung machte er die tatsächlichen Fahrtkosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung geltend.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit des Beamten durch das Outsourcing keine Auswärtstätigkeit geworden war. Da er seine Tätigkeit am gleichen Ort verrichtete, handelte es sich dabei auch weiterhin um seine regelmäßige Arbeitsstätte.

Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt (z. B. Brand) aus dem Betriebsvermögen aus, kann zur Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Voraussetzung ist u. a., dass innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Reinvestition innerhalb von vier Jahren, bei Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes innerhalb von sechs Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen muss. Wird die Investitionsabsicht vor Ablauf der Frist aufgegeben, ist die Rücklage im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen. In allen anderen Fällen ist die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage bei Fristablauf vorzunehmen.

Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die eine Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland auch dann vorsieht, wenn die Besteuerung einem anderen Staat zusteht, der von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch macht und der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass der andere Staat auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat oder in dem anderen Staat Steuer entrichtet worden ist.

Hintergrund für das Normenkontrollersuchen war und ist, dass ein Geschäftsführer und Arbeitnehmer für eine inländische Kapitalgesellschaft in der Türkei gearbeitet und für den Arbeitslohn Steuerbefreiung in Deutschland beantragt hatte. Diese verwehrte ihm das Finanzamt, weil er nicht nachweisen konnte, dass die Türkei auf das Besteuerungsrecht verzichtet hatte.

Mietverhältnis kann bei Verleumdung des Vermieters fristlos gekündigt werden

In einem vom Landgericht Potsdam entschiedenen Fall hatte der Mieter den Vermieter bei seinem Baufinanzierer verleumdet und diesen veranlasst, dessen Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Die daraufhin vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sah das Gericht als gerechtfertigt an.

Der Vermieter konnte das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung beiderseitiger Interessen sei dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar. Beleidigung und üble Nachrede seien Vertragsverletzungen, die zur Kündigung des Vertrags berechtigen, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreichen. Das Anschwärzen des Vermieters beim Baufinanzierer sei ein so schwerwiegender Fall.

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei möglicherweise illegalem Beschäftigungsverhältnis

Bei Verletzung objektiver zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten des Sozialversicherungsrechts, wie Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, ist für die Annahme der Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses ein zumindest bedingter Vorsatz des Arbeitsgebers erforderlich. So entschied das Bundessozialgericht im Falle eines Baggerbetriebs, der einen nicht bei der Sozialversicherung gemeldeten Polen auf der Grundlage eines Subunternehmervertrags beschäftigt hatte.

Bei einer Betriebsprüfung wurde ein illegales Beschäftigungsverhältnis angenommen und zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage das dem Polen zugewandte Nettoentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet. Möglicherweise zu Unrecht, wie das Gericht nun entschied. Zwar lag ein Verstoß gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts vor, es habe jedoch keine Überzeugungsbildung zu der Frage stattgefunden, ob bei dem Arbeitgeber ein auf diese Pflichten und die Nichtabführung von Beiträgen gerichteter Vorsatz bestand. Diese Feststellung muss das Landessozialgericht nun nachholen und die Hochrechnung anschließend überprüfen.

Vorsteuerabzug setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung voraus

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Rechnung bzw. Gutschrift nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung enthält. Diese Anforderung erfüllt die Angabe „zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen“ in einer Gutschrift jedenfalls dann nicht, wenn nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum und welche konkreten Leistungen sich die Vorauszahlungen beziehen.

Fitness-Studio darf Kunden grundsätzlich zwei Jahre binden

Eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitness-Studiovertrag, die eine Erstlaufzeit des Vertrags von 24 Monaten vorsieht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf eine Kündigungsklausel in einem solchen Vertrag das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung nicht unangemessen einschränken. Eine Kündigungsklausel ist unwirksam, wenn sie das außerordentliche Kündigungsrecht auf eine Erkrankung des Kunden beschränkt und die Wirksamkeit der Kündigungserklärung an zusätzliche Voraussetzungen knüpft.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)