Termine Juni 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

11.6.2012

14.6.2012

8.6.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

11.6.2012

14.6.2012

8.6.2012

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

11.6.2012

14.6.2012

8.6.2012

Umsatzsteuer4

11.6.2012

14.6.2012

8.6.2012

Sozialversicherung5

27.6.2012

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.6.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

Oftmals kann für den Steuerbürger eine Vorschrift in der Abgabenordnung ein Rettungsanker sein, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist. Nach dieser Vorschrift können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Eingabefehler des Finanzamts) jederzeit berichtigt werden. Jederzeit bedeutet allerdings, dass dies nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich ist. Allerdings kann auch das Finanzamt nach dieser Vorschrift eine Änderung vornehmen.

Während der Bearbeitung der Einkommensteuerveranlagung 2006 bemerkte ein Finanzamt, dass im Einkommensteuerbescheid für 2005 eine Lohnersatzleistung aufgrund eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden war, obwohl der Steuererklärung die Bescheinigung über die Lohnersatzleistung beigefügt worden war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und ließ die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu. Das Gericht stellte fest, dass ein Fehler im Sinne der Vorschrift offenbar ist, wenn er bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Abhängigkeit des bezahlten Jahresurlaubs von Mindestarbeitszeit

Einer nationalen Regelung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit abhängt, steht die europäische Richtlinie über Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entgegen. So entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fall einer französischen Arbeitnehmerin, die auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten hatte und infolge dessen über ein Jahr krankgeschrieben war. Um für diesen Zeitraum Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung zu erhalten, wandte sie sich an die französischen Gerichte.

Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob die französische Regelung, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer 10 Tage (bzw. einen Monat vor Februar 2008) bei demselben Arbeitgeber im Bezugszeitraum gearbeitet hat, mit der Richtlinie vereinbar ist, was der Gerichtshof verneinte. Sollte eine richtlinienkonforme Auslegung des französischen Rechts nicht möglich sein, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Arbeitnehmerin sich gegenüber dem Arbeitgeber unmittelbar auf die Richtlinie berufen oder den Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland liegt das Besteuerungsrecht der Arbeitslöhne von Bordpersonal von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer bei demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet.

Dem Versuch der Finanzverwaltung, die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen, hat der Bundesfinanzhof einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der in Deutschland wohnende Pilot arbeitete bei einer irischen Fluggesellschaft. Da Irland auf das Besteuerungsrecht verzichtete und der Pilot dies dem deutschen Finanzamt vorschriftmäßig nachgewiesen hatte, unterblieb eine Besteuerung der Einkünfte.

Hinweis: Diese Steuerfreiheit dürfte noch so lange gelten, bis das DBA neu geschlossen wird.

Darlehensverbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangrücktritt nicht passivierbar

Eine GmbH erhielt von ihrem Gesellschafter ein Darlehen, für das ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vereinbart war. Danach durfte der Gesellschafter über die Darlehensforderung solange nicht verfügen, wie die GmbH überschuldet war. Außerdem durfte er die Befriedigung seiner Darlehensforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen nach Abzug der Verlustvorträge oder aus einem Liquidationsüberschuss verlangen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die GmbH das Darlehen nicht in der Bilanz passivieren darf, weil es sie gegenwärtig nicht belastet. Es ist deswegen gewinnerhöhend aufzulösen.

Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.

Hinweis: Betroffene Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten dies jetzt tun. Sind Steuererklärungen abgegeben worden und liegt bereits ein Steuerbescheid vor, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.

Kein verfassungsrechtlicher Verstoß durch eingeschränkten Abzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben bis zum 31.12.2009

Die bis Ende 2009 geltenden Regelungen für den beschränkten Sonderausgabenabzug von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die bis dahin geltenden Regelungen zum Sonderausgabenabzug für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, eine Neuregelung aber mit spätester Wirkung zum 1. Januar 2010 gefordert. Dies ist geschehen.

Die danach noch bis zum 31.12.2009 gültigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Sie verlangt lediglich die körperliche Unversehrtheit, nicht aber eine zu gewährende Garantie, dass die soziale Sicherung betreffende Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Vertrauensschutz bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist gesetzlich geregelt. Für jeden Kalendermonat hat der Unternehmer 1 % des inländischen Kfz-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Privatanteil zugrunde zu legen. Rabatte und Nachlässe, die beim Erwerb des Fahrzeugs gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs.

Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist möglich. Zu diesem Zweck sind die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Eine Lose-Blatt-Sammlung reicht nicht. Anzugeben sind Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt; weiterhin Reiseziel, Reiseroute, Reisezweck und der Name der aufgesuchten Geschäftspartner.

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein in Form einer Excel-Tabelle geführtes Fahrtenbuch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder die Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Das Finanzgericht stellt weiterhin klar, dass es keinen Vertrauensschutz aufgrund einer fehlerhaften Anwendung (Verwaltungspraxis) in den Vorjahren gibt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

Kinderzuschüsse aus der Rente eines berufsständischen Versorgungswerks sind steuerpflichtig und nicht wie die Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die unterschiedliche Behandlung solcher Zuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung normiert, weil der Anspruch auf Kindergeld für solche Kinder ausgeschlossen ist. Berufsständische Kinderzuschüsse sind zwar nicht steuerfrei, dafür geht aber auch der Anspruch auf Kindergeld nicht verloren.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werden die Höchstbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind. Anstelle der Höchstbeträge nach BUKG können auch nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dann prüft das Finanzamt aber insgesamt, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten ab 1. Januar 2012 folgende Höchstbeträge: Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1.657 € geltend gemacht werden.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.314 €, für Ledige 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.

Hinweis: „Verheiratete“ im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind auch:

·       verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer

·       Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde

·       Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft gewähren

·       Ledige, die auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können.

Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.

(Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen verstößt nicht gegen Europarecht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen nicht gegen die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (ZLR) verstößt. Nach der ZLR sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit. Der Bundesfinanzhof war an die vorausgegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebunden, wonach die ZLR nur den Empfänger der Zinszahlungen schützt. Geklagt hatte eine GmbH, die von ihrer niederländischen Muttergesellschaft mehrere Darlehen aufnahm. Das Finanzamt rechnete die Hälfte der in 2004 gezahlten Zinsen dem Gewinn der GmbH aus Gewerbebetrieb hinzu. Auch der Argumentation, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Zinsbetrags nicht mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bzw. mit dem Diskriminierungsverbot des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden vereinbar sei, folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Die ab 2008 geltende Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Darlehenszinsen dürfte der gleichen Beurteilung unterliegen.

Vergütung und Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung mit Fragen der Behandlung von Geschäften der Gesellschaft mit den Gesellschaftern und der Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers, jeweils im Falle bilanzieller Unterkapitalisierung, zu beschäftigen.

Das Gericht stellte hierzu folgende Leitsätze auf:

·       Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also auch mit einem Dritten so abgeschlossen worden wären.

·       Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d. h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.

·       Die Gesellschafter haben bei der Auswahl des Geschäftsführers einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Ermessensspielraum.

·       In eng zu fassenden Ausnahmefällen kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken.

·       Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus. Ein solcher kann bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft nach verlustreichen Jahren nicht angenommen werden.

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung

Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt dies aber nur, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen es sich bei ihm auch wirklich um eine Direktzusage handelte, in denen also ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Wird das Versicherungsverhältnis ursprünglich als eine private Kapitallebensversicherung begründet und erst später in eine Direktversicherung umgewandelt, sodass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer wird, so darf beitragsmäßig nur derjenige Teil der Kapitalleistung berücksichtigt werden, der auf Zahlungen beruht, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Dies kann im Einzelfall zu einer deutlichen Minderung der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge führen.

Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit dem 1.1.2005 elektronisch übertragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es einem Unternehmer weiterhin gestattet werden, die Voranmeldungen in Papierform abzugeben, z. B. bei erheblichem finanziellen Aufwand.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Eine unbillige Härte liegt u. a. dann nicht vor, wenn das Unternehmen hohe Gewinne erzielt und über ausreichende Mittel verfügt, um die entsprechende Hardware anzuschaffen.

Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung eines Einzelhandelsgeschäfts auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn das Ladenlokal nicht mitveräußert, sondern an den Erwerber des Warenbestands und der Geschäftsausstattung lediglich vermietet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber mit den übernommenen Gegenständen eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener, kurzfristig kündbarer Mietvertrag reicht aus. Eine Mindestlaufzeit ist nicht erforderlich.

Verwalter muss Heizkosten nach Verbrauch abrechnen

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umlegen.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verwalter bei den Heiz- und Wasserkosten nicht die angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger gezahlten Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung berücksichtigt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Das Gericht war der Auffassung, dass in die Gesamtabrechnungen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Brennstoffanschaffung stehen, aufzunehmen sind. Bei den Einzelabrechnungen hingegen sei die Heizkostenverordnung zu berücksichtigen. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Die damit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnung von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter in der Abrechnung erläutern. Im entschiedenen Verfahren habe zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, nicht jedoch die Einzelabrechnungen, da diesen nicht der tatsächliche Verbrauch zu Grunde gelegen hat.

Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, dessen Vertrag ordentlich gekündigt worden war, einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000 € geltend. Er legte seinen Anspruch weitgehend auf der Basis der so genannten Grundsätze dar, deren Geltung allerdings nicht ausdrücklich vereinbart worden war.

Das Gericht bejahte den Anspruch dem Grunde nach. Es stellte in seiner Entscheidung klar, dass die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten Grundsätze zur Errechnung eines angemessenen Ausgleichs jedenfalls als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können.