Termine Mai 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.5.2012

14.5.2012

7.5.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.5.2012

14.5.2012

7.5.2012

Gewerbesteuer

15.5.2012

18.5.2012

11.5.2012

Grundsteuer

15.5.2012

18.5.2012

11.5.2012

Sozialversicherung5

29.5.2012

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.5.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Finanzamt kann zu viel angerechnete Lohnsteuer nach fünf Jahren nicht mehr zurückfordern

Im Steuerrecht tritt die Zahlungsverjährung nach fünf Jahren ein. Mit Ablauf dieser Frist soll Rechtssicherheit einkehren, und zwar zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerzahlers. Rechnet das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers z. B. den zehnfachen Betrag der für den Steuerzahler abgeführten Lohnsteuern auf die festgesetzte Einkommensteuer an und zahlt eine entsprechend hohe Steuererstattung aus, hat es fünf Jahre Zeit, die Steuererstattung zurückzufordern. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Haftung für betriebliche Steuerschulden mit den dem Unternehmen dienenden Gegenständen oder dem aus ihrer Veräußerung erzielten Verkaufserlös

Überlässt ein wesentlich an einem Unternehmen beteiligter Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur Nutzung, haftet er damit für betriebliche Steuern. Entscheidend ist lediglich, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Entstehens betrieblicher Steuern dem Betrieb gedient hat. Eine Beteiligung ist wesentlich, wenn sie mehr als 25 % des Haftkapitals einer Gesellschaft beträgt. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf alle während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstandenen Steuern.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Haftung nicht gegenständlich beschränkt. Sie umfasst auch ein sog. Surrogat. Dabei handelt es sich um den Erlös aus dem Verkauf des Gegenstands, einen möglichen Schadensersatzanspruch oder eine andere Gegenleistung.

Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angaben über geleistete Arbeitszeit

Arbeitnehmer, die vorsätzlich falsche Angaben über die von ihnen geleistete Arbeitszeit machen, riskieren eine außerordentliche Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen regelmäßig nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich nicht mehr kündbare Arbeitnehmerin hatte im Zeiterfassungssystem falsche Angaben über die von ihr geleisteten Arbeitszeiten gemacht. Innerhalb von sieben Tagen hatte sie rund 135 Minuten zu viel aufgeschrieben, obwohl die Aufzeichnungen nach den bei ihrem Arbeitgeber geltenden Regelungen hätten minutengenau sein müssen. Das Bundesarbeitsgericht sah hierin einen besonders schwerwiegenden Verstoß. Das auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten führe auch dazu, dass im vorliegenden Fall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Auch der Arbeitnehmerin habe klar sein müssen, dass die Hinnahme eines solchen Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. Dies lasse die Notwendigkeit einer Abmahnung entfallen.

Künftige Ausgaben ausgleichende Entschädigungen nicht steuerbegünstigt

Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, unterliegen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Einkommensteuersatz.

Der Bundesfinanzhof hatte dazu folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Grundstückseigentümer hatte 2001 mehrere Häuser gebaut und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vermietet. Er konnte Vorsteuern von 130.000 € aus den Baukosten geltend machen, weil die Häuser von niederländischen Streitkräften bewohnt wurden. Der Vertrag war für 10 Jahre abgeschlossen. 2006 wurden die Mietverträge von der Bundesanstalt vorzeitig gekündigt. Wegen des Risikos der Anschlussvermietung zahlte sie an den Eigentümer eine Entschädigung von 94.000 € sowie 52.000 € für die finanziellen Nachteile, die sich aus der Vorsteuerrückzahlung an das Finanzamt ergaben, weil die Häuser nicht 10 Jahre von niederländischen Streitkräften bewohnt wurden. Der Eigentümer beantragte für beide Entschädigungen den ermäßigten Einkommensteuersatz.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass nur die Entschädigung von 94.000 € steuerbegünstigt ist. Der Betrag von 52.000 € stellt keine Entschädigung für entgehende Einnahmen dar, sondern für künftige Ausgaben, die vom Gesetz aber nicht begünstigt sind.

Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine große Zeitersparnis

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Ist aber eine andere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger, kann sie zugrunde gelegt werden.

Verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung dann, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht erforderlich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Tipp: Gründe für eine längere Straßenverbindung können beispielsweise sein: Streckenführung, Ampelschaltungen, Autobahn statt Bundesstraße, Umfahrung von Unfallschwerpunkten, Wildwechselgefahr oder Belastung mit Schwerlastverkehr.

Regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zu 100 % einkommensteuerpflichtig

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Jedem Renteneintrittsjahrgang wird ein bestimmter Prozentsatz zugewiesen. Entscheidend für den jeweiligen Besteuerungsanteil ist der Zeitpunkt des Renteneintritts. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung unterliegen ab 2005 zu 50 % der Besteuerung – und zwar sowohl Bestandsrenten (die schon vor 2005 bezogen wurden) als auch Renten, die in 2005 erstmals gezahlt wurden. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % bis auf 100 %. Es wird allerdings nicht der individuell maßgebende, einmal festgelegte Prozentsatz auf die in den folgenden Jahren erzielten Renteneinkünfte angewendet. Es wird der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben. Der Freibetrag wird im Jahr nach dem Renteneintritt festgeschrieben, da regelmäßig erst dann die Rente über das ganze Kalenderjahr ausbezahlt wurde. Maßgebend für die „Zementierung“ des Freibetrags ist der (erste) Jahresbetrag der Rente. Dies hat zur Folge, dass regelmäßige Rentenerhöhungen, die sich in späteren Jahren ergeben, vollständig in die Besteuerung eingehen.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg hat bestätigt, dass regelmäßige Rentenanpassungen nicht zu einer Erhöhung des Freibetrags führen. Sie sind zu 100 % steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof wird wohl abschließend entscheiden müssen.

hinweis: Der Rentenfreibetrag ist neu zu ermitteln, wenn sich die Rentenhöhe auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Gründe ändert, z. B. wenn eine Altersrente zunächst als Teilrente in Anspruch genommen wird.

Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen

Der unverschuldete Verlust von Unterlagen hindert die Finanzbehörde nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Art und Umfang der Schätzung hängen letztlich von verschiedenen Kriterien ab. Dabei kommt es darauf an, ob im Rahmen einer Prüfung noch weitere Mängel festgestellt werden.

Sind z. B. die Aufzeichnungen für die Bareinnahmen lückenhaft oder ergeben sich bei einer Bargeldverkehrsrechnung erhebliche Fehlbeträge, ist eine Schätzung innerhalb der amtlichen Richtsätze zulässig. Der Verlust von Unterlagen ist in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerpflicht der Zinsen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei steuerschädlicher Verwendung von Policendarlehen

Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wurden unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich privilegiert. Die Versicherungsbeiträge waren als Sonderausgaben abzugsfähig, die Zinsen und Überschussanteile blieben einkommensteuerfrei. Wurden die Kapitallebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, blieben die Privilegien nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Eine der Voraussetzungen war bei der Aufnahme von Policendarlehen, dass die Versicherungssumme unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern zur dauernden Erzielung von Einkünften bestimmt war. Das galt auch für den Fall einer Umschuldung.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben hatte der Bundesfinanzhof den nachfolgend geschilderten Fall zu beurteilen:

Eheleute erzielten aus der Vermietung einer Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatten die Anschaffung mit einem Bankdarlehen finanziert. Nachdem die Zinsbindung ausgelaufen war, schuldeten die Eheleute das Restdarlehen i. H. v. 124.000 € durch die Aufnahme zweier Darlehen einer Bausparkasse um. Es handelte sich um ein Annuitätendarlehen i. H. v. 60.000 € und ein weiteres Darlehen über 84.000 €. Von Letzterem wurden 64.000 € ausgezahlt, aber nicht zur Tilgung des Ursprungsdarlehens eingesetzt. 20.000 € wurden in einen Bausparvertrag eingezahlt, der durch die weitere jährliche Einzahlung von Sparraten nach Zuteilung in voraussichtlich acht Jahren zur Tilgung verwendet werden sollte.

Die gewählte Konstruktion wurde vom Bundesfinanzhof aus folgenden Gründen nicht anerkannt: Zum einen war die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens. Zum anderen war der über die Restschuld des Ursprungdarlehens hinausgehende Betrag des Umschuldungsdarlehens (20.000 €) auf einen Bausparvertrag eingezahlt worden. Dadurch wurde eine Forderung begründet, aber nicht wie erforderlich unmittelbar ein Finanzierungsdarlehen abgelöst.

Fehlender Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex die Berücksichtigung eines Vorwegabzugs für eine gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen gehört.

Bei preisgebundenen Wohnungen sind nicht für Wohnraum entstandene Betriebskosten vorweg abzuziehen und dem gewerblichen Mieter zuzurechnen. Dies hat das Gericht bereits für Abrechnungen im preisfreien Wohnraum entschieden und nunmehr auch auf den preisgebundenen Wohnraum übertragen. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zu Grunde gelegt wird, betrifft hingegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2012 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2012 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen auf 1.7.2012 verschoben

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2011 grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten.

Die neuen Beleg- und Buchnachweispflichten sollen nunmehr für nach dem 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die bis zum 31. Dezember 2011 gültige Rechtslage.

Anmerkung: Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere wegen der Vorschriften zur Gelangensbestätigung ein weiteres Hinausschieben erfolgen wird.

Umsätze eines Partyservices unterliegen regelmäßig dem Regelsteuersatz

Die Lieferung von Speisen unterliegt nur noch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um standardisiert zubereitete Speisen (z. B. Grillsteaks, Grillwürste, Pommes frites) handelt und keine weiteren Dienstleistungselemente (wie z. B. Überlassen von (Steh-)Tischen, Besteck und Geschirr, Personal, Beratung bei der Speisenzusammenstellung) hinzutreten. Bereits das Hinzutreten eines Dienstleistungselements führt dazu, dass der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. Auf das Verhältnis der Kosten von Lieferung der Speisen zu den übrigen Dienstleistungselementen kommt es nicht an. Damit unterliegen die Leistungen eines Partyservices in aller Regel dem normalen Umsatzsteuersatz.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von Pkw-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde

Für die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand muss zunächst auf die rechtliche Grundlage ihres Handelns abgestellt werden. Handelt sie auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, ist sie umsatzsteuerlicher Unternehmer. Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z. B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine solche Wettbewerbsverzerrung liegt vor, wenn eine Gemeinde - vergleichbar einem privaten Wettbewerber - Parkplätze gegen Gebühr in einer Tiefgarage überlässt, auch wenn sie die Tiefgarage zuvor mittels Widmungsverfügung als Gemeindestraße ausgewiesen hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Hierzu gehören z. B. Kosten durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)