Termine April 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

 

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.4.2012

13.4.2012

6.4.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.4.2012

13.4.2012

6.4.2012

Sozialversicherung5

26.4.2012

entfällt

entfällt

 

1   Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2   Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4   Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5   Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.4.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ als geschlechtsbezogene Benachteiligung

Der Begriff „Geschäftsführer“ in einer Stellenausschreibung ist ohne Zusätze wie „m/w“ oder „/in“ keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung, die jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, wenn im weiteren Text nicht auch weibliche Bewerber angesprochen werden. Infolge dieser nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Das ausschreibende Unternehmen muss beweisen, dass das Geschlecht bei der Bewerberauswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Der Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe)

Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten:

·       Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.

·       Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit möglich sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind nur zu 70 % absetzbar.

·       Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums eines Hotelbetriebs mit Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.

Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Die Einzahlungen auf diese Rückstellung hat der Bundesfinanzhof bisher nicht als abzugsfähigen Aufwand angesehen. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.

Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Unternehmen hatte die Zahlungen für die Instandsetzungsrückstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben gebucht.

Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.

Gewinnanteile eines Personengesellschafters sind unabhängig vom Zufluss zu versteuern

Gesellschafter A schied 1999 aus der B-GbR aus. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten die Auszahlung seiner Gewinnanteile 1999, weil sie gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machten. A meinte, er müsse die festgestellten Gewinnanteile 1999 nicht versteuern, weil sie ihm nicht zugeflossen waren.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil Gewinnanteile an einer Personengesellschaft unabhängig von der Auszahlung zu versteuern sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Gesellschafter durch strafbare Handlungen, wie Unterschlagung oder Untreue, die tatsächliche Gewinnverteilung beeinflusst haben. Diese Ausnahme lag jedoch im entschiedenen Fall nicht vor.

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Durch das Jahressteuergesetz 2010 sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers neu geregelt worden. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klar gestellt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sowohl eines Richters als auch eines Hochschullehrers nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil beide Betroffenen vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplätze nutzen konnten.

Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen.

Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen

Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern zu einer Veräußerung des Fahrzeugs und Auszahlung eines bestimmten Teiles des Erlöses zum Ende der Mietzeit, kann er dafür eine Rückstellung bilden. Die Rückstellung kann ratierlich in der Höhe gebildet werden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Fahrzeugbuchwert liegt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines Vermieters zu entscheiden, der Fahrzeuge für 25 Monate überlassen hatte. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Vermieter die Fahrzeuge nach Ende der Laufzeit frei veräußern konnte. Den dabei erzielten Erlös hatte er an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden, vereinbarten Fahrzeugrestwert überstieg. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Drohverlust, sondern als Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag und als Minderung des Mietentgelts anzusehen. Insoweit waren auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben.

Schenkweise Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen führt nicht zur Versteuerung eines Entnahmegewinns

Der Unternehmer wandelte sein Einzelunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH um. Die GmbH-Anteile befanden sich, bedingt durch das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, in seinem Betriebsvermögen. Später übertrug er 15 % dieser Anteile auf seine Ehefrau. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine steuerpflichtige Entnahme. Die Auffassung wurde damit begründet, dass die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes eine Übertragung zu Buchwerten nicht vorsehen würden.

Der Bundesfinanzhof ist den Vorstellungen des Finanzamts nicht gefolgt. Bei dem Vorgang handelt es sich zwar um eine Entnahme. Sie ist aber steuerrechtlich nach den Sondervorschriften des Umwandlungssteuergesetzes abzuhandeln. Danach ist die unentgeltliche Übertragung der Anteile nicht steuerpflichtig. Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes scheidet aus. Unabhängig davon, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, bleiben sie als sog. einbringungsgeborene Anteile bis zu ihrer Veräußerung oder der ausdrücklichen Erklärung einer steuerpflichtigen Entnahme steuerverhaftet.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind. 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine „klarstellende“ Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen.

Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.

Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.

In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.

Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.

Leistungsort für Anzahlungen auf grundstücksbezogene in- und ausländische Vermittlungsleistungen

Ein Unternehmer vermittelte Hotelgutscheine für Hotelübernachtungen in in- und ausländischen Hotels. Seine Einnahmen betrachtete er so lange als steuerfreie Anzahlung, wie Hotelbuchungen noch nicht vorgenommen waren. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

Das von den Kunden bei Ausgabe der Hotelschecks bezahlte Entgelt an den Vermittler unterliegt als Anzahlung für eine Vermittlungsleistung im Inland der Umsatzsteuer. Führt die tatsächliche Vermittlungsleistung später zu einer Hotelbuchung im Ausland, ist in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum eine Berichtigung vorzunehmen.

Wohnungseigentümer können von der Kostenbeteiligung an Umbauarbeiten befreit sein

Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zu, so ist er von der Beteiligung an den anfallenden Kosten befreit. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.

Im entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads beschlossen. Ebenfalls per Mehrheitsbeschluss erfolgte die Genehmigung der Jahresrechnung. Die entstehenden Umbaukosten sollten dabei per Sonderumlage von allen Eigentümern gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ungültig, soweit diese die Einzelabrechnung der Kostenverteilung für den Umbau betreffen. Die Arbeiten am Schwimmbad sind als bauliche Veränderung zu werten. Da der Eigentümer dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat, ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch von anfallenden Kosten befreit.

Die in der Rechtsprechung bisher streitige Frage, ob ein Eigentümer von der Kostentragung befreit sein kann, wenn er baulichen Veränderungen nicht zustimmt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr positiv beantwortet. Es kommt für die Kostenbefreiung allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der geplanten baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang er durch den Umbau beeinträchtigt wird.