Termine Februar 2012

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.2.2012

13.2.2012

7.2.2012

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.2.2012

13.2.2012

7.2.2012

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5

10.2.2012

13.2.2012

7.2.2012

Gewerbesteuer

15.2.2012

20.2.2012

10.2.2012

Grundsteuer

15.2.2012

20.2.2012

10.2.2012

Sozialversicherung6

27.2.2012

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5  Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“.

6  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2009:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2011

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich

Bis 2006 konnten kleine Unternehmen für künftige Anschaffungen eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, die grundsätzlich nach zwei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Für Existenzgründer galt eine Auflösungsfrist von fünf Jahren. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden.

Ein Arzt bildete 1997 eine Ansparrücklage. Er erklärte dem Finanzamt, dass er Existenzgründer sei und löste die Ansparrücklage 2002 gewinnerhöhend auf. Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arzt kein Existenzgründer war, weil er 1995 schon mal selbstständig gewesen war. Es änderte deshalb den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 und erhöhte den Gewinn um die 1997 gebildete Ansparrücklage.

Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid 1999 wegen sog. widerstreitender Steuerfestsetzung geändert werden konnte. Das Finanzamt war nämlich beim Erlass des Steuerbescheids 1999 davon ausgegangen, dass der Arzt Existenzgründer war. Diese Annahme hatte sich als unrichtig herausgestellt, sodass die Steuernachforderung möglich war.

Hinweis: Seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 gibt es für Existenzgründer keine besonderen Vergünstigungen mehr.

Anlage EÜR ist zwingend abzugeben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.

Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente

Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass die seit Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleisteten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenso wie von dieser Versicherung geleistete Altersrenten nachgelagert zu besteuern sind. Nach der ab 2005 geltenden Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der sog. Basisversorgung des gesetzlichen Drei-Schichten-Modells handelt.

Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten.

Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug

Verstirbt eines der Elternteile und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen.

Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.

Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.

Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen

Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.

Der Bundesfinanzhof sah die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen an, sodass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.

Hinweis: Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.

Nachweis der Vermietungsabsicht für jahrelang leer stehende Wohnung

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.

Das Finanzgericht Nürnberg fordert in einem Urteil den Nachweis der Vermietungsabsicht bei einer jahrelang leer stehenden Wohnung. Erforderlich ist der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Diese Entscheidung darf später nicht wieder aufgegeben werden. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein. Als Nachweis der Vermietungsabsicht reichen Kontaktaufnahmen auf Zeitungsanzeigen von Mietsuchenden nicht. Das Gericht fordert größere Anstrengungen zur Vermietung, z. B. die Einschaltung eines Maklers oder selbst Anzeigenaufgabe in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblätter.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor

Eine Unternehmerin betrieb in ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.

Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.

Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand.

Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen

Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.

Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.