Termine Februar 2011

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1Scheck/bar2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag310.2.201114.2.20117.2.2011
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagSeit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer410.2.201114.2.20117.2.2011
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung10.2.201114.2.20117.2.2011
Gewerbesteuer15.2.201118.2.201111.2.2011
Grundsteuer15.2.201118.2.201111.2.2011
Sozialversicherung524.2.2011entfälltentfällt
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Jahresabschluss 2009 zum 31.12.2010 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begonnen hatten, endete am 31.12.2010 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2009 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2008 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszinssatzVerzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.20091,62 %6,62 %9,62 %
1.7. bis 31.12.20090,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.7. bis 31.12.20100,12 %5,12 %8,12 %
1.1. bis 30.6.20110,12 %5,12 %8,12 %

Kein Recht des Arbeitnehmers auf Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums

Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, wenn zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt muss nicht vereinbart werden.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Auflösung der gewinnmindernden Rücklage für abzuzinsende Altverbindlichkeiten

Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen in Steuerbilanzen für nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahre mit 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten. Die Regelung ist auch auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die bereits in früheren Geschäftsjahren bestanden. Um die dadurch einmalig auftretenden gewinnerhöhenden Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung für die betroffenen Unternehmen in Grenzen zu halten, konnte eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Sie durfte bis zu 90 % der Gewinnerhöhung betragen und war in den folgenden neun Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jeweils mindestens einem Neuntel aufzulösen.

In den Bilanzen einer GmbH wurde die Gesetzesänderung nicht beachtet. Erst in der Bilanz zum 31.12.2002 nahm das Finanzamt eine entsprechende gewinnerhöhende Abzinsung vor, ohne die gewinnmindernde Rücklagenbildung zuzulassen. Dieser Handhabung wurde durch den Bundesfinanzhof widersprochen.

Das Wahlrecht zur Rücklagenbildung bestand nicht nur im ersten nach dem 31.12.1998 endenden Geschäftsjahr, sondern grundsätzlich im Erstjahr der gewinnerhöhenden Abzinsung bestehender langfristiger Verbindlichkeiten. Das Darlehen der GmbH wurde erst 2002 abgezinst. Deshalb konnte auch noch eine Rücklage von 60 % der gewinnerhöhenden Auswirkung aus der erforderlichen Abzinsung des Darlehens gebildet werden. Von dem in 1999 begonnenen Auflösungszeitraum waren bereits drei Jahre mit einem Auflösungsvolumen von jeweils 10 % abgelaufen.

Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Eine inzwischen verstorbene Frau hatte sich auf Anraten ihres Hausarztes einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie unterzogen, weil nach einer schweren Operation aufgrund Krebserkrankung keine Chemotherapie möglich war. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für diese alternative Therapie als außergewöhnliche Belastung ab.

Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies begründe die tatsächliche Zwangsläufigkeit aufgrund der Ausweglosigkeit der Lebenssituation des Erkrankten. In solchen Fällen ist allerdings ausschließlich die Behandlung durch einen Arzt Voraussetzung.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand und Renovierung einer Immobilie

Der langjährige Leerstand einer Immobilie kann ein Indiz dafür sein, dass es an einer konkreten Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an, vielmehr hat der Hauseigentümer nachzuweisen, dass er zielgerichtet eine spätere Vermietung der Immobilie anstrebt.

Grundsätzlich wird bei der klassischen Vermietung und Verpachtung von Immobilien eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt. Für ein Fehlen dieser Absicht trägt das Finanzamt die Beweislast. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der Regel abweichen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn über einen langen Zeitraum (hier: mehr als sieben Jahre) an dem Objekt gearbeitet wird, aber keinerlei ernsthafte Vermietungsbemühungen erkennbar sind. Auch der Umstand, dass die Renovierung in Eigenleistung und wegen fehlender finanzieller Mittel über einen längeren Zeitraum betrieben wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Vermietungsabsicht muss anhand ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Eigentümers erkennbar sein. Die Behauptung allein, man beabsichtige eine Vermietung, reicht in einem solchen Fall nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ist bei einer Anteilsveräußerung zu 1 Euro das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Nach dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren sind die Gewinne jedoch nur zu 50 % (Halbeinkünfteverfahren bis 31.12.2008) bzw. zu 60 % (Teileinkünfteverfahren ab 1.1.2009) steuerpflichtig. Bei Veräußerungsverlusten ist entsprechend zu verfahren. Sie sind ebenfalls nur anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens für den Fall eines Auflösungsverlustes eingeschränkt. Danach ist das Halbeinkünfteverfahren nicht auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu keinem Zeitpunkt steuerfreie Einnahmen erzielt hat. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung dafür ausgesprochen, diese Rechtsprechung zum Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Anschaffungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen jedenfalls dann nicht zu begrenzen, wenn der Anteilseigner keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied allerdings, dass der Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung auch dann dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, wenn der Veräußerungspreis lediglich 1 € beträgt und der Veräußerer keine weiteren durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Dagegen entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass ein entsprechender Verlust in voller Höhe anzusetzen ist, wenn der Anteilseigner aus der Beteiligung keine Gewinnausschüttungen bezogen hat.

In beiden Fällen muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Hinweis: Nach dem Jahressteuergesetz 2010 ist für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die bloße Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ausreichend. Diese Gesetzesänderung gilt erst ab 2011.

Keine Nachholung unterlassener AfA für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens

Für ein betriebliches Wirtschaftsgut besteht die Pflicht, zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Der Verzicht durch Vergessen oder vorsätzliches Unterlassen führt zum Verlust des nicht geltend gemachten Abschreibungspotenzials. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um einen bilanzierenden Unternehmer handelt oder einen solchen, der seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt.

Erfolgt später die Einbuchung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens, handelt es sich um eine Fehler berichtigende Einbuchung. Das Wirtschaftsgut ist dann mit dem Wert einzulegen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.

Welche weitreichenden Folgen sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergeben, zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Fall. Der klagende Unternehmer hatte ein Patent angemeldet. Dies wurde einer GmbH zur Nutzung überlassen, an der er selbst beteiligt war. Der Einlagewert des Patents wurde mit dem Beginn der Verwertung auf 375 T€ festgestellt, sein Restbuchwert zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung auf 160 T€. Der Fremdverkaufspreis betrug zu diesem Zeitpunkt, zehn Jahre später, 2 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte den Differenzbetrag zwischen dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem erzielten Verkaufspreis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und damit auch den Verlust des Abschreibungspotenzials von 215 T€. Eine Berichtigung der entsprechenden Jahre war wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.

Keine nachträglichen Anschaffungskosten durch Zahlung von Verbindlichkeiten für eine vollbeendete GmbH

Der frühere Gesellschafter einer nach ihrer Insolvenz vollbeendeten GmbH hatte später weitere Bankverbindlichkeiten dieser GmbH getilgt. Er machte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine GmbH-Beteiligung geltend. Zur Begründung trug er vor, die Aufwendungen zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufs getragen zu haben. Bei einer Weigerung hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen zur Folge gehabt.

Wie das Finanzamt lehnte auch der Bundesfinanzhof die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ab. Ist eine GmbH aufgrund ihrer tatsächlichen Vermögenslosigkeit und Löschung nach der Liquidation bereits vollbeendet, sind weitere Zahlungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die GmbH ist nach ihrer Löschung nicht mehr existent, Verbindlichkeiten gehen unter. Demzufolge können keine Bankverbindlichkeiten mehr bestehen. Rechtsgrundlose Zahlungen sind aber keine nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung. Der Hinweis auf eine mögliche Auswirkung auf die geschäftliche Reputation reicht für einen unmittelbaren Bezug auf die Beteiligung nicht aus. Es können nur Aufwendungen mit unmittelbarem Bezug auf die konkrete Beteiligung berücksichtigt werden.

Zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen richtet sich nach dem Zuflussprinzip

Nach Ableistung des Grundwehrdienstes erhielt ein Wehrpflichtiger am 31.12.2004 ein Entlassungsgeld in Höhe von 690 €. Vom 19.4. bis zum 9.9.2005 war er als Arbeitnehmer tätig. Davor und danach war er arbeitslos gemeldet und erhielt 4.754,94 €. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab, weil der anteilige Grenzbetrag von damals 5.120 € überschritten war. Dabei hatte die Familienkasse die 2004 gezahlte Entlassungsentschädigung von 690 € dem Arbeitslosengeld von 4.756,94 € hinzugerechnet.

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der in den Grenzbetrag nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen sind, die im Kalenderjahr anfallen (Zuflussprinzip). Danach war die am 31.12.2004 gezahlte Entlassungsentschädigung im Jahr 2005 nicht zu erfassen, sodass der anteilige Grenzbetrag nicht überschritten wurde.

Zurückbehaltungsrecht wegen Mangel an der Mietsache setzt Mangelanzeige voraus

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Der Mieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.

Nach Ansicht des Gerichts steht dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an Mietzahlungen zu, die für einen Zeitraum vor der Anzeige des Mangels geschuldet werden. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Vermieter Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange ihm ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht folglich erst an den nach der Mangelanzeige fällig werdenden Mieten.

Selbstständige beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht gesetzlich krankenversichert

Ein Selbstständiger, dessen privates Krankenversicherungsverhältnis wegen Beitragsrückständen beendet worden war und der sich seitdem nicht mehr krankenversichert hatte, erhielt Arbeitslosengeld II und verlangte von der gesetzlichen Krankenversicherung, sie möge ihn als gesetzlich versichert behandeln. Sowohl die Krankenversicherung, als auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht verneinten einen solchen Anspruch. Der Antragsteller müsse sich vielmehr in der privaten Krankenversicherung versichern.

Daran änderte es auch nichts, dass der Selbstständige vortrug, es sei ihm unmöglich, sich privat zu versichern: Aufgrund seines Vermögensverfalls sei er nicht in der Lage, die Prämien für die private Krankenversicherung zu bezahlen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen weigerten sich wegen seiner Beitragsrückstände, ihn im Basistarif zu versichern. Die Neuaufnahme in die private Krankenversicherung werde davon abhängig gemacht, dass alle rückständigen Beiträge entrichtet und ein Jahresbeitrag im Voraus bezahlt werde. Teilweise seien Ablehnungen auch auf seine Vorerkrankungen gestützt worden.

Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, eine private Krankenversicherung zumindest im Basistarif abzuschließen. Denn hierzu sei er gesetzlich verpflichtet und berechtigt. Für die privaten Versicherungsunternehmen bestehe insofern ein Abschlusszwang. Die Versicherung im Basistarif dürfe nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Ebenso wenig dürfen private Versicherungsunternehmen den Vertragsschluss wegen einer Insolvenz verweigern. Erst recht sei es unzulässig, wenn der Vertrag von der Zahlung ausstehender Prämien abhängig gemacht werde, zumal insofern auch eine Stundung in Betracht komme. Private Krankenversicherungsunternehmen seien nicht berechtigt, einen Jahresbeitrag im Voraus zu verlangen. Vielmehr darf nur der Basistarif erhoben werden.

Der Antragsteller habe außerdem einen Anspruch darauf, dass ihm der Träger der Grundsicherung einen Beitragszuschuss gewährt. Möglicherweise umfasse dieser Beitragszuschuss den vollen in der privaten Krankenversicherung zu leistenden Beitrag, jedenfalls könne der Antragsteller die Differenz zwischen dem Zuschuss und den tatsächlichen Prämien aus der Regelleistung aufbringen, die er im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II erhalte.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2011 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2011 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2010 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2011 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2011 bis zum 10.2.2011 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2011 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2011 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2010 angemeldet und bis zum 10.2.2011 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2012 fällige Vorauszahlung für Dezember 2011 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2011 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2011 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Kein Vorsteuerabzug einer Personengesellschaft aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerlicher Pflichten ihrer Gesellschafter

Beauftragt eine Personengesellschaft einen Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe mit der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, kann sie die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Gleiches gilt für Hilfestellungen zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen ihrer Gesellschafter oder bei Einkommensteuervorauszahlungen. Diese Leistungen werden nicht für den unternehmerischen Bereich der Gesellschaft erbracht. Sie hängen auch nicht mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Können Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes doch nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden?

Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen. Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung. Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Vorsteuerabzug nur bei Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung

Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.