Termine Mai 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.5.2014

15.5.2014

9.5.2014

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

12.5.2014

15.5.2014

9.5.2014

Gewerbesteuer

15.5.2014

19.5.2014

12.5.2014

Grundsteuer

15.5.2014

19.5.2014

12.5.2014

Sozialversicherung5

27.5.2014

entfällt

entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3   Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.5.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften

Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.

Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für 100.000 € Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt.

Beispiel 2: Mit der Abgabe der zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 € Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 €. Das Finanzamt wird die 150.000 € einziehen.

Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten.

Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen.

(Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz)

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2011:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2011

0,37 %

5,37 %

8,37 %

1.1. bis 30.6.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2012

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2013

-0,13 %

4,87 %

7,87 %

1.7. bis 31.12.2013

-0,38 %

4,62 %

7,62 %

1.1. bis 30.6.2014

-0,63 %

4,37 %

7,37 %

Suche nach „Berufseinsteiger“ altersdiskriminierend

Wenn in einer Stellenanzeige „Berufseinsteiger“ gesucht werden, liegt regelmäßig eine Altersdiskriminierung vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgestellt. Geklagt hatte ein sechzigjähriger promovierter Rechtsanwalt, der von einer Rechtsanwaltspartnerschaft nicht eingestellt worden war. Er hatte sich auf eine Stellenanzeige der Partnerschaft beworben, in der „Berufseinsteiger“ gesucht wurden.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf  gingen davon aus, dass es sich insoweit um eine Diskriminierung handele, weil potentielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. In der mündlichen Verhandlung gab die Kammer des Landesarbeitsgericht aber zu erkennen, dass die Berufung des Klägers, der eine Entschädigung von 10.000 € verlangte, keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass er an der ausgeschriebenen Stelle nicht ernsthaft interessiert gewesen sei, sondern vor allem eine Entschädigung habe erwirken wollen, was rechtsmissbräuchlich sei.

Ähnlich hatte im vergangenen Jahr bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu dem Begriff „Berufsanfänger“ entschieden. Der Kläger nahm seine Klage daraufhin zurück.

„Vorausgefüllte Steuererklärung“

Die Finanzverwaltung stellt für die Erledigung der Einkommensteuererklärung neuerdings die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege.

Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich häufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden.

Mit dem Einsatz der „vorausgefüllten Steuererklärung“ ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

·       Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen

·       Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen

·       Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen

·       Vorsorgeaufwendungen in der Form z. B. von Riester- oder Rürup-Verträgen

Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen.

Hinweis: Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist.

Ist die Versteuerung der an ausländische Mitunternehmer gezahlten Vergütungen verfassungswidrig?

Erhält ein inländischer Mitunternehmer von seiner Gesellschaft Zinsen für ein Darlehen, dürfen diese Sondervergütungen den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Sie gelten als Teil des Unternehmensgewinns und unterliegen somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht für ausländische Mitunternehmer, die keine Betriebsstätte im Inland haben.

Der Gesetzgeber hat versucht, diese ihm nicht genehmen Urteile durch eine rückwirkende Gesetzesänderung zu unterbinden. Nach den neuen Vorschriften sind die gezahlten Vergütungen als Teil des Unternehmensgewinns wie bei inländischen Mitunternehmern zu versteuern. Dies kann für den ausländischen Mitunternehmer zu einer Doppelbesteuerung der Sondervergütungen führen, weil er sie in seinem Heimatland ebenfalls zu versteuern hat.

Der Bundesfinanzhof hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, weil sie gegen Völkervertragsrecht verstoßen. Weil die Gesetzesänderung außerdem noch rückwirkend in Kraft gesetzt worden war, sieht das Gericht hier eine verfassungswidrige Rückwirkung. Über die verfassungsmäßigen Fragen zu dem Themenkomplex muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Hinweis: Steuerbescheide, in denen Sondervergütungen eines ausländischen Mitunternehmers der Inlandsbesteuerung unterworfen werden, sollten bis zur Klärung dieser Frage mit dem Einspruch angefochten werden.

Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

Ein Ehemann erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während seine Ehefrau als ausgebildete Ärztin nicht erwerbstätig war. Das Ehepaar hatten Aufwendungen (u.a. Au-pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie begehrten den Abzug der angefallenen Au-pair-Kosten in voller Höhe. Es sollten auch solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach den steuergesetzlichen Vorschriften nicht abzugsfähig waren.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung) abhängig gemacht wird. Auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern muss keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden. Der Gesetzgeber war ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen.

Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.

Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Pauschalsteuer möglich. Solche Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sie dürfen nicht in Geld bestehen und sie müssen durch einen Betrieb des Zuwendenden veranlasst sein.

In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anlässlich des Jubiläums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ nicht erfüllt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterhält keinen eigenen Betrieb.

Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung als Werbungskosten

Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 sind nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

Das gilt auch für Schuldzinsen einer vor dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußerten oder aufgegebenen wesentlichen Beteiligung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Darlehen, für die Zinsen geltend gemacht werden, nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden konnten. Das erstmals ab 2002 anzuwendende Halb- bzw. Teilabzugsverbot für Werbungskosten bei solchen Einkünften aus Kapitalvermögen kommt hier nicht zum Tragen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verwalter haftet bei unterlassener Bonitätsprüfung von Mietinteressenten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Verwalter von Mietwohnungen grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags zur Bonitätsprüfung des neuen Mieters verpflichtet ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswahl des „richtigen“ Mieters für den Wert einer Immobilie von entscheidender Bedeutung. Dieser wird wesentlich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrags und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird.

Für die Bonitätsprüfung genügt jedoch nicht die Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten. Vielmehr verlangt das Gericht eine Schufa‑Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen des Steuerberaters. In dem entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine Haftung des Verwalters, da der Vermieter in Unkenntnis davon, dass die Bonität des Mietinteressenten nicht ausreichend geprüft war, dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt hatte.

Kein voller Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung auch gegenüber dem nichtunternehmerischen Ehegatten

Pachten Eheleute Räume zum Betrieb eines nur vom Ehemann allein geführten Unternehmens, sind die Eheleute Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z. B. als GbR) unternehmerisch tätig sind. Dies führt dazu, dass dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zusteht.

Im Urteilsfall betrieb der Ehemann einen Kfz-Handel. Die Ehefrau war nicht unternehmerisch tätig. Der Pachtvertrag war von den Eheleuten abgeschlossen worden. Auch alle Rechnungen wiesen die Eheleute als Leistungsempfänger aus.

Das Finanzgericht Düsseldorf ordnete die Leistungsbezüge den Eheleuten zu gleichen Teilen zu, obwohl der Ehemann die Räume alleine für sein Unternehmen nutzte und er auch die Pacht alleine gezahlt hatte. Eine Personenmehrheit könne nur dann Leistungsempfänger sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sei.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

Sicherungseinbehalt wegen Gewährleistungsansprüchen im Bauhandwerk berechtigt Unternehmer zur Umsatzsteuerberichtigung

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung durch den Unternehmer ausgeführt worden ist (sog. Sollbesteuerung). Ist das Entgelt für die Leistung uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Er soll im Ergebnis nur die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, die er auch tatsächlich von seinem Abnehmer erhält.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Entgelt auch dann uneinbringlich ist, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auf Grund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen „auf absehbare Zeit“ rechtlich oder tatsächlich nicht realisieren kann. Bei einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren sei erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung auszugehen. In diesem Fall ist der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.

Hinweis: Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht mehr zu Gunsten der Staatskasse vorfinanzieren.

Installationstermin werktags „8 – 16 Uhr“ durch einen Telekommunikationsanbieter nicht zumutbar

Den Kunden eines Telekommunikationsanbieters trifft nach Vertragsabschluss die Nebenpflicht, dem Anbieter die zeitnahe Freischaltung des Anschlusses faktisch zu ermöglichen. Insbesondere muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass einem Techniker soweit erforderlich der Zutritt zu der Anschlussstelle bzw. den Verteilerkästen im oder am Hause gewährt wird.

Der Anschlusstermin ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Bemüht sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung und verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig seine Kooperation, indem er rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt verstreichen lässt, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz geltend machen.

Allerdings sind werktags „8 – 16 Uhr“ angebotene Installationstermine nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. So ist es beispielsweise einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um ggf. nach 8‑stündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.

(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bremen)